Abwasserabgabe
Z 5.1 - Erläuterungen zur Anzeige der Verrechnung (Abwasserbehandlungsanlage)
Merkblatt Z 5.1
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG können, wenn Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert werden, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 % sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden.
Nicht verrechenbar ist der nach § 4 Abs. 4 AbwAG erhöhte Anteil der Abwasserabgabe.
Plant der Abgabepflichtige die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage und sind ihm hierfür bereits Aufwendungen entstanden, so wird die Abwasserabgabe nur insoweit fällig, als sie die geplanten Aufwendungen übersteigt oder einen erhöhten nicht verrechenbaren Anteil enthält (§ 12 Abs. 4 S. 3 SächsAbwAG). Der Nachweis der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Fälligkeit der Abwasserabgabe ist mit diesem Formular zu erbringen. Auswirkungen auf die Fälligkeit der Abwasserabgabe hat die Verrechnungsanzeige nur, wenn dieser Formular vollständig bei der zuständigen Behörde vorliegt.
Die tatsächliche Inbetriebnahme bzw. deren Verzicht sind unverzüglich anzuzeigen.
Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Anlage nach § 10 Abs. 3 AbwAG nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme folgt oder erklärt er die Verrechnung nicht bis zum Ablauf von einem Jahr nach der tatsächlichen Inbetriebnahme, wird die Abgabe sofort fällig.
Die Verrechnung ist für Abwasserbehandlungsanlagen, spätestens bis zum Ablauf von 4 Jahren nach der Inbetriebnahme zu erklären. Wenn die Aufwendungen Gegenstand eines rechtshängigen Anspruches sind, hat die zuständige Behörde die 4-Jahresfrist auf Antrag zu verlängern.
Ein Teilstrom im Sinne eines zu „behandelnden Abwasserstroms" nach § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG liegt vor, wenn die Behandlung dieses Teilstroms nach technischem Standard objektiv sinnvoll ist. Diese Teilstromregelung spielt vor allem für den gewerblichen Bereich der Abwasserbeseitigung eine Rolle, weil mit der fortschreitenden Abwasserbehandlung oft zwar in Teilströmen noch Verminderungen um 20 % erreichbar sind, aber nicht mehr im Gesamtabwasserstrom. Es liegt aber im Interesse des Gewässerschutzes, auch Aufwendungen für solche Teilstromsanierungen durch die Verrechnungsmöglichkeit zu begünstigen, zumal es sich hierbei oft um Teilströme mit für das Gewässer besonders gefährlichen Stoffen handeln kann. Wird das Abwasser nicht in Teilströmen behandelt, sondern der gesamte Abwasseranfall, wie es meist im kommunalen Abwasserbereich der Fall ist, aber auch bei vielen gewerblichen Abwassereinleitungen üblich ist, so ist dieser Gesamtstrom der „zu behandelnde Abwasserstrom" im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 1 AbwAG. Auch für diesen Abwasserstrom muss die Minderung der Fracht für einen zu bewertenden Schadstoff bzw. eine Schadstoffgruppe um mindestens 20 % erreicht werden.