Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
[09.04.2024]
Moralische Rehabilitierung
Betroffene einer rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme, die nicht zu einem Eingriff in die Gesundheit, das Vermögen oder den Beruf geführt hat, können auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit feststellen lassen, soweit die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.
Die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme kommt nicht in Betracht.
Hinweis:
Es ergeben sich keine Folgeansprüche auf Grundlage einer moralischen Rehabilitierung.
Die Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Verwaltungsmaßnahme kommt nicht in Betracht.
Hinweis:
Es ergeben sich keine Folgeansprüche auf Grundlage einer moralischen Rehabilitierung.