Die Bewerbung [Landärzte für Sachsen]
Erforderliche Unterlagen
Bestimmte Unterlagen müssen Sie Ihrer Bewerbung über das Online-Bewerbungsportal bereits in amtlich beglaubigter Form als elektronischen Nachweis beifügen. Dies sind:
Soweit Sie aufgrund des erreichten Rangplatzes für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens – die Auswahlgespräche – in Betracht kommen, fordern wir Sie spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf, uns die zu Ihren Angaben gehörenden amtlich beglaubigten Nachweise in analoger Form zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass die Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist (voraussichtlich zwei Wochen) an uns übersendet werden müssen. Die Frist kann nicht verlängert werden und ist unbedingt einzuhalten. Wenn Sie Ihre Nachweise nicht fristgerecht einreichen, gilt Ihre Bewerbung gemäß § 3 Absatz 11 Satz 3 der Sächsischen Landarztverordnung als zurückgenommen. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig über die erforderlichen Unterlagen zu informieren und diese gegebenenfalls zu beschaffen.
Folgende Unterlagen müssen Sie dann in jedem Fall vorlegen, auch wenn Sie über das Online-Bewerbungsportal bereits einen elektronischen Nachweis eingereicht haben:
Allgemein gilt: Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Unterlagen fügen Sie bitte eine amtliche deutsche Übersetzung bei. Öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer finden Sie z. B. in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.
- Ein Identitätsnachweis in Form der Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses.
- Wenn sie minderjährig sind, benötigen wir zudem die Einwilligung Ihrer gesetzlichen Vertreter, bzw. Ihrer gesetzlichen Vertreterin oder Ihres gesetzlichen Vertreters.
- Nachweis über Ihre Hochschulzugangsberechtigung.
Der Nachweis muss die erreichte Durchschnittsnote ausweisen.
Den Nachweis können Sie durch die Vorlage Ihres Zeugnisses erbringen. Bei einer Hochschulzugangsberechtigung aufgrund Aufstiegsfortbildung oder beruflicher Qualifikation können sie den Nachweis durch die entsprechende Anerkennung der Universität erbringen. Bei einer nicht nach deutschem Recht erworbenen Hochschulzugangsberechtigung benötigen wir neben Ihrem Zeugnis einen Nachweis der Gleichwertigkeit. Dazu müssen Sie eine Zeugnisanerkennung vorlegen. Im Freistaat Sachsen ist dafür das Landesamt für Schule und Bildung zuständig.
- Nachweis über eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder ein einschlägiges abgeschlossenes Studium (soweit vorhanden).
Welche Berufsausbildungen und Studiengänge konkret in Frage kommen, ist in Anlage 1 der Sächsischen Landartzverordnung geregelt.
Der Nachweis erfolgt durch Übersendung des Abschlusszeugnisses. Bei ausländischen Ausbildungs- und Studienabschlüssen müssen Sie zudem die Gleichwertigkeit nachweisen. Dies erfolgt durch eine Anerkennung der dafür zuständigen Stelle. Informieren Sie sich dazu auf dem Infoportal "Anerkennung in Deutschland".
Soweit vorhanden, müssen Sie Ihrer Bewerbung folgende Unterlagen über das Online-Bewerbungsportal bereits als elektronischen Nachweis beifügen. Dies sind:
- Nachweis über eine einschlägige Berufstätigkeit und deren Dauer (soweit vorhanden).
Der Nachweis kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Arbeitsgebers oder durch die Vorlage eines entsprechenden Zeugnisses erfolgen.
- Nachweis über eine Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder dem Zivildienstgesetz (soweit vorhanden).
Der Nachweis kann durch die entsprechende Bestätigung erfolgen. Dieser müssen wir die Dauer der Tätigkeit entnehmen können.
- Nachweis über eine aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit (soweit vorhanden).
Der Nachweis kann durch entsprechende Bestätigung der Stelle erfolgen, für die Sie das Ehrenamt ausgeübt haben. Aus der Bestätigung müssen die Dauer Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit und die abgeleistete Stundenzahl hervorgehen. Sie können auch mehrere Nachweise vorlegen.
Soweit Sie aufgrund des erreichten Rangplatzes für die zweite Stufe des Auswahlverfahrens – die Auswahlgespräche – in Betracht kommen, fordern wir Sie spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Bewerbungsfrist auf, uns die zu Ihren Angaben gehörenden amtlich beglaubigten Nachweise in analoger Form zu übersenden.
Bitte beachten Sie, dass die Nachweise innerhalb einer bestimmten Frist (voraussichtlich zwei Wochen) an uns übersendet werden müssen. Die Frist kann nicht verlängert werden und ist unbedingt einzuhalten. Wenn Sie Ihre Nachweise nicht fristgerecht einreichen, gilt Ihre Bewerbung gemäß § 3 Absatz 11 Satz 3 der Sächsischen Landarztverordnung als zurückgenommen. Wir empfehlen daher, sich frühzeitig über die erforderlichen Unterlagen zu informieren und diese gegebenenfalls zu beschaffen.
Folgende Unterlagen müssen Sie dann in jedem Fall vorlegen, auch wenn Sie über das Online-Bewerbungsportal bereits einen elektronischen Nachweis eingereicht haben:
- Amtlich beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses.
- Amtlich beglaubigte Kopie Ihrer Hochschulzugangsberechtigung.
- Sofern Sie bereits eine einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges Studium absolviert haben, eine amtlich beglaubigte Kopie Ihres Abschlusszeugnisses.
Allgemein gilt: Bei nicht in deutscher Sprache verfassten Unterlagen fügen Sie bitte eine amtliche deutsche Übersetzung bei. Öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer finden Sie z. B. in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank.