Abwasserabgabe
[13.10.2022]
Z 1 - Erläuterungen Erklärung von Überwachungswerten (Ersatzerklärung)
Merkblatt Z 1
Die Erklärung nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG ist nur abzugeben, soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten für die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannten Schadstoffe und Schadstoffgruppen erforderlichen Festlegungen nicht in dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid enthalten sind.
Eine Erklärung des Überwachungswertes nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG ist für jeden Parameter erforderlich, für den keine Überwachungswerte in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgesetzt sind, obwohl eine Überschreitung der Schwellenwerte nach der Anlage zu § 3 AbwAG zu erwarten ist.
Das heißt, auch für die Schadstoffe und Schadstoffgruppen, für die keine Anforderungen nach § 57 WHG in Verbindung mit der AbwV bestehen, sind Überwachungswerte gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG zu erklären, wenn eine Überschreitung der Schwellenwerte zu erwarten ist.
Die Abgabefrist bezieht sich auf den Posteingang bei der Landesdirektion Sachsen. Da es sich dabei um eine Ausschlussfrist handelt, können alle nach diesem Tag eingehenden Formulare nicht anerkannt werden.
Wird die Abgabefrist versäumt, so wird der Ermittlung der Schadeinheiten gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 AbwAG jeweils das höchste Messergebnis der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt. Sofern eine behördliche Überwachung in dem Veranlagungsjahr nicht stattfand, ist der Überwachungswert gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 AbwAG zu schätzen.
Für die Erklärung der Überwachungswerte nach § 6 Abs. 1 S. 1 AbwAG sollte sich der Einleiter an der oberen Linie der Ablaufschwankungen bei den zu erfassenden Konzentrationen orientieren. Die erklärten Überwachungswerte werden der behördlichen Überwachung zugrunde gelegt. Eine danach festgestellte Überschreitung der erklärten Überwachungswerte führt gemäß §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 4 AbwAG zu einer Erhöhung der Abwasserabgabe.
Bei Kanalisationsabläufen mit ausschließlich häuslichem Schmutzwasser kann bei der Erklärung des Überwachungswertes für den CSB wie folgt vorgegangen werden:
- sind der Kanalisation keine Kleinkläranlagen vorgeschaltet, ist von einem CSB-Wert von 800 mg/I auszugehen
- sind der Kanalisation Kleinkläranlagen vorgeschaltet, ist von einem CSB-Wert von 500 mg/I auszugehen
- sind der Kanalisation ausschließlich vollbiologische Kleinkläranlagen vorgeschaltet, ist von einem CSB-Wert von 150 mg/I auszugehen
Wenn für kommunale Abwässer aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 bis 3, das heißt bis 10 000 Einwohnerwerte, keine Überwachungswerte in dem die Einleitung zulassenden Bescheid für den Gehalt an Stickstoff und Phosphor festgelegt sind, ist eine Erklärung für diese Parameter erforderlich.
Bei Kanalisationsabläufen mit ausschließlich häuslichem Schmutzwasser kann bei der Erklärung des
Überwachungswertes aus Vereinfachungsgründen für Phosphor ein Überwachungswert von 15 mg/l und für Stickstoff ein Überwachungswert von 100 mg/l angenommen werden.
Die jeweils zulässige Probenahmeart ergibt sich aus § 2 AbwV in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden Anhang der AbwV. Ist für die erklärten Parameter in dem betreffenden Anhang der AbwV keine Festlegung getroffen, so sind in der Erklärung für diesen Parameter folgende Probenahmearten zulässig:
- AOX: Stichprobe
- Übrige Schadstoffe/Schadstoffgruppen: Die Probenahmeart, die in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgelegt wurde. Wurde keine Probenahme festgelegt oder sind mehrere Arten alternativ festgelegt, so ist eine qualifizierte Stichprobe gemäß § 2 Nr. 3 AbwV zu entnehmen.