Besondere Zuwendung für Haftopfer
[26.06.2025]
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR aus rechtsstaatswidrig politischen Gründen inhaftiert waren oder die rechtstaatswidrig in einer staatlichen Einrichtung (z. B. Spezialkinderheim, Jugendwerkhof, Venerologie) untergebracht waren, können eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Voraussetzungen
Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG wird an Personen gezahlt,
Benötigte Unterlagen
Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sie wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen aus und ist unpfändbar. Der Anspruch ist nicht vererbbar, jedoch können Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von verstorbenen leistungsberechtigten Personen einen Antrag auf Leistung nach § 18 Abs. 3 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte stellen.
Anträge auf die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Hinweis:
Für den Erlass eines strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses sind die jeweiligen Landgerichte, in deren jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die Anordnung der Unterbringung stattfand, zuständig.
Für strafrechtliche Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ist das Landgericht Berlin zuständig.
Voraussetzungen
Die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG wird an Personen gezahlt,
- die im Besitz eines strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses oder einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung) sind,
- deren Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage andauerte,
- in deren Führungszeugnis keine Verurteilung zu einer Einzelhaftstrafe von mehr als 3 Jahren eingetragen ist und
- für die kein Ausschluss von Leistungen wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegt.
Benötigte Unterlagen
- formloser Antrag oder Antragsformular,
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der HHG-Bescheinigung,
- Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis (Bitte wenden Sie sich vorab an die Rehabilitierungsbehörde, um einen Nachweis für die kostenfreie Beantragung bei der Meldebehörde zu erhalten.)
Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sie wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen aus und ist unpfändbar. Der Anspruch ist nicht vererbbar, jedoch können Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von verstorbenen leistungsberechtigten Personen einen Antrag auf Leistung nach § 18 Abs. 3 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte stellen.
Anträge auf die Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Hinweis:
Für den Erlass eines strafrechtlichen Rehabilitierungsbeschlusses sind die jeweiligen Landgerichte, in deren jetzigem Bereich die frühere Verurteilung oder die Anordnung der Unterbringung stattfand, zuständig.
Für strafrechtliche Rehabilitierungen aufgrund der Unterbringung im geschlossenen Jugendwerkhof Torgau ist das Landgericht Berlin zuständig.