FAQ [Landärzte für Sachsen]
[14.10.2022]
Studienplatzvergabe
Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Landarztquote Sachsen richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem jeweiligen Rangplatz aus der Verfahrensstufe I (Vorauswahl) und der Verfahrensstufe II (Auswahlgespräch). Anhand der abschließenden Rangliste nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Sächsisches Landarztgesetz bestimmt die zuständige Stelle die Bewerberinnen und Bewerber, denen die Studienplätze nach § 4 Absatz 1 Sächsische Landarztverordnung zuzuteilen sind.
Nehmen im Auswahlverfahren nach den zugrundeliegenden Kriterien mehrere Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Listenplatz ein, entscheidet das Los.
Sie können in dem Online-Bewerbungsformular eine Rangfolge der Ortspräferenz für die drei möglichen Studienorte Chemnitz, Leipzig und Dresden angeben. Stehen an einem Studienort weniger Studienplätze zur Verfügung, als für die Erfüllung der Studienortwünsche erforderlich wären, wird der Ortswunsch derjenigen berücksichtgt, die auf der Rangliste besser plaziert sind.
Keine! Wenn das Auswahlverfahren abgeschlossen ist und die Rangliste erstellt wurde, werden die Ortspräferenzen – soweit dies möglich ist – berücksichtigt. Siehe dazu auch die vorherige Frage.
Dazu können wir als Landesdirektion Sachsen nichts sagen. Grundsätzlich gilt, dass die Verteilung der im Rahmen dieser Vorabquote verteilten Studienplätze ihrerseits ebenfalls nach einer festen Quote erfolgt. Die Zahl der in Chemnitz zur Verfügung stehenden Studienplätze im dortigen mediC-Studiengang kann sich in ihrer Höhe also nur ändern, wenn die Gesamtzahl der in Sachsen zur Verfügung stehenden Studienplätze für Humanmedizin erhöht (oder reduziert) wird.