Naturschutz - Aufgaben und Ziele
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) festgeschrieben.
Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes, als Lebensgrundlagen des Menschen und in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Auf Dauer sollen
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sehen die einschlägigen Vorschriften unterschiedlichste Instrumente vor, die die Naturschutzbehörden auf der Länderebene in den verschiedenen Verwaltungsstufen umsetzen.
Rechtsgrundlagen
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden im Freistaat Sachsen ergeben sich maßgeblich aus dem
Hierbei sind insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG - "FFH-Richtlinie") und die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG - „EU-Vogelschutz- oder SPA-Richtlinie“) einschlägig.
Naturschutzbehörden im Freistaat Sachsen
Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften mit:
dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als oberste Naturschutzbehörde,
der Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde sowie
den Landkreisen und Kreisfreien Städten als untere Naturschutzbehörden.
Die Naturschutzfachbehörden erfüllen vornehmlich naturschutzfachliche Aufgaben.
Naturschutzfachbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“.
Danach sind Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes, als Lebensgrundlagen des Menschen und in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zu schützen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen. Auf Dauer sollen
- die biologische Vielfalt,
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
Zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sehen die einschlägigen Vorschriften unterschiedlichste Instrumente vor, die die Naturschutzbehörden auf der Länderebene in den verschiedenen Verwaltungsstufen umsetzen.
Rechtsgrundlagen
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden im Freistaat Sachsen ergeben sich maßgeblich aus dem
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Hierbei sind insbesondere die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG - "FFH-Richtlinie") und die EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG - „EU-Vogelschutz- oder SPA-Richtlinie“) einschlägig.
Naturschutzbehörden im Freistaat Sachsen
Den Naturschutzbehörden obliegt die Durchführung der naturschutzrechtlichen Vorschriften mit:
dem Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) als oberste Naturschutzbehörde,
der Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde sowie
den Landkreisen und Kreisfreien Städten als untere Naturschutzbehörden.
Die Naturschutzfachbehörden erfüllen vornehmlich naturschutzfachliche Aufgaben.
Naturschutzfachbehörden sind das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie sowie der Staatsbetrieb Sachsenforst als Amt für Großschutzgebiete in der Nationalparkregion Sächsische Schweiz und den Naturschutzgebieten „Königsbrücker Heide“ und „Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain“ sowie im Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“.