Krankenhausaufsicht
[13.03.2025]
Bestellung von Leitungskräften nach § 26 Abs. 4 Sächsisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (SächsPsychKHG)
Der Vollzug der Unterbringung nach dem SächsPsychKHG ist eine hoheitliche Aufgabe, die schwerwiegende Grundrechtseingriffe gegenüber den untergebrachten Personen verursachen kann. Zur Sicherstellung der verfassungsrechtlich notwendigen durchgehenden Legitimationskette ist die Bestellung der Leitungskräfte der nichtöffentlichen Krankenhäuser, die im Rahmen des Vollzuges der Unterbringung hoheitlich tätig werden, durch die Landesdirektion Sachsen erforderlich.