Tierschutz - Tierversuche
Beantragung von Tierversuchsvorhaben
Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 8 Tierschutzgesetz). In einigen Fällen unterliegen sie der vereinfachten Genehmigungspflicht und in einigen wenigen Fällen unterliegen sie lediglich einer Anzeigepflicht (§ 8 a Tierschutzgesetz). Vor der Durchführung von Tierversuchen muss also zwingend ein Antrag oder eine Anzeige bei der Behörde eingereicht werden.
Gemäß § 7 Tierschutzgesetz handelt es sich um einen Tierversuch, wenn Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren durchgeführt werden, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere oder deren Nachkommen verbunden sein können. Auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, sondern zum Beispiel der Herstellung von Stoffen oder Produkten sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, sind gemäß gesetzlicher Definition Tierversuche.
Zuständig für das Genehmigen und Überwachen von Tierversuchen ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen (§ 1 Sächsische Zuständigkeitsverordnung Tierschutz).
Bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen auf Genehmigungsfähigkeit werden die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 31 TierSchVersV detailliert begutachtet. Dazu gehört auch, dass Tierversuche nur zu bestimmten Zwecken (§ 7 a Abs. 1 TierSchG) durchgeführt werden dürfen, wenn sie für diese unerlässlich sind. Sofern es z. B. valide Alternativmethoden gibt, ist ein Tierversuch nicht unerlässlich und darf nicht durchgeführt werden. Zudem wird die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen durch die Behörde eingehend überprüft.
Die Landesdirektion Sachsen kontrolliert die Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren sowie die Durchführung von Tierversuchen regelmäßig (§ 16 TierSchG).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass teilweise auch andere Rechtsgebiete betroffen sind (Naturschutzrecht, Tierseuchenrecht, Tierarzneimittelrecht, etc.).
Nebenstehend finden sich wichtige Ausfüllhinweise, die bei der Verwendung des oben verlinkten Formulars unbedingt beachtet werden müssen.
Gemäß § 7 Tierschutzgesetz handelt es sich um einen Tierversuch, wenn Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren durchgeführt werden, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere oder deren Nachkommen verbunden sein können. Auch Eingriffe oder Behandlungen, die nicht Versuchszwecken dienen, sondern zum Beispiel der Herstellung von Stoffen oder Produkten sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, sind gemäß gesetzlicher Definition Tierversuche.
Zuständig für das Genehmigen und Überwachen von Tierversuchen ist im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen (§ 1 Sächsische Zuständigkeitsverordnung Tierschutz).
Bei der Prüfung von Tierversuchsanträgen auf Genehmigungsfähigkeit werden die gesetzlich geforderten Angaben gemäß § 31 TierSchVersV detailliert begutachtet. Dazu gehört auch, dass Tierversuche nur zu bestimmten Zwecken (§ 7 a Abs. 1 TierSchG) durchgeführt werden dürfen, wenn sie für diese unerlässlich sind. Sofern es z. B. valide Alternativmethoden gibt, ist ein Tierversuch nicht unerlässlich und darf nicht durchgeführt werden. Zudem wird die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen durch die Behörde eingehend überprüft.
Die Landesdirektion Sachsen kontrolliert die Zucht, Haltung und Verwendung von Versuchstieren sowie die Durchführung von Tierversuchen regelmäßig (§ 16 TierSchG).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass teilweise auch andere Rechtsgebiete betroffen sind (Naturschutzrecht, Tierseuchenrecht, Tierarzneimittelrecht, etc.).
Nebenstehend finden sich wichtige Ausfüllhinweise, die bei der Verwendung des oben verlinkten Formulars unbedingt beachtet werden müssen.