Wasserentnahmeabgabe - Festsetzung bis 31.12.2022
Hinweise zum Formular "Antrag auf Verrechnung mit der Wasserentnahmeabgabe" nach § 91 Abs. 9 SächsWG
Nach Maßgabe des § 91 Abs. 9 SächsWG können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Kreislaufnutzung oder Wiederverwendung von Wasser, deren Betrieb eine Minderung der Entnahmemenge um mindestens 10 vom Hundert erwarten lässt, mit der Wasserentnahmeabgabe verrechnet werden, die in drei Kalenderjahren vor dem geplanten Termin der Inbetriebnahme der Anlagen geschuldet ist.
Ein Verrechnungsantrag kann gestellt werden, sobald verrechnungsfähige Aufwendungen entstanden sind. Die Maßnahme braucht hierfür noch nicht abgeschlossen zu sein.
Der Verrechnungsantrag ist bitte vollständig und in der vorgegebenen Reihenfolge mit Register geheftet (ggf. Ringordner) einzureichen. Vollständig ist der Verrechnungsantrag, wenn folgende Unterlagen geheftet beigefügt werden:
- Deckblatt (nummeriertes Inhaltsverzeichnis)
- Verrechnungsantrag
- Projektbeschreibung
II. 1 Ausgangszustand
II. 2 Maßnahmen
II. 2 Maßnahmen
II. 2.1 Kurzbeschreibung und Begründung der Maßnahme
II. 2.2 Bezeichnung der Bauabschnitte
II. 2.3 technische Angaben
II. 2.4 taggenaue Angabe des geplanten oder tatsächlichen Abschlussdatums ist zwingend erforderlich
II. 2.2 Bezeichnung der Bauabschnitte
II. 2.3 technische Angaben
II. 2.4 taggenaue Angabe des geplanten oder tatsächlichen Abschlussdatums ist zwingend erforderlich
II. 3. Nachweis der Wassereinsparung von mindestens 10%
- Lagepläne
- Behördliche Gestattungen
(z.B. wasserrechtliche Gestattungen, die i.V.m. der Maßnahme erteilt wurden) - Abnahmenachweise
- Rechnungsnachweise
VI.1. Bauausgabebuch (Kennzeichnen des verrechnungsfähigen Anteils)
VI.2. Originalrechnungen, einschließlich Zahlungsnachweise
(Die Originalrechnungen werden dem Antragsteller nach Kennzeichnung unverzüglich wieder zur Verfügung gestellt.)
VI.2. Originalrechnungen, einschließlich Zahlungsnachweise
(Die Originalrechnungen werden dem Antragsteller nach Kennzeichnung unverzüglich wieder zur Verfügung gestellt.)
VI.3. 1 Satz Kopien der Originalrechnungen/Zahlungsnachweise entsprechend VI.2.
VI.4. ggf. Nachweise der Aufwendungen, die an Dritte zur Durchführung einer Maßnahme geleistet wurden (Umlagen) einschließlich der Erklärung des Dritten, dass er unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Maßnahme verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnet.
VI.4. ggf. Nachweise der Aufwendungen, die an Dritte zur Durchführung einer Maßnahme geleistet wurden (Umlagen) einschließlich der Erklärung des Dritten, dass er unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Maßnahme verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnet.
- Nachweis Vorsteuerabzug
- Nachweise Investitionszulagen, Zuwendungsbescheide
- Satzungen des Zweckverbandes
(nur bei Zweckverbänden – in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre gültigen Fassungen, ansonsten Nennung von möglicher Interessenkollision mit Zweckverbänden in Verrechnungsfragen) - Handelsregisterauszug
(nur bei privatrechtlichen Unternehmen)