FAQ [Landärzte für Sachsen]
[14.10.2022]
Verfahren
Sofern Ihre Bewerbung fristgerecht elektronisch über das Portal "www.Amt24.de" eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse.
Kommen Sie ausgeruht zu dem Auswahlgespräch und reisen Sie frühzeitig und ohne Zeitdruck an. Medizinisches Fachwissen wird nicht vorausgesetzt und nicht abgefragt, deshalb ist eine inhaltliche Vorbereitung nicht nötig.
Wichtig: Bringen Sie zu dem Auswahlgespräch Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit!
Wichtig: Bringen Sie zu dem Auswahlgespräch Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit!
Nein! Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehen (z.B. Kosten für den Studierfähigkeitstest, die Beglaubigung der Unterlagen oder Portokosten) sowie Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme am Auswahlgespräch entstehen (z. B. Fahrt- und Übernachtungskosten), können wir leider nicht erstatten.
Ja, die Bewerbung kann bis zum 1. Juli schriftlich zurückgenommen werden. Maßgeblich ist der Posteingang bei der Landesdirektion Sachsen.
Der fachspezifische Studierfähigkeitstest gibt Auskunft über das Verständnis naturwissenschaftlicher und medizinischer Problemstellungen. Die Teilnahme muss auf Eigeninitiative der Bewerberin bzw. des Bewerbers erfolgen.
Den TMS-Test finden Sie auf der Internetpräsenz Hochschulstart.de unter folgendem Link: https://www.hochschulstart.de/bewerben-beobachten/bewerbung/studieneignungstests
Den TMS-Test finden Sie auf der Internetpräsenz Hochschulstart.de unter folgendem Link: https://www.hochschulstart.de/bewerben-beobachten/bewerbung/studieneignungstests
Die nach Sächischem Landarztgesetz zu berücksichtigenden Berufsausbildungen, Studienabschlüsse und Berufstätigkeiten ergeben sich aus Anlage 1 der Sächischen Landarztverordnung. Berücksichtigungsfähig ist eine einschlägige Beruftätigkeit von maximal zwei Jahren. Maßgeblich für die Berechnung ist das Ende des Bewerbungszeitraumes (28. Februar). Unabhänig vom Zeitpunkt ihrer Bewerbung gilt der 28. Februar als maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung.
Ein Katalog der ehrenamtlichen Tätigketen ist in Anlage 3 zu § 3 Absatz 2 S. 4 Sächsische Landarztverordnung enthalten. Hiernach wird geprüft, ob die ehrenamtlichen Tätigkeit anekannt werden kann. Sollte die Tätigkeit keiner der Bereiche zugeordnet werden können, dann muss die ehrenamtliche Tätigkeit beschrieben. Entscheidend ist, dass aus dem Nachweis neben dem Ausübungszeitraum auch die durchschnittlich pro Jahr abgeleisteten Stunden hervorgehen.
Grundsätzlich stellen die in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsLArztVO aufgeführten anerkannten Berufsausbildungen und Studienabschlüsse eine abschließende Aufzählung dar.
Soweit ihre Berufsausbildung eine den medizinischen Berufsbildern immanente Fachspezifik aufweist, ohne in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsLArztVO aufgeführt zu sein, setzen Sie sich bitte mit uns rechtzeitig in Verbindung, damit wir Ihren konkreten Fall betrachten können.
Soweit ihre Berufsausbildung eine den medizinischen Berufsbildern immanente Fachspezifik aufweist, ohne in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsLArztVO aufgeführt zu sein, setzen Sie sich bitte mit uns rechtzeitig in Verbindung, damit wir Ihren konkreten Fall betrachten können.
Nein, eine berufliche Ausbildung kann im Bewerbungsverfahren nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Zeitpunkt der Bewerbung bereits abgeschlossen ist.
Nein, als Berufstätigkeit zählt die Zeit, die Sie im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung in diesem Beruf absolviert haben.
Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt die Zulassungsbescheide. Grundlage dafür ist, dass die Landesdirektion Sachsen der Stiftung für Hochschulzulassung die Angaben zu den ausgewählten Bewerbern/Bewerberinnen und den zugeteilten Studienorten übermittelt. Die Landesdirektion Sachsen erlässt die ablehnenden Bescheide an die Bewerber/Bewerberinnen bis spätestens 15. Oktober, die keinen Studienplatz über die Landarztquote erhalten haben.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zulassung im Rahmen der Landarztquote erhalten, werden von der Stiftung für Hochschulzulassung automatisch vom Hauptverfahren ausgeschlossen.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung im Rahmen der Landarztquote erhalten, können weiterhin am Hauptverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen.
Diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung im Rahmen der Landarztquote erhalten, können weiterhin am Hauptverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung teilnehmen.
Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben bis zu 20 Punkte für die in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesene Durchschnittsnote, bis zu 40 Punkte für das Ergebnis eines strukturierten fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstests, bis zu 20 Punkte für eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder für ein einschlägiges abgeschlossenes Studium, bis zu zehn Punkte für die Dauer einer einschlägigen Berufstätigkeit, von der maximal zwei Jahre berücksichtigungsfähig sind und bis zu zehn Punkte für eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Zivildienstgesetz oder eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss gibt.
In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.
In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.
Nein, die postalische Zusendung erfolgt nach Aufforderung.
Maximal 80.
Das ist grundsätzlich kein Problem, sie werden im Nachgang mit einem gesonderten Schreiben aufgefordert diese nachzureichen. Keine Sorge, Ihre Bewerbung wird selbstverständlich berücksichtigt.
Bitte reichen Sie das Dokument ein, wir werden es einer inhaltlichen Prüfung unterziehen.
Anerkannte ehrenamtliche Tätigkeiten und Institutionen sind insbesondere kommen ehrenamtliche Tätigkeiten in den folgenden Bereichen und Einrichtungen in Betracht:
- Palliativ- und Hospizdienst,
- Sanitäts- oder Rettungsdienst,
- Freiwillige Feuerwehr,
- Technisches Hilfswerk,
- Wohlfahrtsverbände und ihre Untergliederungen im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe,
- Religionsgemeinschaften im Rahmen der Gesundheits- und Altenpflege sowie der Behindertenhilfe.
Nicht unbedingt. Diese Frage kann ohne weitere Informationen nicht beantwortet werden. Deshalb reichen Sie einfach Ihre Unterlagen zur Hochschulzugangsberechtigung ein, wir werden diese dannn inhaltlich prüfen.
Nein, er muss zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens ein Jahr andauern, d.h. vollumfänglich abgeleistet sein. Gleiches gilt für ein FSJ, auch dieses muss im Zeitpunkt der Bewerbung vollumfänglich abgeleistet sein um anerkennungsfähig zu sein.