Die Bewerbung [Landärzte für Sachsen]
Bewerbungsvoraussetzungen
Um sich für einen Studienplatz nach dem Sächsischen Landarztgesetz bewerben zu können, müssen Sie zunächst nur drei Voraussetzungen erfüllen:
HINWEIS:
Für die Zulassung zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote nach dem Sächsischen Landarztgesetz, müssen Sie zudem einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Freistaat Sachsen abschließen. Auch wenn der Vertrag keine Voraussetzung für die Bewerbung ist, empfehlen wir Ihnen daher, sich bereits vor der Entscheidung über die Teilnahme am Auswahlverfahren mit den Vertragsinhalten vertraut zu machen.
Weitere Aspekte sind nicht zwingend, werden aber bei der Bewerbung positiv berücksichtigt:
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung über eine Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Medizin verfügen.
In Frage kommen:
- die Allgemeine Hochschulreife
Diese wird in der Regel durch das Abitur nachgewiesen.
- die Fachgebundene Hochschulreife – Fachrichtung Gesundheit.
- die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund Aufstiegsfortbildung gemäß § 17 Absatz 3 oder Absatz 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
Für die Bewerbung im Studiengang Medizin ist eine vorherige Anerkennung durch die Technische Universität Dresden oder die Universität Leipzig erforderlich.
- die Hochschulzugangsberechtigung aufgrund beruflicher Qualifikation gemäß § 17 Absatz 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes.
Um den Zugang erhalten zu können, müssen beruflich Qualifizierte eine Zugangsprüfung ablegen. Diese berechtigt nur zum Studium an der Hochschule, an der diese abgelegt wurde.
- eine im Ausland erworbene Hochschulzugangsberechtigung.
Hier muss vorab die Gleichwertigkeit des ausländischen Bildungsabschlusses festgestellt werden. Dazu müssen Sie eine Zeugnisanerkennung bei der zuständigen Stelle, dem Landesamt für Schule und Bildung, erlangen. Wenn keine Gleichwertigkeit der ausländischen Bildungsnachweise gegeben ist, besteht die Möglichkeit der sogenannten Eignungsfeststellung nach § 23 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz bei einem Studienkolleg. Sie müssen für das Medizinstudium den Schwerpunktkurs M absolvieren.
- Für eine Bewerbung müssen Sie sich im Dialogorientierten Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung registiert haben. Ihre Bewerber-ID benötigen wir, damit wir Sie an die Stiftung für Hochschulzulassung melden können. Die Bewerber-ID müssen Sie bereits in der Bewerbung angeben.
HINWEIS:
Aufgrund von Wartungsarbeiten sind Neuregistrierungen im Weportal des Dialogorientierten Serviceverfahrens der Stiftung für Hochschulzulassung vom 22.02.2024 - 24.02.2024 technisch nicht möglich.
- Sie müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung einen strukturierten, fachspezifischen Studierfähigkeits- und Berufseignungstest abgelegt haben. Dabei muss es sich nach § 2 Absatz 5 der Sächsischen Landarztverordnung um den von der ITB Consulting GmbH Bonn angebotenen Test für medizinische Studiengänge handeln. Andere Tests können wir leider nicht berücksichtigen. Das Ergebnis des Tests muss mit der Bewerbung benannt werden. Sie können sich auf der Internetseite der ITB Consulting GmbH über die anstehenden Termine zur Ablegung des Tests informieren.
Für die Zulassung zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote nach dem Sächsischen Landarztgesetz, müssen Sie zudem einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Freistaat Sachsen abschließen. Auch wenn der Vertrag keine Voraussetzung für die Bewerbung ist, empfehlen wir Ihnen daher, sich bereits vor der Entscheidung über die Teilnahme am Auswahlverfahren mit den Vertragsinhalten vertraut zu machen.
Weitere Aspekte sind nicht zwingend, werden aber bei der Bewerbung positiv berücksichtigt:
- eine bereits abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildung oder ein einschlägiges abgeschlossenes Studium.
Die einschlägigen Berufsausbildungen und Studienabschlüsse sind in der Anlage 1 zur Sächsischen Landarztverordnung abschließend benannt. Andere Berufe können wir leider nicht berücksichtigen.
- eine einschlägige Berufstätigkeit.
Von Ihrer Berufstätigkeit können wir maximal zwei Jahre berücksichtigen. Auch hier können wir nur die in der Anlage 1 zur Sächsischen Landarztverordnung benannten Berufsausbildungen und Studienabschlüsse bewerten.
- eine mindestens einjährige und einschlägige Tätigkeit nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Zivildienstgesetz.
Anlage 2 zur Sächsischen Landarztverordnung benennt Beispiele für Tätigkeiten im Rahmen eines Zivil- oder Freiwilligendienstes, die in Betracht kommen.
- eine mindestens zweijährige aktive Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die über die besondere Eignung für den Studiengang Medizin Aufschluss gibt.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen und nicht in beruflicher oder gewerblicher Art ausgeübt werden. In Anlage 3 zur Sächsischen Landarztverordnung sind ehrenamtliche Tätigkeiten benannt, die in Betracht kommen. Ihre ehrenamtliche Tätigkeit kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Jahre ausgeübt wurde und Sie im jährlichen Durchschnitt mindestens 150 Stunden geleistet haben. Bei mehreren nacheinander ausgeübten Tätigkeiten können Sie deren Dauer addieren. Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten können Sie deren durchschnittliche jährliche Stundenzahl addieren.