Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) hat die Aufhebung - vom Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht erfasster - elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen von Verwaltungsorganen der ehemaligen DDR oder der Sowjetischen Besatzungszone bzw. die Feststellung deren Rechtsstaatswidrigkeit zum Gegenstand.
Gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung schließt auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen ein, die nicht zu einem Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Vermögen, Beruf), aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. Jedoch besteht in diesen Fällen generell kein Anspruch auf Leistungen.
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. Sie ist in Sachsen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Biblliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung angesiedelt.
Wenn ein Antrag auf berufliche Rehabilitierung gestellt wurde, prüft die Rehabilitierungsbehörde von sich aus, ob eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung notwendig ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 VwRehaG ist die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990, die
- zu einer gesundheitlichen Schädigung
- zu einem Eingriff in Vermögenswerte oder
- zu einer beruflichen Benachteiligung
- soweit die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines
Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und - ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung schließt auch Fälle elementar rechtsstaatswidriger Maßnahmen ein, die nicht zu einem Eingriff in eines der genannten Rechtsgüter (Gesundheit, Vermögen, Beruf), aber zu einer schweren Herabwürdigung im persönlichen Lebensbereich geführt haben. Jedoch besteht in diesen Fällen generell kein Anspruch auf Leistungen.
Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. Sie ist in Sachsen in der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 - Landesamt für Ausbildungsförderung, Landesfachstelle für Biblliotheken, Rehabilitierung und Entschädigung angesiedelt.
Wenn ein Antrag auf berufliche Rehabilitierung gestellt wurde, prüft die Rehabilitierungsbehörde von sich aus, ob eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung notwendig ist.