Das Programm [Landärzte für Sachsen]
[31.03.2022]
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Um einen Studienplatz über das Sächsische Landarztgesetz erhalten zu können, müssen Sie mit dem Freistaat Sachsen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen.
Die Studienplätze, die im Rahmen der Landarztquote vergeben werden, sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf – die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen – begründet. Um dies abzusichern, dazu dient der öffentlich-rechtliche Vertrag.
Die wichtigsten vertraglichen Pflichten sind im Sächsischen Landarztgesetz geregelt:
Während Ihres Studiums, der Weiterbildung oder Ihrer ärztlichen Tätigkeit müssen Sie uns über den aktuellen Stand und die Fortschritte informieren. Auch das ist im Einzelnen im Vertrag geregelt.
Die Studienplätze, die im Rahmen der Landarztquote vergeben werden, sind durch einen besonderen öffentlichen Bedarf – die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen – begründet. Um dies abzusichern, dazu dient der öffentlich-rechtliche Vertrag.
Die wichtigsten vertraglichen Pflichten sind im Sächsischen Landarztgesetz geregelt:
- Sie verpflichten sich, nach Abschluss des Studiums eine Weiterbildung im Freistaat Sachsen zu absolvieren, die zur Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung berechtigt. Nach der derzeit geltenden Rechtslage können Sie eine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt für Innere Medizin wählen.
- Sie verpflichten sich, unverzüglich im Anschluss an die Weiterbildung eine vertragsärztliche Tätigkeit in einem Bedarfsgebiet im Freistaat Sachsen aufzunehmen.
- Sie verpflichten sich schließlich, die vertragsärztliche Tätigkeit für mindestens zehn Jahre in einem Bedarfsgebiet im Freistaat Sachsen auszuüben.
Während Ihres Studiums, der Weiterbildung oder Ihrer ärztlichen Tätigkeit müssen Sie uns über den aktuellen Stand und die Fortschritte informieren. Auch das ist im Einzelnen im Vertrag geregelt.