Hochwasserentstehungsgebiete
[02.03.2020]
Hochwasserentstehungsgebiet
„Sächsische Schweiz - rechtselbisch“
Verordnung
der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des
Hochwasserentstehungsgebietes
„Sächsische Schweiz - rechtselbisch“
Vom 30. Januar 2020
der Landesdirektion Sachsen zur Festsetzung des
Hochwasserentstehungsgebietes
„Sächsische Schweiz - rechtselbisch“
Vom 30. Januar 2020
Inhaltsübersicht
§ 1 Festsetzung als Schutzgebiet
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Ersatzverkündung, Einsichtnahme
§ 4 Inkrafttreten
Anlage 1 Gesamtkarte Maßstab 1:12.000
Anlage 2 Übersichtskarte Detailkarten Maßstab 1:12.000
Anlage 3 16 Detailkarten Maßstab 1:2.000
Anlage 4 Flurstückverzeichnis
Auf Grund von § 76 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) i. d. F. d. B. vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
Festsetzung als Schutzgebiet
(1) Die in § 2 beschriebenen Flächen auf dem Gebiet der Städte Neustadt i. Sa., Hohnstein und Sebnitz im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge werden als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Sächsische Schweiz - rechtselbisch".
(3) Mit Festsetzung gelten für das Verordnungsgebiet die Einschränkungen und Verbote des § 76 Abs. 2 bis 5 SächsWG.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet besteht aus einer einheitlichen Fläche und hat eine Größe von 897 ha.
(2) Der südwestliche Fortsatz des Verordnungsgebietes umschließt die Siedlungen Neuhäuser am Schwarzbach sowie die Ortslage (OL) Krumhermsdorf. Von dort verläuft die südliche Grenze des Verordnungsgebietes nördlich der OL Schönbach entlang der Bahngleise Richtung Sebnitz. Vor der OL Sebnitz richtet sich die Grenze nach Norden in Richtung Gerstenberg, umschließt etwa die Hälfte der OL Rugiswalde und verläuft an der Waldgrenze weiter Richtung Nordosten bis zur Staatsgrenze. Südlich der OL Langburkersdorf verläuft die nördliche Grenze des Verordnungsgebietes wieder westwärts am Waldrand Richtung Treibteich, umschließt ihn und verläuft weiter entlang der Waldgrenze in südwestliche Richtung bis zur Kreisstraße 8727. Die Grenze verläuft nun in südliche Richtung entlang der Kreisstraße bis zur Bahnbrücke an der Kleingartenanlage „Ausblick“. Nun setzt sich der Grenzlauf entlang der Gleise fort und trifft an der Bahnbrücke am Haltepunkt Krumhermsdorf wieder auf den südwestlichen Fortsatz des Verordnungsgebiets.
Der detaillierte Grenzverlauf ergibt sich jeweils aus den Karten der Anlagen.
(3) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte im Maßstab 1:12.000 (Anlage 1) sowie in 16 Detailkarten im Maßstab 1:2.000 (Anlage 3), aufgestellt durch die Landesdirektion Sachsen, eingetragen.
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3. Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Sachsen im Maßstab 1:12.000 (Anlage 2) dargestellt.
(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis der Landesdirektion Sachsen (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
(1) Die Verordnung ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt:
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
Landesdirektion Sachsen - Dienststelle Dresden -
Stauffenbergallee 2, Raum 4084
01099 Dresden
Montag bis Donnerstag: | 8:00 Uhr bis 15:30 Uhr |
Freitag: | 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr |
Stadtverwaltung Sebnitz
Bürgerbüro des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Kirchstraße 5, Raum 107
01855 Sebnitz
Montag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
Dienstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Donnerstag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr |
Freitag: | 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr |
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist (vgl. § 3 Abs. 1) in Kraft.
Dresden, den 30. Januar 2020
Dietrich Gökelmann
Präsident der Landesdirektion Sachsen
Präsident der Landesdirektion Sachsen
Unterlagen
Anlage 1 - Gesamtkarte
(pdf-Datei; 34,22 MB)
Anlage 2 - Übersichtskarte
(pdf-Datei; 9,4 MB)
Anlage 3 - Detailkarten
(zip-Datei; 7,52 MB)
Anlage 4 - Flurstücksverzeichnis
(pdf-Datei; 18 KB)
Zusatz - GIS Daten
(zip-Datei; 20 KB)
Zusatz - VO_Begründung
(pdf-Datei; 0,2 MB)