Gesundheitsfachberufe
[15.06.2022]
Prüfungsverfahren PTA
(Stand: 2025)
Die staatliche Prüfung für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Pharmazeutisch-technische Assistenten besteht aus zwei Abschnitten.
Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt. Er umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt. Er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Apotheker/in, die/der bei der Landesdirektion Sachsen beschäftigt ist) entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt beizulegen:
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Hinweise zur Praktischen Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke
Die praktische Ausbildung in der Apotheke erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil C PTA-APrV (Anlage 1 Teil B PTA-APrV für Schüler, die vor 2023 die PTA-Ausbildung begannen) aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem erfolgreichen Bestehen des ersten Prüfungsabschnittes statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Insbesondere sollen die in der schulischen Ausbildung erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
Die praktische Ausbildung ist mindestens drei Monate in einer öffentlichen Apotheke, ausgenommen Zweigapotheke, abzuleisten. Die übrigen Monate können auch in einer Krankenhaus-Apotheke abgeleistet werden.
Zentraler Ausbildungsinhalt ist auch die fachkundige Beratung des medizinischen Laien, da die Tätigkeit einer oder eines PTA insbesondere auf die Information und Beratung bei den Kunden der Apotheke ausgerichtet ist. Diese Praxis können sich PTA nur im Umgang mit Kunden aneignen. Der Kundenverkehr besteht nur in einer öffentlichen Apotheke, kaum oder gar nicht in einer Krankenhaus-Apotheke. Darüber hinaus könnte ein Kunden- oder Beratungsgespräch auch Schwerpunkt der Prüfung im Fach Apothekenpraxis sein.
Der Wechsel zwischen Haupt- und Filialapotheke/n ist möglich.
Fehlzeiten im 6-monatigen Praktikum
Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
Weitere Einzelheiten zum Prüfungsverfahren z. B. Rücktritt / Versäumnis der staatlichen Prüfung – Antrag / Ärztliches Attest, Feststellung besonderer Härte aufgrund der Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten während der schulischen und praktischen Ausbildung, Genehmigung verkürzte Ausbildung / Anrechnung von Ausbildungsanteilen, Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleichs bei Durchführung der staatlichen Prüfungen finden Sie unter Gesundheitsfachberufe | Prüfungsverfahren allgemein (sachsen.de).
Hinweise bei Adress- oder Namensänderung
Nachträgliche Änderungen der im Antragsformular angegebenen Adresse können formlos auf dem Postweg, per E-Mail oder auch telefonisch an die Landesdirektion Sachsen erfolgen.
Die Namensänderung ist formlos mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Eheurkunde oder der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nachzuweisen.
Hinweis zur Beantragung der Berufserlaubnis
Die Berufserlaubnis als „Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in“ beantragen Sie beim:
Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV), FD 110, Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig
Fragen zu den erforderlichen Unterlagen richten Sie bitte an die zuständige Person beim KSV
Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Person beim KSV
Hinweise zum Ausbildungsvertrag
Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Näheres zur Durchführung der praktischen Ausbildung, zum Inhalt des Vertrages, zum Musterausbildungs-plan finden Sie auf der Internetseite der Sächsischen Landesapothekerkammer Informationen-PTA-Ausbildung | SLAK.
Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende der zweijährigen schulischen Ausbildung statt. Er umfasst einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil.
Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluss der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt. Er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Zulassung zur staatlichen Prüfung
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Apotheker/in, die/der bei der Landesdirektion Sachsen beschäftigt ist) entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt beizulegen:
- amtlich beglaubigte Kopie Personalausweis oder Reisepass (Identitätsnachweis)
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut Beglaubigungsverordnung des Bundes die Behörden des Bundes, der unmittelbaren Körperschaften, z. B. Agentur für Arbeit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie laut Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie Hochschulen im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die Industrie- und Handwerkskammer sowie die Handwerkskammer im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt. Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Beglaubigungen von anderen Einrichtungen, z. B. Geldinstitute, Krankenkassen, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen oder Behörden, die nicht dazu befugt sind, werden nicht anerkannt.
Für Auszubildende, die in einem EU-Mitgliedsstaat geboren sind und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen:
amtlich beglaubigte Kopie Identitätsnachweis und Meldebescheinigung
Für Auszubildende, die nicht in Deutschland geboren sind und nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügen:
amtlich beglaubigte Kopie Identitätsnachweis und aktueller Aufenthaltstitel
- Original Bescheinigung über die Ableistung des 160 Stunden Apothekenpraktikums
oder
amtlich beglaubigte Kopie Prüfungszeugnis bei erfolgreich abgeschlossener Ausbildung von: Apothekenhelfer:in, Apothekenfacharbeiter:in, pharmazeutische:r Assistent:in und pharmazeutisch-kaufmännische:r Angestellte:r
- Original oder amtlich beglaubigte Kopie Nachweis über die Grundausbildung in Erster Hilfe von neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
Der Erste-Hilfe-Lehrgang muss ab Ausbildungsbeginn durchgeführt werden.
Grundsätzlich gilt, dass zur Antragstellung zum ersten Prüfungsabschnitt bzw. zur Prüfung der Nachweis nicht älter als zwei Jahre sein darf. Auszubildende, die nach der weiteren schulischen Ausbildung die Wiederholungsprüfung zum ersten Prüfungsabschnitt beantragen, wird die Vorlage eines gültigen Nachweises empfohlen.
Grundsätzlich gilt, dass zur Antragstellung zum ersten Prüfungsabschnitt bzw. zur Prüfung der Nachweis nicht älter als zwei Jahre sein darf. Auszubildende, die nach der weiteren schulischen Ausbildung die Wiederholungsprüfung zum ersten Prüfungsabschnitt beantragen, wird die Vorlage eines gültigen Nachweises empfohlen.
- Die Bescheinigung der ausbildenden Schule über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der schulischen Ausbildung wird durch die ausbildende Schule direkt an die Landesdirektion Sachsen gesandt.
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes mit der Post einzureichen.
Bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen wird keine Bestätigung ausgestellt.
Falls Unterlagen nachzureichen sind, informieren wir Sie rechtzeitig.
Die Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Mit dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungs- / Nachprüfung sind keine Anlagen einzureichen.
Hinweise zum Praktikum von 160 Stunden in einer Apotheke
Das Praktikum ist in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden.
Folgende Anlagen sind dem Antrag auf Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt beizulegen:
- Original Bescheinigung über die Ableistung der praktische Ausbildung in der Apotheke
Ist das Praktikum noch nicht vollständig absolviert, ist die (vorläufige) Bescheinigung mit Benennung des voraussichtlichen Praktikumsendes einzureichen.
Die (abschließende) Bescheinigung ist umgehend nach Abschluss des Praktikums an die
Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig , Braustraße 2, 04107 Leipzig
E-Mail: PTA@lds.sachsen.de oder Fax-Nr. 0341 977 - 1199 zu senden.
Die Original-Bescheinigung ist auf dem Postweg an die Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig, nachzusenden. Grundsätzlich muss die Original-Bescheinigung vor der Prüfung in der Landesdirektion Sachsen vorliegen.
Sollte die letzten Praktikumstage Urlaub geplant sein, ist die Bescheinigung bereits vor Antritt des Urlaubs durch den Apothekenleitung auszustellen. Hierbei ist der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Das Vor-Datieren ist zu unterlassen.
- Das Tagebuch ist bei der Berufsfachschule zu dort angegebenen Zeiten abzugeben.
Das Tagebuch muss enthalten:
- Beschreibung der Herstellung von je vier Arzneimitteln,
- Beschreibung der Prüfung von je vier Arzneimitteln und
- zwei schriftliche Arbeiten über Gebiete der praktischen Ausbildung in der Apotheke, insbesondere zur Abgabe einschließlich Information und Beratung
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag sowie die Anlagen sind sieben, spätestens fünf Wochen vor Beginn des geplanten Prüfungszeitraumes einzureichen.
Die Zulassung zum zweiten Prüfungsabschnitt erhalten Sie bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen und spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn.
Hinweise zur Praktischen Ausbildung von sechs Monaten in der Apotheke
Die praktische Ausbildung in der Apotheke erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil C PTA-APrV (Anlage 1 Teil B PTA-APrV für Schüler, die vor 2023 die PTA-Ausbildung begannen) aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem erfolgreichen Bestehen des ersten Prüfungsabschnittes statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Insbesondere sollen die in der schulischen Ausbildung erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden.
Die praktische Ausbildung ist mindestens drei Monate in einer öffentlichen Apotheke, ausgenommen Zweigapotheke, abzuleisten. Die übrigen Monate können auch in einer Krankenhaus-Apotheke abgeleistet werden.
Zentraler Ausbildungsinhalt ist auch die fachkundige Beratung des medizinischen Laien, da die Tätigkeit einer oder eines PTA insbesondere auf die Information und Beratung bei den Kunden der Apotheke ausgerichtet ist. Diese Praxis können sich PTA nur im Umgang mit Kunden aneignen. Der Kundenverkehr besteht nur in einer öffentlichen Apotheke, kaum oder gar nicht in einer Krankenhaus-Apotheke. Darüber hinaus könnte ein Kunden- oder Beratungsgespräch auch Schwerpunkt der Prüfung im Fach Apothekenpraxis sein.
Der Wechsel zwischen Haupt- und Filialapotheke/n ist möglich.
Fehlzeiten im 6-monatigen Praktikum
Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
- Urlaub und Bildungsurlaub
Der Gesetzgeber gibt keine Anzahl der Tage vor. Bei der Gewährung der Urlaubstage könnte sich am (sächsischen) Rahmentarifvertrag für öffentliche Apotheken orientiert werden. Die Anzahl der Urlaubstage ist Inhalt des Ausbildungsvertrages.
- Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen z. B. die Pflege Angehöriger
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung - ausgehend von einer 40 Stunden-Arbeitswoche:
5-Tage-Arbeitswoche: 13 Tage 6-Tage-Arbeitswoche: 16 Tage
(Berechnung: 6 Monate = 26 Wochen x 40 Stunden = 1.040 Stunden x 10 % = 104 Stunden / 8 Stunden)
Gilt in der Apotheke eine abweichende Stundenregelung, z. B. weniger als 40 Stunden/Woche, ist diese maßgeblich.
Im Interesse, vollumfänglich praktisch ausgebildet zu sein, sind die darüber hinausgehenden Fehltage in Abstimmung mit der Apothekenleitung und der Berufsfachschule nachzuarbeiten. Die Regelung zur Feststellung der besonderen Härte bleibt unberührt.
Achtung: Auszubildende, die vor dem 1. Januar 2023 die PTA-Ausbildung begonnen haben, schließen diese Ausbildung nach den bis dahin geltenden Vorschriften ab.
Für diese Azubis gilt folgende Fehlzeiten-Regelung:
Wird die 6-monatige praktische Ausbildung in der Apotheke länger als vier Wochen aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen, von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen ,z. B. Pflege Angehöriger, unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuarbeiten. Dies gilt entsprechend, wenn die praktische Ausbildung in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann.
5-Tage-Arbeitswoche: 20 Tage 6-Tage-Arbeitswoche: 24 Tage
Weitere Einzelheiten zum Prüfungsverfahren z. B. Rücktritt / Versäumnis der staatlichen Prüfung – Antrag / Ärztliches Attest, Feststellung besonderer Härte aufgrund der Überschreitung der zulässigen Fehlzeiten während der schulischen und praktischen Ausbildung, Genehmigung verkürzte Ausbildung / Anrechnung von Ausbildungsanteilen, Antrag auf Genehmigung eines Nachteilsausgleichs bei Durchführung der staatlichen Prüfungen finden Sie unter Gesundheitsfachberufe | Prüfungsverfahren allgemein (sachsen.de).
Hinweise bei Adress- oder Namensänderung
Nachträgliche Änderungen der im Antragsformular angegebenen Adresse können formlos auf dem Postweg, per E-Mail oder auch telefonisch an die Landesdirektion Sachsen erfolgen.
Die Namensänderung ist formlos mit einer amtlich beglaubigten Kopie der Eheurkunde oder der beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch nachzuweisen.
Hinweis zur Beantragung der Berufserlaubnis
Die Berufserlaubnis als „Pharmazeutisch-technische:r Assistent:in“ beantragen Sie beim:
Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV), FD 110, Humboldtstraße 18, 04105 Leipzig
Fragen zu den erforderlichen Unterlagen richten Sie bitte an die zuständige Person beim KSV
Zur Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen wenden Sie sich bitte an die zuständige Person beim KSV
Hinweise zum Ausbildungsvertrag
Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der oder dem Auszubildenden ist für die Durchführung der praktischen Ausbildung ein Ausbildungsvertrag zu schließen. Näheres zur Durchführung der praktischen Ausbildung, zum Inhalt des Vertrages, zum Musterausbildungs-plan finden Sie auf der Internetseite der Sächsischen Landesapothekerkammer Informationen-PTA-Ausbildung | SLAK.