Naturschutzrecht
[13.03.2024]
Härtefallausgleich
Der Freistaat Sachsen gewährt finanziellen Härtefallausgleich für Nutzungsbeschränkungen auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie für Schäden, die durch freilebende, nicht jagdbare Tiere verursacht werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Der Antragsteller hat seinen wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Beantragung hat bis zum 31. März des auf den Schadenseintritt folgenden Jahres bei der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.
Die Landesdirektion Sachsen koordiniert für den Freistaat Sachsen die Abwicklung der Härtefallausgleichszahlungen.
Der Antragsteller hat seinen wirtschaftlichen Schaden unverzüglich nach dessen Eintritt bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Die Beantragung hat bis zum 31. März des auf den Schadenseintritt folgenden Jahres bei der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.
Die Landesdirektion Sachsen koordiniert für den Freistaat Sachsen die Abwicklung der Härtefallausgleichszahlungen.