Hochwasserentstehungsgebiete
[17.08.2006]
Hochwasserentstehungsgebiet
„Geising-Altenberg“
Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Geising-Altenberg“
Vom 17. August 2006
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Geising-Altenberg“
Vom 17. August 2006
Aufgrund von § 100b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 130 Abs. 7 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146, 149) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1
Festsetzung als Schutzgebiet
Festsetzung als Schutzgebiet
(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinden Altenberg und Geising im Weißeritzkreis werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Osterzgebirge als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Geising-Altenberg“.
(3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100 b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Hochwasserentstehungsgebiet hat eine Größe von etwa 9.300 ha.
(2) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst nach dem Stand der Flurkarten das Gebiet der Gemeinde Geising vollständig und das Gebiet der Gemeinde Altenberg teilweise.
In der Gemeinde Altenberg liegen die Gemarkungen Bärenstein, Georgenfeld und Zinnwald vollständig und die Gemarkungen Altenberg, Falkenhain und Hirschsprung teilweise im Geltungsbereich.
Die nördliche Begrenzung des festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes führt entlang der nördlichen Gemeindegrenze Geisings und der nördlichen Gemeindegrenze Altenbergs im Bereich der Gemarkungen Bärenstein und Falkenhain. Der nordwestliche fingerartige Flurstücksteil der Gemarkung Falkenhain wird dabei nicht erfasst.
Es schließt sich die in der Gemeinde Altenberg liegende westliche Begrenzung des Verordnungsgebietes an. Sie verläuft in südlicher Richtung entlang des östlichen Waldrandes, weiter entlang des westlichen Randes der Ortslage Waldidylle bis zum Verbindungspunkt Falkenhainer Flügel (Kreisstraße K 9026), Pfützenweg und Waldidyllweg.
Hier quert die Grenze des Verordnungsgebietes die K 9026 und verläuft in südöstlicher Richtung entlang des Baudenweges, quert den C-Flügel/Rotherdsteig und trifft in geradliniger Verlängerung des Baudenweges entlang eines Waldweges auf den Kohlgrundweg und den Riesengrundleitenweg.
Die Grenze führt annähernd 250 m entlang des Riesengrundleitenweges, biegt anschließend südöstlich ab und führt entlang eines Waldweges zum B-Flügel, weiter nach Süden zum A-Flügel und diesem in nordöstlicher Richtung zum Waldrand folgend.
Der weitere Grenzverlauf in südliche Richtung erfolgt annähernd 300 m entlang des Waldrandes, anschließend den Weg bergauf wieder durch den Wald führend bis hin auf den Wettinweg.
Hier bilden der Wettinweg, ab der Dresdner Straße (Bundesstraße B 170; Europastraße E 55) weiterführend der Schellerhauer Weg (Kreisstraße K 9045) bis zur Kreuzung mit der Schneise 31 die Grenze des Schutzgebietes.
Weiter verläuft die Grenze entlang der Schneise 31 vorbei am Speicher Altenberg zur Rehefelder Straße (Staatsstraße S 182), die Rehefelder Straße nach Nordosten vorbei an der Reha-Klinik Raupennest bis zum Quergraben.
Im Weiteren folgt der Grenzverlauf dem Quergraben entgegen der Fließrichtung, den nördlichen Bereich der Grenzzollanlage tangierend. In Höhe des K-Flügels verlässt der Grenzverlauf den Quergraben und folgt dem K-Flügel in südwestlicher Richtung. Annähernd 250 m nach dem Queren der Schneise 28 verläuft die Grenze in südlicher Richtung entlang eines Waldweges und stößt annähernd 125 m östlich der Grenzsäule 17 auf die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik.
Im weiteren Verlauf fällt die südliche und östliche Begrenzung des festgesetzten Hochwasserentstehungsgebietes mit der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland zur Tschechischen Republik zusammen.
Sie trifft im Berührungspunkt der Staatsgrenze mit den Gemeindegrenzen Bad Gottleuba-Berggießhübel und Geising auf die nördliche Begrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(3) Die Grenzen des Hochwasserentstehungsgebietes sind in einer Gesamtkarte des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab 1 : 25 000 (Anlage 1) und 39 Detailkarten des Regierungspräsidium Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab
1 : 5 000 (Anlage 3) eingetragen.
Das Hochwasserentstehungsgebiet liegt innerhalb dieser Grenzen und ist in den Karten farblich hervorgehoben.
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in den Detailkarten der Anlage 3.
Die Anordnung der Detailkarten im Verhältnis zueinander und zur Gesamtkarte ist in einem Übersichtsplan des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 im Maßstab 1 : 50 000 (Anlage 2) dargestellt.
(4) Der Geltungsbereich der Verordnung umfasst die in einem Flurstücksverzeichnis des Regierungspräsidiums Dresden vom 17. August 2006 (Anlage 4) aufgeführten Flurstücke und Flurstücksteile innerhalb der in Absatz 3 festgesetzten Umgrenzung des Hochwasserentstehungsgebietes.
(5) Veränderungen der Grenzen oder Bezeichnungen der vom Hochwasserentstehungsgebiet betroffenen Flurstücke verändern die festgesetzte Grenze des Hochwasserentstehungsgebietes nicht.
(6) Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil der Verordnung.
§ 3
Ersatzverkündung, Einsichtnahme
(1) Die Verordnung mit den Anlagen 1 bis 4 ist für die Dauer von zwei Wochen, beginnend am Tag nach ihrer Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienstzeiten bei folgenden Behörden öffentlich ausgelegt: im Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, Zimmer 5040 und im Landratsamt Weißeritzkreis, Infrastrukturamt – untere Wasserbehörde – in 01744 Dippoldiswalde, Dr.-Külz-Straße 1, Haus 1, Zimmer 35.
(2) Während ihrer Geltung ist die Rechtsverordnung einschließlich der nach Absatz 1 verkündeten Bestandteile zur kostenlosen Einsicht während der Dienstzeiten beim Regierungspräsidium Dresden – höhere Wasserbehörde – in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2 niedergelegt.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist im Sinne von § 3 Abs. 1 in Kraft.
Dresden, den 17. August 2006
Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
Unterlagen
Anlage 1 - Gesamtkarte
(pdf-Datei; 7,8 MB)
Anlage 2 - Übersichtskarte
(pdf-Datei; 3,53 MB)
Anlage 3 - Detailkarten
(zip-Datei; 23,09 MB)
Anlage 4 - Flurstücksverzeichnis
(pdf-Datei; 0,51 MB)
Zusatz: Begründung
(pdf-Datei; 0,32 MB)
Zusatz: GIS-Daten
(zip-Datei; 32 KB)