Hochwasserentstehungsgebiete
[30.08.2024]
Hochwasserentstehungsgebiet "Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
Verordnung
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
Vom 6. August 2024
der Landesdirektion Sachsen
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes
„Oberlausitzer Bergland/Hohwald“
Vom 6. August 2024
Aufgrund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in Verbindung mit § 78d Absatz 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Flurstückverzeichnis
Anlage 2 Gesamtkarte Maßstab 1: 20 000
Anlage 3 Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1: 30 000
Anlage 4 70 Detailkarten Maßstab 1: 2 000
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Flurstückverzeichnis
Anlage 2 Gesamtkarte Maßstab 1: 20 000
Anlage 3 Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1: 30 000
Anlage 4 70 Detailkarten Maßstab 1: 2 000
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
(1) Die in § 2 beschriebene Fläche auf dem Gebiet der Städte Schirgiswalde-Kirschau und Wilthen und der Gemeinden Neukirch/Lausitz, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree und Steinigtwolmsdorf des Landkreises Bautzen sowie der Stadt Neustadt in Sachsen des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als Hochwasserentstehungsgebiet im Sinne des § 76 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Oberlausitzer Bergland/Hohwald“.
(3) Mit Inkrafttreten der Verordnung gelten im Hochwasserentstehungsgebiet die Gebote, Verbote und Einschränkungen des § 76 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Wassergesetzes.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer zusammenhängenden Fläche von 4 765 ha. Es umfasst die in Anlage 1 aufgelisteten Flurstücke und Flurstücksteile.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet ist in Kartenform in Anlage 2 (eine Gesamtkarte), in Anlage 3 (eine Übersichtskarte über die Anordnung der Detailkarten) und in Anlage 4 (70 Detailkarten) als rote Fläche mit roter Umrandung dargestellt.
(3) Maßgeblich für den Grenzverlauf des Hochwasserentstehungsgebietes ist die Linienaußenkante der in den Detailkarten dargestellten Umrandung. Veränderungen der Bezeichnungen oder Grenzen der Flurstücke verändern die Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(4) Das Flurstücksverzeichnis nach Absatz 1 und die Karten nach Absatz 2 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei den folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Dresden -
Stauffenbergallee 2, Raum 2080
01099 Dresden
Montag bis Donnerstag: | 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr |
Freitag: | 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
Landratsamt Bautzen
Bahnhofstraße 9, Raum 103
02625 Bautzen
Montag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
Dienstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
Mittwoch: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
Donnerstag: | 8:30 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag: | 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr |
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Bürgerbüro Sebnitz
Kirchstraße 5, Raum 107
01855 Sebnitz
Montag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dienstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Freitag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung (Text und alle Anlagen) zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, niedergelegt.
Gleichzeitig ist die Rechtsverordnung ab dem Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen https://www.lds.sachsen.de/umwelt in der Rubrik Oberflächenwasser, Hochwasserschutz; Hochwasserentstehungsgebiete dauerhaft digital einsehbar.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 3 Abs. 1) in Kraft.
Dresden, den 06.08.2024
Landesdirektion Sachsen
Kraushaar
Kraushaar
Präsidentin
Unterlagen
Anlage 1 - Flurstücksverzeichnis
(pdf-Datei; 0,74 MB)
Anlage 2 - Gesamtkarte
(pdf-Datei; 8,56 MB)
Anlage 3 - Übersichtskarte
(pdf-Datei; 10,31 MB)
Anlage 4 - Detailkarten
(zip-Datei; 49,62 MB)
(zip-Datei; 49,57 MB)
Zusatz - Begründung
(pdf-Datei; 0,75 MB)
Zusatz - GIS Daten
(zip-Datei; 69 KB)