Abwasserabgabe
[13.10.2022]
Z 2.1 - Erklärung niedrigerer Überwachungswerte (Heraberklärung)
Merkblatt Z 2.1
Gemäß § 4 Abs. 5 S. 5 AbwAG ist die Einhaltung des nach § 4 Abs. 5 S. 1 AbwAG niedriger erklärten Überwachungswertes entsprechend der Festlegungen des Bescheides durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen. Weitere Anforderungen an das Messprogramm stellt § 5 SächsAbwAG auf.
Probenahmeort
Die Probenahme hat an der Probenahmestelle für die behördliche Einleiterüberwachung zu erfolgen. In der Regel sind diesbezüglich Regelungen im die Einleitung zulassenden Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG getroffen. Sollte keine Festlegung in dem die Einleitung zulassenden Bescheid getroffen worden sein, so hat der Abgabenpflichtige den Ort anzugeben und eine Skizze der Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG beizufügen.
Probenahmehäufigkeit
Die Messungen sind mindestens monatlich durchzuführen. Bei der Probenahme sind Wochentage und Tageszeiten zu wechseln (zeitversetzte Probenahme), um auch Spitzenbelastungen zu erfassen.
Als Uhrzeit ist grundsätzlich der Beginn der Probenahme anzugeben. Wenn der Beginn einer durchgeführten Probenahme um eine Stunde oder mehr von der im zugelassenen Messprogramm für diesen Tag angegebenen Uhrzeit abweicht, kann der Messwert nicht als Nachweis der Einhaltung des Messprogramms dienen.
Bei diskontinuierlichen Abwassereinleitungen muss der Einleiter lediglich das Datum und den Wochentag der geplanten Probenahme im Formular Z 2.1 angeben. Die Angabe der Uhrzeit ist nicht erforderlich. Erfolgt diese dennoch, ist sie abgaberechtlich unbeachtlich. Diskontinuierliche Anlagen mit vergleichmäßigtem Ablauf gelten als kontinuierliche Einleitungen.
Probenahmeart
Es ist die Probenahmeart zu wählen, die in dem die Einleitung zulassenden Bescheid festgelegt wurde. Wurde eine Ersatzerklärung mit Formular Z 1 eingereicht, so ist die Probenahmart, welche dort festgelegt wurde, zu wählen.
Analysen- und Messverfahren
Die Schädlichkeit des Abwassers ist entsprechend den §§ 2 und 3 EigenkontrollVO zu ermitteln.
Für Einleitungen, an die Anforderungen an den Ort des Anfalls oder vor Vermischung gestellt sind, sind die entsprechenden Parameter durch Labore untersuchen zu lassen oder es ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 EigenkontrollVO eine entsprechende Bestätigung für das eigene Labor beizufügen.
Verfahrenshinweise
Die Umstände, auf denen die Erklärung beruht, sind darzulegen.
Wenn die Landesdirektion Sachsen das geplante Messprogramm nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige zurückweist, gilt das Messprogramm als behördlich zugelassen. Der Abgabepflichtige hat die ausgewerteten Ergebnisse des Messprogramms bis zum 31. März des folgenden Veranlagungszeitraums mit dem Formular Z 2.2 im Rahmen der Abgabeerklärung vorzulegen. Jegliche Änderungen des Messprogramms sind der Landesdirektion Sachsen unverzüglich anzuzeigen.
Für die Prüfung der Einhaltung des erklärten Wertes sind die Messwerte aus der behördlichen Überwachung zu den Messwerten, die im Rahmen des Messprogramms nach § 4 Abs. 5 AbwAG ermittelt worden, zeitlich einzuordnen und entsprechend § 6 AbwV auf ihre Einhaltung zu kontrollieren. Nur wenn die Prüfung ergibt, dass der niedriger erklärte Überwachungswert eingehalten ist oder als eingehalten gilt, kann die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten unter Zugrundelegung des heraberklärten Wertes erfolgen.
Sollten zwei abweichende Messergebnisse für eine Probe vorliegen, wie sie bei einer durch den Einleiter untersuchten Parallelprobe zur behördlich untersuchten Probe auftreten können und kann kein Fehler bei Probenahme und Analytik der behördlich untersuchten Probe nachgewiesen werden, ist das Ergebnis der behördlichen Überwachung maßgebend.