Approbation-FAQ
1. Approbation/Berufserlaubnis
Wann brauche ich eine Approbation/Berufserlaubnis?
Der Beruf des Arztes, Zahnarztes und Apothekers ist jeweils bundesrechtlich reglementiert. In Deutschland existiert für die Qualifikation und für die Tätigkeit von Ärzten, Zahnärzten und Apothekern jeweils ein spezielles Berufsgesetz: Die Bundesärzteordnung, das Zahnheilkundegesetz und die Bundes-Apothekerordnung. Für reglementierte Berufe ist ein Anerkennungsverfahren/Zulassungsverfahren zwingend notwendig.
Die uneingeschränkte Berufszulassung heißt „Approbation“, die eingeschränkte Berufszulassung heißt „Berufserlaubnis“. Wenn Sie einen Berufsabschluss in Humanmedizin/Zahnmedizin/Pharmazie haben und beabsichtigen, im Freistaat Sachsen als Arzt/Zahnarzt/Apotheker zu arbeiten, müssen Sie die Approbation beantragen. Ohne Approbation oder Berufserlaubnis können Sie in Deutschland nicht als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker arbeiten.
Für eine Hospitation benötigen Sie keine Approbation bzw. Berufserlaubnis. Sie dürfen dann jedoch nicht selbst ärztlich tätig werden, auch nicht unter Aufsicht. Sie haben nur einen Beobachterstatus.
Die uneingeschränkte Berufszulassung heißt „Approbation“, die eingeschränkte Berufszulassung heißt „Berufserlaubnis“. Wenn Sie einen Berufsabschluss in Humanmedizin/Zahnmedizin/Pharmazie haben und beabsichtigen, im Freistaat Sachsen als Arzt/Zahnarzt/Apotheker zu arbeiten, müssen Sie die Approbation beantragen. Ohne Approbation oder Berufserlaubnis können Sie in Deutschland nicht als Arzt, Zahnarzt oder Apotheker arbeiten.
Für eine Hospitation benötigen Sie keine Approbation bzw. Berufserlaubnis. Sie dürfen dann jedoch nicht selbst ärztlich tätig werden, auch nicht unter Aufsicht. Sie haben nur einen Beobachterstatus.
Was ist eine Approbation?
Die Approbation ist die uneingeschränkte Berufszulassung. Sie erhalten die Approbation, wenn Ihre ausländische Qualifikation zum Arzt/Zahnarzt/Apotheker gleichwertig zur deutschen Ausbildung ist und wenn Sie alle anderen Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind in § 3 Abs. 1 Bundesärzteordnung/§ 2 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz/§ 4 Abs. 1 Bundes-Apothekerordnung aufgeführt.
Was ist eine Berufserlaubnis?
Die Berufserlaubnis ist befristet auf maximal zwei Jahre. Innerhalb dieser zwei Jahre müssen Sie die Kenntnisprüfung ablegen. Ziel ist die Approbation. Die Berufserlaubnis ist auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit beschränkt. Sie arbeiten unter Aufsicht eines approbierten Arztes/Zahnarztes/Apothekers. Laut § 4 der Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landesärztekammer berechtigt eine Berufserlaubnis jedoch nicht zur Weiterbildung.
Für eine Berufserlaubnis genügt die abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Ausland. Wenn bei Ihnen eine Kenntnisprüfung notwendig ist, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Berufserlaubnis erteilen.
Die Berufserlaubnis ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel schon 18 Monate eine Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland hatten, können Sie in Sachsen die Berufserlaubnis nur noch für sechs Monate bekommen.
Für eine Berufserlaubnis genügt die abgeschlossene ärztliche Ausbildung im Ausland. Wenn bei Ihnen eine Kenntnisprüfung notwendig ist, kann die zuständige Stelle Ihnen eine Berufserlaubnis erteilen.
Die Berufserlaubnis ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Das heißt, wenn Sie zum Beispiel schon 18 Monate eine Berufserlaubnis in einem anderen Bundesland hatten, können Sie in Sachsen die Berufserlaubnis nur noch für sechs Monate bekommen.
Wie beantrage ich eine Approbation/Berufserlaubnis?
Bitte verwenden Sie das Antragsformular. Antragsteller mit einer Ausbildung in Deutschland benötigen keinen Arbeitgeber.
Wo beantrage ich eine Approbation/Berufserlaubnis?
Für alle Anträge ist die Dienststelle Dresden zuständig.
Für alle Antragsteller mit einem ausländischen Abschluss: Bitte machen Sie in jedem Fall Angaben zu Ihrem künftigen Arbeitgeber. Sofern Sie wünschen, dass wir Ihren Arbeitgeber oder andere Personen über das weitere Verfahren informieren, benötigen wir Ihre schriftliche Einwilligung. Wenn Sie den Antrag per Post einreichen, spielt es keine Rolle, an welche unserer Adressen Sie die Dokumente senden.
zu den Ansprechpartnern
Für alle Antragsteller mit einem ausländischen Abschluss: Bitte machen Sie in jedem Fall Angaben zu Ihrem künftigen Arbeitgeber. Sofern Sie wünschen, dass wir Ihren Arbeitgeber oder andere Personen über das weitere Verfahren informieren, benötigen wir Ihre schriftliche Einwilligung. Wenn Sie den Antrag per Post einreichen, spielt es keine Rolle, an welche unserer Adressen Sie die Dokumente senden.
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