Wasserentnahmeabgabe - Festsetzung bis 31.12.2022
Hinweise zum Formular "Antrag auf Verrechnung mit der Wasserentnahmeabgabe" nach § 91 Abs. 10 SächsWG
Nach Maßgabe des § 91 Abs. 10 SächsWG können Aufwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, zu deren Durchführung der Abgabepflichtige nicht durch gesetzliche Regelungen oder behördliche Anordnung verpflichtet ist, mit der geschuldeten Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden.
Die Verrechnung ist
durchführbar.
Ein Verrechnungsantrag kann gestellt werden, sobald verrechnungsfähige Aufwendungen entstanden sind. Die Maßnahme braucht hierfür noch nicht abgeschlossen zu sein.
Der Verrechnungsantrag ist vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge mit Register geheftet
(ggf. Ringordner) einzureichen. Vollständig ist der Verrechnungsantrag, wenn folgende Unterlagen geheftet beigefügt werden:
Die Verrechnung ist
- mit der für die in den drei Jahren vor dem geplanten oder tatsächlichen Abschluss der Maßnahme (bei einmaligen Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SächsWG) geschuldeten Wasserentnahmeabgabe oder
- mit der jeweils für ein Veranlagungsjahr geschuldeten Wasserentnahmeabgabe (bei laufenden Maßnahmen gemäß § 91 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 SächsWG)
durchführbar.
Ein Verrechnungsantrag kann gestellt werden, sobald verrechnungsfähige Aufwendungen entstanden sind. Die Maßnahme braucht hierfür noch nicht abgeschlossen zu sein.
Der Verrechnungsantrag ist vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge mit Register geheftet
(ggf. Ringordner) einzureichen. Vollständig ist der Verrechnungsantrag, wenn folgende Unterlagen geheftet beigefügt werden:
- Deckblatt (numeriertes Inhaltsverzeichnis)
- Verrechnungsantrag
- Projektbeschreibung
II. 1 Ausgangszustand
II. 2 Maßnahmen
II. 2 Maßnahmen
II. 2.1 Kurzbeschreibung und Begründung der Maßnahme
II. 2.2 Bezeichnung der Bauabschnitte
II. 2.3 technische Angaben
II. 2.2 Bezeichnung der Bauabschnitte
II. 2.3 technische Angaben
II. 2.4 Angabe, ob es sich um einmalige Maßnahme nach § 91 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SächsWG oder laufende Maßnahme nach § 91 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SächsWG handelt
II. 2.5 bei einmaligen Maßnahmen ist Angabe des geplanten oder tatsächlichen Abschluss- datums taggenau zwingend erforderlich
II. 3. Positive Auswirkungen auf Gewässerbeschaffenheit und gewässerökologischen Zustand
II. 2.5 bei einmaligen Maßnahmen ist Angabe des geplanten oder tatsächlichen Abschluss- datums taggenau zwingend erforderlich
II. 3. Positive Auswirkungen auf Gewässerbeschaffenheit und gewässerökologischen Zustand
- Lagepläne
- Behördliche Gestattungen
(z.B. wasserrechtliche Gestattungen, die i.V.m. der Maßnahme erteilt wurden) oder Anordnungen - Abnahmenachweise
- Rechnungsnachweise
VI. 1 Bauausgabebuch (Kennzeichnen des verrechnungsfähigen Anteils)
Soweit kein eigenes Bauausgabebuch geführt wurde, ist bitte das Formular „Bauausgabebuch – Nachweis der Aufwendungen zur Verrechnung mit Wasserentnahmeabgabe“ auszufüllen.
VI. 2 Originalrechnungen, einschließlich Zahlungsnachweise (Die Original-rechnungen werden dem Antragsteller nach Kennzeichnung unverzüglich wieder zur Verfügung gestellt.)
VI. 3 1 Satz Kopien der Originalrechnungen/Zahlungsnachweise entsprechend VI.2.
VI. 4 ggf. Nachweise der Aufwendungen, die an Dritte zur Durchführung einer Maßnahme geleistet wurden (Umlagen) einschließlich der Erklärung des Dritten, dass er unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Maßnahme verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnet.
Soweit kein eigenes Bauausgabebuch geführt wurde, ist bitte das Formular „Bauausgabebuch – Nachweis der Aufwendungen zur Verrechnung mit Wasserentnahmeabgabe“ auszufüllen.
VI. 2 Originalrechnungen, einschließlich Zahlungsnachweise (Die Original-rechnungen werden dem Antragsteller nach Kennzeichnung unverzüglich wieder zur Verfügung gestellt.)
VI. 3 1 Satz Kopien der Originalrechnungen/Zahlungsnachweise entsprechend VI.2.
VI. 4 ggf. Nachweise der Aufwendungen, die an Dritte zur Durchführung einer Maßnahme geleistet wurden (Umlagen) einschließlich der Erklärung des Dritten, dass er unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Maßnahme verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnet.
- Nachweis Vorsteuerabzug
- Nachweise Investitionszulagen, Zuwendungsbescheide
- Satzungen des Zweckverbandes
(nur bei Zweckverbänden – in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre gültigen Fassungen, ansonsten Nennung von möglicher Interessenkollision mit Zweckverbänden in Verrechnungsfragen) - Handelsregisterauszug
(nur bei privatrechtlichen Unternehmen)