Opferrente
[23.01.2024]
SED-Opferrente
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (SED-Opferrente) für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
Benötigte Unterlagen
Verfahren
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
Hinweis:
Da die SED-Opferrente nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, sind Sie verpflichtet alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (Wohnsitzänderung, Änderung Ihres Einkommens oder Anzahl der Haushaltsangehörigen) unverzüglich der Rehabilitierungsbehörde mitzuteilen.
Anträge auf SED-Opferrente bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
- strafrechtlich rehabilitiert wurden oder Opfer eines politischen Gewahrsams waren und darüber eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung) haben,
- deren Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage andauerte und
- die sich in einer wirtschaftlich beeinträchtigten Lage befinden.
Benötigte Unterlagen
- formloser Antrag oder Antragsformular
- Erklärung zum Einkommen mit Nachweisen
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der HHG-Bescheinigung
- Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis (Bitte wenden Sie sich vorab an die Rehabilitierungsbehörde, um einen Nachweis für die kostenfrei Beantragung bei der Meldebehörde zu erhalten.)
Verfahren
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
- die notwendige Freiheitsentziehung von 90 Tagen festgestellt wurde,
- im Führungszeugnis keine Verurteilung zu einer Einzelhaftstrafe von mehr als 3 Jahren eingetragen ist,
- kein Ausschluss von Leistungen wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegt und
- eine wirtschaftlich beeinträchtigte Lage besteht. Davon ist auszugehen, soweit das Einkommen die derzeit geltende Einkommensgrenze für
- alleinstehende Berechtigte von 1.689 Euro,
- für verheiratete oder Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte von 2.252 Euro nicht übersteigt, wobei
- für jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist, zusätzlich 563 Euro berücksichtigt werden.
- Beim Einkommen bleiben Renten und vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.
Hinweis:
Da die SED-Opferrente nur bei Bedürftigkeit gewährt wird, sind Sie verpflichtet alle Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (Wohnsitzänderung, Änderung Ihres Einkommens oder Anzahl der Haushaltsangehörigen) unverzüglich der Rehabilitierungsbehörde mitzuteilen.
Anträge auf SED-Opferrente bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Sachgebiet Rehabilitierung und Entschädigung.