Wasserentnahmeabgabe - Festsetzung bis 31.12.2022
Hinweise zum Formular „Erklärung zur Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe“
Grundlage:
Jeder Abgabepflichtige hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach
§ 91 SächsWG (WEAVO) die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze (Anlage 5 zum SächsWG) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Messergebnisse vorzulegen.
Jeder Abgabepflichtige hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach
§ 91 SächsWG (WEAVO) die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze (Anlage 5 zum SächsWG) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Messergebnisse vorzulegen.
Gemäß § 91 Abs. 1 SächsWG wird für die Benutzung eines Gewässers vom Freistaat Sachsen eine Abgabe erhoben.
Die unter § 91 Abs. 4 SächsWG aufgeführten Benutzungen bleiben abgabefrei.
Veranlagungsjahr und Nutzernummer:
Bitte tragen Sie hier das Veranlagungsjahr, für welches die Erklärung abgegeben wird und die Ih- nen zugeteilte Nutzernummer, ein.
zu 1. Allgemeine Angaben:
Hier sind bitte alle zutreffenden Kontaktangaben ausfüllen, unabdingbar sind die mit einem * ge- kennzeichneten Felder, die weiteren Felder dienen der Vereinfachung der Prüfung.
Hinweis: bei abweichender Anschrift für die Rechnungslegung bitte diese ebenfalls angeben!
zu 2. Wasserentnahmestelle:
Diese Angaben dienen zur eindeutigen Zuordnung der Entnahmestelle. Die entsprechenden Fel- der sind, soweit die Daten vorhanden sind, auszufüllen (zumeist im Wasserrecht ersichtlich).
Es ist für jede Entnahmestelle/jedes Entnahmebauwerk eine Erklärung auszufüllen. Sollte das Wasser einer Entnahmestelle für verschiedene Verwendungszwecke genutzt werden, ist dennoch nur eine Erklärung für die Entnahmestelle einzureichen.
zu 3. Wasserentnahme:
Die Beschreibung der Messeinrichtung bezieht sich in der Erklärung auf die Messeinrichtung in direkter Verbindung mit der Entnahmestelle. Sollten weitere Zähler genutzt werden, um das ent- nommene Wasser verschiedenen Verwendungszwecken zuzuordnen, so sollte der Erklärung eine Erläuterung beigefügt werden.
Bei Fehlen einer Messeinrichtung, Zählerwechsel, o.ä. sollten entsprechende Erläuterungen (Schätzgrundlage, Kopie Betriebstagebuch, …) eingereicht werden.
zu 4. Sonstige Entnahmemengen:
Als Wasserabgabe an Dritte ist von Gewässerbenutzern die entnommene Wassermenge an- zugeben, welche direkt zur Nutzung an einen Dritten abgegeben wird.
(Für Aufgabenträger der öffentlichen Wasserversorgung entfällt diese Angabe.)
zu 5. Abgabesätze:
Die Abgabesätze werden gemäß Anlage 5 zu § 91 Abs. 5 SächsWG zur Festsetzung heran- gezogen (s. u.).
zu 6. Ermittlung der Abgabe:
Nach Eingabe der relevanten Daten, wird automatisch die zu entrichtende Wasserentnahmeabga- be berechnet. Die festzusetzende Abgabe wird dabei gemäß § 91 Abs. 5 SächsWG auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet.
zu 7. Freiwillige Anträge:
Ratenzahlung (§ 91 Abs. 6 SächsWG):
Bei einer Wasserentnahmeabgabe im Veranlagungsjahr von mehr als 10.000 EUR kann die Ra- tenzahlung beantragt werden.
Verrechnungsantrag (§ 91 Abs. 9 SächsWG):
Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder er- weitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können für die Errichtung oder Erweiterung entstandene Aufwendungen mit der WEA ver- rechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der An- lagen geschuldet ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der erreichten Einsparung (spez. Wasserverbrauch neu und alt, technisch-technologische Angaben) und der entstanden Aufwendungen sind beizufügen.
Verrechnungsantrag (§ 91 Abs. 10 SächsWG):
Der Antrag ist zulässig, wenn der Abgabenpflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewäs- serbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes ergreift, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnungen verpflichtet ist. Eine Ver- rechnungsmöglichkeit besteht für die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der WEA, die
Ermäßigungsantrag (§ 91 Abs. 11 SächsWG):
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag für den Veranla- gungszeitraum um 75 % zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Ver- ringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Eine Ermäßigung darf bei Grundwas- serentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Wasserbenutzung auf das unumgängliche Maß sind beizufügen (Darstellung der wassersparenden Investitionen). Die Darlegungs- und Beweislast, das beste verfügbare Technik verwendet wird, liegt beim Antragsteller.
Der Anspruch auf die freiwilligen Anträge ist von Seiten der Behörde zu überprüfen, die dazu not- wendigen, aussagekräftigen Unterlagen sind dem Antrag vom Antragsteller beizufügen.
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 2 WEAVO Satz 1 kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 WEAVO zu errechnenden Höhe entrichten, wenn bis zum
1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden ist. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet, § 4 Abs. 2 Satz 2 WEAVO.
Ratenzahlung (§ 91 Abs. 6 SächsWG):
Bei einer Wasserentnahmeabgabe im Veranlagungsjahr von mehr als 10.000 EUR kann die Ra- tenzahlung beantragt werden.
Verrechnungsantrag (§ 91 Abs. 9 SächsWG):
Werden Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser errichtet oder er- weitert, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 Prozent erwarten lässt, können für die Errichtung oder Erweiterung entstandene Aufwendungen mit der WEA ver- rechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der An- lagen geschuldet ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der erreichten Einsparung (spez. Wasserverbrauch neu und alt, technisch-technologische Angaben) und der entstanden Aufwendungen sind beizufügen.
Verrechnungsantrag (§ 91 Abs. 10 SächsWG):
Der Antrag ist zulässig, wenn der Abgabenpflichtige Maßnahmen zur Verbesserung der Gewäs- serbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes ergreift, zu deren Durchführung er nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnungen verpflichtet ist. Eine Ver- rechnungsmöglichkeit besteht für die hierfür entstandenen Aufwendungen mit der WEA, die
- für die drei Jahre vor dem geplanten Abschluss der Maßnahme geschuldet ist, wenn es sich um einmalige Aufwendungen handelt, oder
- die jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldet ist, wenn laufende Aufwendungen im Ver- anlagungsjahr gezahlt werden.
Ermäßigungsantrag (§ 91 Abs. 11 SächsWG):
Die zuständige Wasserbehörde hat die Wasserentnahmeabgabe auf Antrag für den Veranla- gungszeitraum um 75 % zu ermäßigen, wenn bei Anwendung des Standes der Technik eine Ver- ringerung der Wasserentnahme nicht erreicht werden kann. Eine Ermäßigung darf bei Grundwas- serentnahme nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Oberflächenwasser unzumutbar ist.
Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Wasserbenutzung auf das unumgängliche Maß sind beizufügen (Darstellung der wassersparenden Investitionen). Die Darlegungs- und Beweislast, das beste verfügbare Technik verwendet wird, liegt beim Antragsteller.
Der Anspruch auf die freiwilligen Anträge ist von Seiten der Behörde zu überprüfen, die dazu not- wendigen, aussagekräftigen Unterlagen sind dem Antrag vom Antragsteller beizufügen.
Hinweis:
Gemäß § 4 Abs. 2 WEAVO Satz 1 kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 WEAVO zu errechnenden Höhe entrichten, wenn bis zum
1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden ist. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet, § 4 Abs. 2 Satz 2 WEAVO.