Gesundheitsfachberufe
[03.06.2022]
Betriebliche Einstiegsqualifizierung nach § 54a Abs. 3 SGB III i. V. m. § 1 Abs. 3 SächsGfbVO
Die Landesdirektion Sachsen besitzt die sachliche Zuständigkeit im Fall der Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anerkannten Ausbildungsberuf:
- Anzeige des Abschlusses des Vertrages nach § 54a Abs. 3 SGB III auf Vorbereitung auf einen nach Teil 2 des Pflegegesetzes anerkannten Ausbildungsberufes,
- Ausstellung eines Zertifikates über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung.