FAQ [Landärzte für Sachsen]
[14.10.2022]
Vor Bewerbung
Grundsätzlich kann sich jeder, der über eine Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) und einen TMS-Test verfügt, auf einen Studienplatz über die Vorabquote Sachsen bewerben.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf können ihre Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung.
Eine bereits absolvierte Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem medizinischen oder pflegerischen Gesundheitsberuf können ihre Chancen im Auswahlverfahren erhöhen, sind aber keine zwingende Voraussetzung für eine Bewerbung.
Nein, Bewerbungen auf Zulassung im Rahmen der Vorabquote sind nur durch Eintragung in das Online-Bewerbungsportal einzureichen und nicht auf dem Postweg zuzusenden. Die erforderlichen Anlagen müssen Sie in amtlich-beglaubigter Form vollständig der Bewerbung beifügen.
Amtlich beglaubigte Kopien erhalten Sie bei allen deutschen Behörden, die ein Dienstsiegel führen (z. B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Rathäuser, Bürgerbüros). Hinweis: Kopien die von Krankenkassen beglaubigt wurden erfüllen die Voraussetzungen einer amtlich beglaubigten Kopie nicht.
Die Landesdirektion Sachsen führt selbst keine Beglaubigungen durch.
Die Landesdirektion Sachsen führt selbst keine Beglaubigungen durch.
- Ja, diesen müssen Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung angeben.
- Zum notwendigen TMS-Ergebnis kann keine Aussage getroffen werden, das hängt vor allem davon ab, welche Voraussetzungen alle anderen Bewerber mitbringen.
- Der TMS-Test verfällt nicht.
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Allerdings gehen Sie mit Unterzeichnung des öffentlich-rechtlichen Vertrages und nach Ablauf der Rücktrittsfrist eine Verpflichtung mit dem Freistaat Sachsen ein..
Nein, leider nicht! Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie das Abiturzeugnis vorlegen.
Sollten Sie über eine im Ausland erworben Hochschulzugangsberechtigung verfügen, so muss vorab die Gleichwertigkeit des ausländischen Bildnungsabschlusses festgestellt werden. Dazu müssen Sie eine Zeugnisanerkennung bei der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Schule und Bildung, erlangen.
Link zum Antragsformular: https://www.schule.sachsen.de/622.htm?id=279
Link zum Antragsformular: https://www.schule.sachsen.de/622.htm?id=279
Zu Nachweisen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, müssen Sie immer eine beglaubigte Übersetzung eines vereidigten Übersetzers mit einreichen. Öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer finden Sie z. B. in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
Link: https://www.justiz-uebersetzer.de/Recherche/
Link: https://www.justiz-uebersetzer.de/Recherche/
Nein.
Ja, die Registrierung bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist zwingend erforderlich, damit Sie für den Fall der Zulassung über die Landarztquote Sachsen von der Stiftung für Hochschulzulassung den Zulassungsbescheid erhalten können.
Ja, eine weitere Bewerbung ist möglich.
Nein, ein Wohnsitz in Sachsen zum Zeitpunkt der Bewerbung ist nicht erforderlich. Sollte die Bewerbung erfolgreich sein bietet es sich natürlich an, nach Sachsen zu ziehen.
Wer über eine Staatsbürgerschaft eines Drittstaates verfügt, ist damit weder Deutscher im Sinne des Art. 116 GG noch gehört jener zu einem Personenkreis (vgl. dazu § 1 Absatz 2 Sächsische Studienplatzvergabeverordnung (SächsStudPLVergabeVO)) an, der Deutschen gleichgestellt ist.
Eine Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin im Rahmen der Landarztquote (der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz1 Nummer 2 des Sächsischen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung) ist somit leider nicht möglich. Für ausländische Bewerberinnen und Bewerber hält der Staatsvertrag eine separate Vorabquote bereit, nämlich die des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Sächsischer Staatsvertrag über die Hochschulzulassung.
Eine Bewerbung um einen Studienplatz der Medizin im Rahmen der Landarztquote (der Vorabquote nach Art. 9 Abs. 1 Satz1 Nummer 2 des Sächsischen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung) ist somit leider nicht möglich. Für ausländische Bewerberinnen und Bewerber hält der Staatsvertrag eine separate Vorabquote bereit, nämlich die des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Sächsischer Staatsvertrag über die Hochschulzulassung.