FAQ [Landärzte für Sachsen]
[14.10.2022]
Allgemeines
Die Landarztquote wurde als eine weitere Maßnahme eingeführt, um die hausärztliche Versorgung in Sachsen auch zukünftig zu sichern, insbesondere in ländlichen Regionen, in denen bereits heute der Hausarztmangel spürbar ist.
Mit der Landarztquote wird ein Anteil von 6,5 Prozent der Studienplätze für Medizin im Freistaat Sachsen als Vorabquote an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich verpflichten, nach dem Studium und der anschließenden Facharztweiterbildung für mindestens zehn Jahre in der hausärztlichen Versorgung in unterversorgten oder drohend unterversorgten Regionen oder in Regionen mit sogenanntem lokalen Versorgungsbedarf in Sachsen tätig zu sein. Für die Zulassung zum Medizinstudium gelten hier insoweit andere Auswahlkriterien als für das zentrale Zulassungsverfahren über die Stiftung für Hochschulzulassung.
Das Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat als zuständige Stelle die Landesdirektion Sachsen mit der Vorbereitung und Durchführung des Bewerbungsverfahrens bestimmt. Dazu gehört auch die Ermittlung der Bewerber, die einen Studienplatz erhalten, sowie die Zuteilung dieser Bewerber zu den jeweiligen Studienorten.
Die Feststellung, wann eine Region unterversorgt oder drohend unterversorgt ist bzw. sogenannter lokaler Versorgungsbedarf besteht, trifft die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen. Diese Feststellung wird anhand bundesweit geltender Kriterien getroffen, die auf die konkrete Region angewandt werden. Eine maßgebliche Rolle spielt die Anzahl der in der Region lebenden Menschen sowie die Anzahl und das Alter der in der jeweiligen Region tätigen Hausärzte.
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft diese Feststellung dieser Regionen in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Link zur Kassenärztlichen Vereinigung: https://www.kvs-sachsen.de/
Die Kassenärztliche Vereinigung prüft diese Feststellung dieser Regionen in regelmäßigen Abständen, sodass sich zukünftig Änderungen ergeben können.
Link zur Kassenärztlichen Vereinigung: https://www.kvs-sachsen.de/
Nein. Sie können und müssen in einem in Frage kommenden Bedarfsgebiet einen Vertragssitz frei wählen.
Eine finanzielle Unterstützung bspw. in Form eines Stipendiums ist nach dem Sächsischen Landarztgesetz und der Sächsischen Landarztverordnung nicht vorgesehen. Durch das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren nach dem Sächsischen Landarztgesetz und der Sächsischen Landarzt-verordnung wird lediglich ein alternativer Zugang zum Medizinstudium fernab eines Numerus Clausus realisiert. Im Falle einer erfolgreichen Bewerbung, Zulassung und Immatrikulation zum Studium kann jedoch auf die bekannten Fördermöglichkeiten, z.B. auf die des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, zurückgegriffen werden.
Ja, der Abschluss des Physician Assistant wird bei der Novellierung der Sächsischen Landarztverordnung in die Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Sächsische Landarztverordnung mit aufgenommen. Unter bestimmten Voraussetzungen erkennen wir diesen Hochschulabschluss auch jetzt schon an. Bitte nehmen Sie dazu vor der Bewerung mit uns Kontakt auf.
Das Online-Bewerbungsportal ist ausschließlich in der Zeit vom 15. Januar bis 28. Februar eines jeden Jahres geöffnet. Innerhalb des Zeiträumes muss die Bewerbung digital erfolgen und vollständig bei uns eingehen. Zwingend erforderlich ist neben dem Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung - ein gültiges TMS-Ergebnis sowie zur Feststellung der Idenität der Ausweis. Ferner können noch Aspekte (z. B. Berufsausbildung und -tätigkeit und Ehramt) mit angegeben werden, welche ggf. Berücksichtigung finden.
Zum Zeitpunkt der Bewerbung muss das Abitur abgelegt sein, d.h. eine Bewerbung ist somit erst im Folgejahr NACH Erlangung des Abiturs möglich.