Wasserentnahmeabgabe - Festsetzung ab 01.01.2023
Hinweise zum Formular „Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe“
ab dem Veranlagungsjahr 2023
Allgemein:
Die Wasserentnahmeabgabe ist in §§ 91 – 91g Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SächsWG wird für die Benutzung (Wasserentnahme) eines Gewässers (Grund- sowie Oberflächenwasser) eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten. Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
Die unter § 91 Abs. 2 SächsWG aufgeführten Benutzungen bleiben abgabefrei.
Ausfüllhinweise zum Formular:
Veranlagungsjahr und Nutzernummer:
Bitte tragen Sie hier das Veranlagungsjahr (ab 2023), für welches die Erklärung abgegeben wird und die Ihnen zugeteilte Nutzernummer, ein.
Zu 1. - Allgemeine Angaben:
Hier sind bitte alle zutreffenden Kontaktangaben ausfüllen, unabdingbar sind die mit einem * gekennzeichneten Felder, die weiteren Felder dienen der Vereinfachung der Prüfung.
Hinweis: bei abweichender Anschrift für die Rechnungslegung bitte diese ebenfalls angeben!
Zu 2. - Wasserentnahmestelle:
Diese Angaben dienen zur eindeutigen Zuordnung der Entnahmestelle. Die entsprechenden Felder sind, soweit die Daten vorhanden sind, auszufüllen (zumeist im Wasserrecht ersichtlich).
Es ist für jede Entnahmestelle/jedes Entnahmebauwerk eine Erklärung auszufüllen. Sollte das Wasser einer Entnahmestelle für verschiedene Verwendungszwecke genutzt werden, ist dennoch nur eine Erklärung für die Entnahmestelle einzureichen.
Zu 3. - Wasserentnahme:
Die Beschreibung der Messeinrichtung bezieht sich in der Erklärung auf die Messeinrichtung in direkter Verbindung mit der Entnahmestelle. Sollten weitere Zähler genutzt werden, um das entnommene Wasser verschiedenen Verwendungszwecken zuzuordnen, so sollte der Erklärung eine Erläuterung beigefügt werden.
Bei Fehlen einer Messeinrichtung, Zählerwechsel, o.ä. sollten entsprechende Erläuterungen (Schätzgrundlage, Kopie Betriebstagebuch, ...) eingereicht werden. Zudem sollte begründet werden, weshalb keine Messeinrichtung trotz gesetzlicher Vorgabe vorhanden ist.
Zu 4. - Sonstige Entnahmemengen:
Als Wasserabgabe an Dritte ist von Gewässerbenutzern die entnommene Wassermenge anzugeben, welche direkt zur Nutzung an einen Dritten abgegeben wird.
(Für Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung entfällt diese Angabe.)
Abgabesätze:
Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.
Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.
Abweichend beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.
zu 5. Freiwillige Anträge:
Ermäßigungsantrag (§ 91 d SächsWG):
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag für den Veranlagungszeitraum um 75 % zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Eine Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.
Übergangsregelung Ermäßigungsantrag (§ 91 f Abs. 1 SächsWG)
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Wasserbenutzung auf das unumgängliche Maß sind beizufügen (Darstellung der wassersparenden Investitionen). Die Darlegungs- und Beweislast, das beste verfügbare Technik verwendet wird, liegt beim Antragsteller.
Der Anspruch auf die freiwilligen Anträge ist von Seiten der Behörde zu überprüfen, die dazu notwendigen, aussagekräftigen Unterlagen sind dem Antrag vom Antragsteller beizufügen.
Verrechnungsantrag (§ 91 c SächsWG):
Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können für die Errichtung oder Erweiterung entstandene Aufwendungen mit der WEA verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der erreichten Einsparung (spez. Wasserverbrauch neu und alt, technisch-technologische Angaben) und der entstanden Aufwendungen sind beizufügen.
Die Wasserentnahmeabgabe ist in §§ 91 – 91g Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) geregelt.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 SächsWG wird für die Benutzung (Wasserentnahme) eines Gewässers (Grund- sowie Oberflächenwasser) eine Wasserentnahmeabgabe festgesetzt und erhoben. Die Abgabepflichtigen haben bis zum 31. März des Jahres nach der Wasserentnahme unaufgefordert eine Erklärung über die zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe erforderlichen Angaben abzugeben. Die Erklärung muss Angaben zum Gewässerbenutzer, zum benutzten Gewässer, zur Entnahmestelle, zum Entnahmezeitraum, zur Entnahmemenge, zu den Verwendungszwecken und zur Erlaubnis, Bewilligung, einem alten Recht oder einer alten Befugnis enthalten. Wer abgabepflichtig ist, hat die Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät auszurüsten. Die Mengenmessergebnisse sind aufzuzeichnen und der Erklärung beizufügen. Sie sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Ausrüstung der Entnahmeanlage mit einem geeigneten Mengenmessgerät nach Satz 1 entfällt, wenn die durch die Ausrüstung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Abgabepflicht stehen.
Die unter § 91 Abs. 2 SächsWG aufgeführten Benutzungen bleiben abgabefrei.
Ausfüllhinweise zum Formular:
Veranlagungsjahr und Nutzernummer:
Bitte tragen Sie hier das Veranlagungsjahr (ab 2023), für welches die Erklärung abgegeben wird und die Ihnen zugeteilte Nutzernummer, ein.
Zu 1. - Allgemeine Angaben:
Hier sind bitte alle zutreffenden Kontaktangaben ausfüllen, unabdingbar sind die mit einem * gekennzeichneten Felder, die weiteren Felder dienen der Vereinfachung der Prüfung.
Hinweis: bei abweichender Anschrift für die Rechnungslegung bitte diese ebenfalls angeben!
Zu 2. - Wasserentnahmestelle:
Diese Angaben dienen zur eindeutigen Zuordnung der Entnahmestelle. Die entsprechenden Felder sind, soweit die Daten vorhanden sind, auszufüllen (zumeist im Wasserrecht ersichtlich).
Es ist für jede Entnahmestelle/jedes Entnahmebauwerk eine Erklärung auszufüllen. Sollte das Wasser einer Entnahmestelle für verschiedene Verwendungszwecke genutzt werden, ist dennoch nur eine Erklärung für die Entnahmestelle einzureichen.
Zu 3. - Wasserentnahme:
Die Beschreibung der Messeinrichtung bezieht sich in der Erklärung auf die Messeinrichtung in direkter Verbindung mit der Entnahmestelle. Sollten weitere Zähler genutzt werden, um das entnommene Wasser verschiedenen Verwendungszwecken zuzuordnen, so sollte der Erklärung eine Erläuterung beigefügt werden.
Bei Fehlen einer Messeinrichtung, Zählerwechsel, o.ä. sollten entsprechende Erläuterungen (Schätzgrundlage, Kopie Betriebstagebuch, ...) eingereicht werden. Zudem sollte begründet werden, weshalb keine Messeinrichtung trotz gesetzlicher Vorgabe vorhanden ist.
Zu 4. - Sonstige Entnahmemengen:
Als Wasserabgabe an Dritte ist von Gewässerbenutzern die entnommene Wassermenge anzugeben, welche direkt zur Nutzung an einen Dritten abgegeben wird.
(Für Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung entfällt diese Angabe.)
Abgabesätze:
Die Wasserentnahmeabgabe bemisst sich nach Grund- oder Oberflächenwasserentnahmen und der Menge des entnommenen Wassers.
Der Abgabesatz für Grundwasserentnahmen beträgt 0,056 Euro je Kubikmeter und der Abgabesatz für Oberflächenwasserentnahmen beträgt 0,017 Euro je Kubikmeter.
Abweichend beträgt bis zum 31. Dezember 2025 der Abgabesatz für Grund- und Oberflächenwasserentnahmen zur Kühlung von Braunkohlekraftwerken 0,20 Euro je Kubikmeter.
zu 5. Freiwillige Anträge:
Ermäßigungsantrag (§ 91 d SächsWG):
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag für den Veranlagungszeitraum um 75 % zu ermäßigen, wenn ohne Ermäßigung wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären. Eine Ermäßigung darf bei Grundwasserentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.
Übergangsregelung Ermäßigungsantrag (§ 91 f Abs. 1 SächsWG)
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe für den Veranlagungszeitraum auf Antrag
- bis zum 31. Dezember 2024 um 75 Prozent,
- bis zum 31. Dezember 2026 um 50 Prozent und
- bis zum 31. Dezember 2028 um 25 Prozent zu ermäßigen,
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Wasserbenutzung auf das unumgängliche Maß sind beizufügen (Darstellung der wassersparenden Investitionen). Die Darlegungs- und Beweislast, das beste verfügbare Technik verwendet wird, liegt beim Antragsteller.
Der Anspruch auf die freiwilligen Anträge ist von Seiten der Behörde zu überprüfen, die dazu notwendigen, aussagekräftigen Unterlagen sind dem Antrag vom Antragsteller beizufügen.
Verrechnungsantrag (§ 91 c SächsWG):
Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können für die Errichtung oder Erweiterung entstandene Aufwendungen mit der WEA verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der erreichten Einsparung (spez. Wasserverbrauch neu und alt, technisch-technologische Angaben) und der entstanden Aufwendungen sind beizufügen.