Berufliche Rehabilitierung
Eingriffe in die vorberufliche Ausbildung - Verfolgte Schüler
Als Verfolgte Schüler können Personen anerkannt werden, die in der ehemaligen DDR durch eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung oder durch Haft/Gewahrsam
Hinweis:
Verfolgte Schüler haben keinen Anspruch auf einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich.
- nicht zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung (z.B. EOS, ABF) zugelassen wurden,
- die Ausbildung an einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung (z.B. EOS, ABF) nicht fortsetzen durften,
- nicht zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung der Hochschulreife zugelassen wurden,
- nicht zur Ausbildung an einer Hoch- oder Fachschule zugelassen wurden oder
- die Ausbildung an einer anderen als zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung nicht fortsetzen konnten.
- Anerkennung von Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten, zu beantragen beim Rentenversicherungsträger
- eine bevorzugte berufliche Fortbildung und Umschulung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), zu beantragen bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit,
- eine bevorzugte Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, zu beantragen beim Bundesverwaltungsamt bzw. der Deutschen Ausgleichsbank und
- soziale Ausgleichsleistungen bei besonderer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage und einer Verfolgungszeit bis zum 2. Oktober 1990 oder von mehr als drei Jahren, zu beantragen beim örtlich zuständigen Sozialamt.
Hinweis:
Verfolgte Schüler haben keinen Anspruch auf einen rentenrechtlichen Nachteilsausgleich.