Beglaubigungen von Urkunden
[05.12.2012]
Urkundenarten
Durch die Landesdirektion Sachsen können Sie öffentliche Urkunden beglaubigen oder mit einer Apostille versehen lassen, die im Freistaat Sachsen ausgestellt wurden. Das können insbesondere sein:
Nachfolgend aufgezählte Urkunden können nicht durch die Landesdirektion Sachsen beglaubigt werden:
- Personenstandsurkunden (z. B. Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunde, Ehefähigkeitszeugnis, Bescheinigung über eine Namensänderung)
- Bescheinigungen der Gemeinde- oder Stadtverwaltungen, Landratsämter (z. B. Aufenthaltsbescheinigung, Meldebescheinigung, Einbürgerungszusicherung, Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte der Jugendämter)
- Beglaubigungsvermerke auf Ablichtungen aus Archiven
- Bescheinigungen der Gesundheits- und Veterinärämter
- Bescheinigungen der Sächsischen Architektenkammer oder Ärztekammer
- Bescheinigungen der Finanzämter
- Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer
- durch das Landesamt für Schule und Bildung vorbeglaubigte Schulzeugnisse - und urkunden
- Hochschulzeugnisse und -urkunden
Nachfolgend aufgezählte Urkunden können nicht durch die Landesdirektion Sachsen beglaubigt werden:
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⇒ | Präsident des jeweiligen Landgerichts |
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⇒ | Präsident des jeweiligen Landgerichts |
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⇒ | Notar |
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⇒ | Notar |
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⇒ | vom Beglaubigungs- und Apostilleverfahren befreit |
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⇒ | Bundesverwaltungsamt |
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⇒ | Sächsisches Staatsministerium der Justiz |
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⇒ | Herkunftsland der Urkunden |