Infektionsschutz
FAQ - Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund einer durch das Gesundheitsamt angeordneten häuslichen Quarantäne
I. Allgemeine Fragen zu Ansprüchen auf Entschädigung nach § 56 IfSG
1. Wer kann den Antrag auf Entschädigung stellen?
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die ersten sechs Wochen gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG selbst an seinen Arbeitnehmer auszahlen. Der ausgezahlte Betrag ist auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung explizit als „Entschädigung“ auszuweisen. Eine bloße Lohnfortzahlung für den Quarantänezeitraum ist als Nachweis für eine Entschädigungszahlung nicht ausreichend. (Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Entschädigungszahlungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1e EStG steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen und daher auch aus diesem Grund vom Arbeitgeber gesondert auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesen werden müssen, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Die ausgezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Ab der siebten Woche muss der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer die Entschädigung selbst bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Ausnahme: Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sein, kann der Antrag auch über die sechste Woche hinaus durch den Arbeitgeber gestellt werden, wenn auch die Entschädigung weiterhin durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dem Antrag ist eine formlose schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers beizulegen.
Die Entschädigung wegen Kinderbetreuung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG ist für die gesamte Dauer des Anspruchs durch den Arbeitgeber auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Selbständige müssen für ihren Verdienstausfall selbst einen Antrag stellen.
Die ausgezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Ab der siebten Woche muss der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer die Entschädigung selbst bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Ausnahme: Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sein, kann der Antrag auch über die sechste Woche hinaus durch den Arbeitgeber gestellt werden, wenn auch die Entschädigung weiterhin durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dem Antrag ist eine formlose schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers beizulegen.
Die Entschädigung wegen Kinderbetreuung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG ist für die gesamte Dauer des Anspruchs durch den Arbeitgeber auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Selbständige müssen für ihren Verdienstausfall selbst einen Antrag stellen.
2. Anspruchsausschluss
Gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung sind gegenüber dem Anspruch auf Entschädigung vorrangig. Soweit der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens seines Arbeitgebers hat, entsteht kein Verdienstausfall und somit auch kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und Absatz 1a IfSG. Hieraus abgeleitet gilt Folgendes:
Krankschreibung: Wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Anspruchszeitraums bereits krankgeschrieben war, besteht für den Zeitraum der ärztlich verordneten Krankschreibung kein Entschädigungsanspruch.
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
Urlaub: Für diejenigen Tage der Quarantäne, für die bereits Urlaub genehmigt war, besteht bis zum 16. September 2022 kein Anspruch auf Entschädigung.
Seit dem 17. September 2022 ist in § 59 Abs. 1 IfSG geregelt, dass Tage der Absonderung nicht auf Urlaubstage anzurechnen sind. Damit besteht für Quarantänetage ab dem 17. September 2022 auch während des Urlaubs ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG.
Eine Rückwirkung dieser Regelung ist im Gesetz nicht angeordnet.
Arbeitszeitguthaben: Wurde dem Arbeitnehmer für den Quarantänezeitraum eine Freistellung zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben bewilligt, bleibt diese Freistellung und der damit verbundene Lohnanspruch erhalten. Mangels Verdienstausfall besteht an diesen Tagen kein Entschädigungsanspruch.
Feiertag: An gesetzlichen Feiertagen besteht gemäß § 2 EFZG eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Aufgrund der Nachrangigkeit des Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber der Entgeltfortzahlungspflicht liegt grundsätzlich kein erstattungsfähiger Verdienstausfall vor. Ausnahme: Ein Entschädigungsanspruch besteht für einen Feiertag dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Quarantäne an dem Feiertag planmäßig gearbeitet hätte.
Anlässlich der ab 25. April 2022 geltenden verkürzten Regelquarantänedauer auf fünf Tage wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit § 616 BGB nicht betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich auf bestimmte Fälle beschränkt oder vollständig abbedungen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund dar, bei dem der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bei bis zu fünf Tagen Quarantäne wird im Regelfall eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu bejahen sein. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht dann nicht. Ein Antrag soll in diesen Fällen nicht gestellt werden. Ist der Quarantänezeitraum länger als eine nicht erhebliche Zeit, besteht der Entschädigungsanspruch für den gesamten Quarantänezeitraum und nicht nur zeitanteilig.
Hinweis zur Rechtslage aufgrund der BAG-Urteile vom 20.03.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteilen vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) entschieden, dass auch eine symptomlose SARS-CoV-2-Infektion eine Krankheit darstellt, die zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt und seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst. Damit ist bei einer SARS-CoV-2-Infektion kein Raum mehr für eine subsidiäre Entschädigung nach § 56 IfSG.
Hinweis: Ab dem 3. Februar 2023 entfällt in Sachsen die Quarantänepflicht für Corona positiv getestete Menschen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG für diese Personen.
Krankschreibung: Wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Anspruchszeitraums bereits krankgeschrieben war, besteht für den Zeitraum der ärztlich verordneten Krankschreibung kein Entschädigungsanspruch.
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
Urlaub: Für diejenigen Tage der Quarantäne, für die bereits Urlaub genehmigt war, besteht bis zum 16. September 2022 kein Anspruch auf Entschädigung.
Seit dem 17. September 2022 ist in § 59 Abs. 1 IfSG geregelt, dass Tage der Absonderung nicht auf Urlaubstage anzurechnen sind. Damit besteht für Quarantänetage ab dem 17. September 2022 auch während des Urlaubs ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG.
Eine Rückwirkung dieser Regelung ist im Gesetz nicht angeordnet.
Arbeitszeitguthaben: Wurde dem Arbeitnehmer für den Quarantänezeitraum eine Freistellung zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben bewilligt, bleibt diese Freistellung und der damit verbundene Lohnanspruch erhalten. Mangels Verdienstausfall besteht an diesen Tagen kein Entschädigungsanspruch.
Feiertag: An gesetzlichen Feiertagen besteht gemäß § 2 EFZG eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Aufgrund der Nachrangigkeit des Entschädigungsanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 IfSG gegenüber der Entgeltfortzahlungspflicht liegt grundsätzlich kein erstattungsfähiger Verdienstausfall vor. Ausnahme: Ein Entschädigungsanspruch besteht für einen Feiertag dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Quarantäne an dem Feiertag planmäßig gearbeitet hätte.
Anlässlich der ab 25. April 2022 geltenden verkürzten Regelquarantänedauer auf fünf Tage wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit § 616 BGB nicht betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich auf bestimmte Fälle beschränkt oder vollständig abbedungen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund dar, bei dem der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bei bis zu fünf Tagen Quarantäne wird im Regelfall eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu bejahen sein. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht dann nicht. Ein Antrag soll in diesen Fällen nicht gestellt werden. Ist der Quarantänezeitraum länger als eine nicht erhebliche Zeit, besteht der Entschädigungsanspruch für den gesamten Quarantänezeitraum und nicht nur zeitanteilig.
Hinweis zur Rechtslage aufgrund der BAG-Urteile vom 20.03.2024
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteilen vom 20.03.2024 (5 AZR 234/23 und 5 AZR 235/23) entschieden, dass auch eine symptomlose SARS-CoV-2-Infektion eine Krankheit darstellt, die zur Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers führt und seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst. Damit ist bei einer SARS-CoV-2-Infektion kein Raum mehr für eine subsidiäre Entschädigung nach § 56 IfSG.
Hinweis: Ab dem 3. Februar 2023 entfällt in Sachsen die Quarantänepflicht für Corona positiv getestete Menschen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG für diese Personen.
3. Wer stellt bei Leiharbeit bzw. Zeitarbeit den Antrag?
Die Antragstellung für die ersten sechs Wochen erfolgt durch das Zeitarbeitsunternehmen bzw. den Personaldienstleister, da mit diesem der Arbeitsvertrag besteht.
4. Gibt es eine Antragsfrist?
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne zu stellen (§ 56 Absatz 11 IfSG).
Für die Entschädigung aufgrund von fehlender Kinderbetreuung (§ 56 Absatz 1a IfSG) ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, zu stellen.
Für die Entschädigung aufgrund von fehlender Kinderbetreuung (§ 56 Absatz 1a IfSG) ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, zu stellen.
Ja, denn er bezieht ein Arbeitsentgelt.
6. Wie erfolgt die Antragstellung?
Seit 15. Mai 2021 sind Anträge nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln (vgl. Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Absatz 2 Satz 1 IfSG).
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt).
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört damit alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu, ebenso weitere Zuschläge zum Lohn, die beitrags- und steuerfrei sind und regelmäßig gezahlt werden.
Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Unterliegt das monatliche Einkommen größeren Schwankungen, wird das Arbeitseinkommen anhand der Durchschnittswerte der letzten drei Monate bestimmt. Hierbei sind Monate, in denen das Arbeitsentgelt vermindert war (z.B. durch Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit) nicht zu berücksichtigen.
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt).
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört damit alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu, ebenso weitere Zuschläge zum Lohn, die beitrags- und steuerfrei sind und regelmäßig gezahlt werden.
Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Unterliegt das monatliche Einkommen größeren Schwankungen, wird das Arbeitseinkommen anhand der Durchschnittswerte der letzten drei Monate bestimmt. Hierbei sind Monate, in denen das Arbeitsentgelt vermindert war (z.B. durch Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit) nicht zu berücksichtigen.
8. Welches Einkommen wird bei Selbstständigen für die Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt? Welche Belege müssen dafür eingereicht werden?
Bei Selbstständigen ist für die Berechnung der Entschädigung das Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Dieses ergibt sich aus dem erzielten Gewinn, der mit Hilfe der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt wird (= festgesetztes Einkommen laut Steuerbescheid, § 56 Abs. 3 Satz 5 IfSG i.V.m. § 15 SGB IV).
Für den Kalendermonat wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens angesetzt.
Als Nachweis für das Arbeitseinkommen dient der letzte Steuerbescheid. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen oder dieser für das aktuelle Einkommen nicht aussagekräftig sein, können auch weitere Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) oder eine Schätzung des Gewinns durch einen Steuerberater herangezogen werden.
Soweit ein Selbständiger auch Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt und trotz seines persönlichen Ausfalls der Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise aufrechterhalten wird, ist anzugeben, in welchem prozentualen Umfang das Arbeitseinkommen durch den Ausfall der Arbeitskraft des Selbständigen gemindert wurde.
Für den Kalendermonat wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens angesetzt.
Als Nachweis für das Arbeitseinkommen dient der letzte Steuerbescheid. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen oder dieser für das aktuelle Einkommen nicht aussagekräftig sein, können auch weitere Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) oder eine Schätzung des Gewinns durch einen Steuerberater herangezogen werden.
Soweit ein Selbständiger auch Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt und trotz seines persönlichen Ausfalls der Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise aufrechterhalten wird, ist anzugeben, in welchem prozentualen Umfang das Arbeitseinkommen durch den Ausfall der Arbeitskraft des Selbständigen gemindert wurde.
9. Kann der Arbeitgeber die Entschädigung aufstocken?
Der Arbeitgeber kann die Entschädigung aufstocken. Zuschüsse, die zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall (100 %) nicht übersteigen, werden nicht auf die Entschädigung angerechnet (vgl. § 56 Absatz 8 Nr. 1 IfSG). Bei höheren Zuschüssen erfolgt eine Anrechnung auf die Entschädigungszahlung, die sich dann entsprechend verringert.
10. Haben Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung?
Angestellte des öffentlichen Dienstes haben einen Anspruch auf Entschädigung, Beamte nicht.
11. Können auch Auszubildende eine Entschädigung beantragen?
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und 1a IfSG umfasst auch die Ausbildungsvergütung als Verdienstausfall.
Allerdings haben Auszubildende im Regelfall einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Die Anwendung dieser Vorschrift kann im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Auszubildenden ist die Vergütung insofern fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Abwesenheit aufgrund einer Absonderung sowie die Kollision mit der Pflicht zur Betreuung oder Pflege des eigenen Kindes, solange z.B. die Kindertageseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen ist, können einen solchen, in der Person liegenden Hinderungsgrund darstellen. In diesen Fällen besteht bei Ausbildungen auf Grundlage des BBiG weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht solange nicht. Die Verpflichtung zur sechswöchigen Lohnfortzahlung bezieht sich dabei auf den einzelnen Verhinderungsfall und beginnt jeweils von Neuem.
Das BBiG gilt nicht für Auszubildende in der Kranken- und Altenpflege und für Schüler an Berufsfachschulen. Soweit diese im Rahmen der Ausbildung eine Vergütung erhalten, kann diese nach § 56 Abs1. und 1a IfSG entschädigt werden.
Allerdings haben Auszubildende im Regelfall einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Die Anwendung dieser Vorschrift kann im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Auszubildenden ist die Vergütung insofern fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Abwesenheit aufgrund einer Absonderung sowie die Kollision mit der Pflicht zur Betreuung oder Pflege des eigenen Kindes, solange z.B. die Kindertageseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen ist, können einen solchen, in der Person liegenden Hinderungsgrund darstellen. In diesen Fällen besteht bei Ausbildungen auf Grundlage des BBiG weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht solange nicht. Die Verpflichtung zur sechswöchigen Lohnfortzahlung bezieht sich dabei auf den einzelnen Verhinderungsfall und beginnt jeweils von Neuem.
Das BBiG gilt nicht für Auszubildende in der Kranken- und Altenpflege und für Schüler an Berufsfachschulen. Soweit diese im Rahmen der Ausbildung eine Vergütung erhalten, kann diese nach § 56 Abs1. und 1a IfSG entschädigt werden.
Wenn bei einer Person der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG und der Bezug von Kurzarbeitergeld zusammentreffen, geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 56 Absatz 9 IfSG), da diese für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zuständig ist. Soweit daher Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird, erhält der Arbeitgeber diesen Entschädigungsanteil nicht über § 56 Absatz 3 IfSG erstattet, sondern zahlt das Kurzarbeitergeld aus und erhält es von der Bundeagentur für Arbeit zurück.
Die Entschädigung für die Kinderbetreuung ist gegenüber dem Kurzarbeitergeld nachrangig. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nicht oder nur reduziert arbeitet, kann dieser Zeitanteil für die Betreuung seiner Kinder genutzt werden, ohne dass dies zu entschädigen wäre.
Die Entschädigung für die Kinderbetreuung ist gegenüber dem Kurzarbeitergeld nachrangig. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nicht oder nur reduziert arbeitet, kann dieser Zeitanteil für die Betreuung seiner Kinder genutzt werden, ohne dass dies zu entschädigen wäre.
II. Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines durch das Gesundheitsamt angeordneten Tätigkeitsverbotes bzw. einer durch das Gesundheitsamt angeordneten häuslichen Quarantäne
1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Ein Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz kann nur dann geltend gemacht werden, wenn
Ein persönlicher Quarantänebescheid wird in diesem Fall durch die Gesundheitsämter an die Betroffenen nicht mehr versandt. Für die Beantragung der Entschädigung soll eine schriftliche Bestätigung (Schreiben oder E-Mail) der Dauer der Quarantäne durch das Gesundheitsamt vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, sind Voraussetzungen und Dauer der Quarantäne durch andere geeignete Nachweise zu belegen (z.B. positiver PCR-Test).
Voraussetzung für eine Entschädigung ist weiter, dass ein Verdienstausfall eingetreten ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn für den Quarantänezeitraum eine Krankschreibung vorliegt (siehe Ausführungen im allgemeinen Teil unter I.2).
- das zuständige Gesundheitsamt gegenüber einer bestimmten Person anordnet, für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (zum Beispiel in der eigenen Wohnung) zu bleiben und sich die Person in dieser Zeit nicht frei bewegen darf (Quarantäne) ODER
- das für Sie zuständige Gesundheitsamt Ihnen die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit durch eine an Sie persönlich gerichtete, schriftlich vorliegende Anordnung untersagt hat (Tätigkeitsverbot)
Ein persönlicher Quarantänebescheid wird in diesem Fall durch die Gesundheitsämter an die Betroffenen nicht mehr versandt. Für die Beantragung der Entschädigung soll eine schriftliche Bestätigung (Schreiben oder E-Mail) der Dauer der Quarantäne durch das Gesundheitsamt vorgelegt werden. Ist dies nicht möglich, sind Voraussetzungen und Dauer der Quarantäne durch andere geeignete Nachweise zu belegen (z.B. positiver PCR-Test).
Voraussetzung für eine Entschädigung ist weiter, dass ein Verdienstausfall eingetreten ist. Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn für den Quarantänezeitraum eine Krankschreibung vorliegt (siehe Ausführungen im allgemeinen Teil unter I.2).
2. In welchen Fällen haben nicht geimpfte Personen Anspruch auf Entschädigung?
Die COVID-19 Impfung wurde durch die Ständige Impfkommission des Robert-Koch-Instituts öffentlich empfohlen (siehe Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch Instituts Nr. 2-2021 vom 14. Januar 2021) und gilt somit in Deutschland als empfohlen.
Damit erhält nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme der COVID-19-Impfung ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Nach einem Beschluss der Gesundheitsminister von Bund und Ländern ist ab dem 1. November 2021 die Regelung nach § 56 Abs.1 Satz 4 IfSG insoweit anzuwenden, als ungeimpfte Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Hingegen erhalten ungeimpfte Personen, die selbst positiv getestet wurden oder Verdachtspersonen sind, weiterhin unabhängig von Impfung oder Genesung eine Entschädigung.
Einreisende aus einem Virusvariantengebiet erhalten weiterhin unabhängig von Impfung oder Genesung Entschädigung, wenn die Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Virusvariantengebiet nicht vermeidbar war. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Nicht vermeidbar ist eine Reise, wenn sie auf besonderen und außergewöhnlichen Umständen beruht, wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen. Reisen aus Anlass privater oder dienstlicher Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen stellen keine unvermeidbaren Reisen dar.
Kontaktpersonen erhalten nur noch dann Entschädigung, wenn einer der nachfolgenden Ausnahmetatbestände vorliegt:
Ausnahmetatbestände für Kontaktpersonen für Quarantänen ab 1. November 2021 bis 10. März 2022:
Ausnahmetatbestände für Kontaktpersonen für Quarantänen ab 11. März 2022 bis 24. April 2022:
Quarantänen von Kontaktpersonen ab 25. April 2022:
Ab dem 25. April 2022 müssen Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne gehen. Ein Entschädigungsanspruch entfällt daher. Freiwillige Quarantänen sind nicht entschädigungsfähig.
Sofern Absonderungen von Kontaktpersonen vor dem 25. April 2022 begonnen haben, enden diese am 25. April 2022. Damit endet auch der Entschädigungsanspruch.
Die Nachweise der erfolgten vollständigen Schutzimpfung, der Genesung oder der Kontraindikation sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Arbeitgeber versichert bei Stellung seines Antrags auf Erstattung bei der Landesdirektion Sachsen, dass ihm diese Nachweise vorgelegen haben und dass er diese geprüft hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Nachweise für evtl. nachfolgende Stichprobenprüfungen aufzubewahren sind.
Im Falle eines Anstellungsverhältnisses muss der Arbeitgeber bei einem Anspruchsausschluss seiner Entschädigungsvorausleistungspflicht nach § 56 Abs. 5 IfSG nicht nachkommen.
Sofern die Absonderungszeit frühzeitig durch eine Freitestung beendet wurde, ist dies bei der Beantragung von Entschädigung anzugeben.
Damit erhält nach § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme der COVID-19-Impfung ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
Nach einem Beschluss der Gesundheitsminister von Bund und Ländern ist ab dem 1. November 2021 die Regelung nach § 56 Abs.1 Satz 4 IfSG insoweit anzuwenden, als ungeimpfte Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer grundsätzlich keinen Anspruch auf Entschädigung haben.
Hingegen erhalten ungeimpfte Personen, die selbst positiv getestet wurden oder Verdachtspersonen sind, weiterhin unabhängig von Impfung oder Genesung eine Entschädigung.
Einreisende aus einem Virusvariantengebiet erhalten weiterhin unabhängig von Impfung oder Genesung Entschädigung, wenn die Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Virusvariantengebiet nicht vermeidbar war. Eine Reise ist vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen. Nicht vermeidbar ist eine Reise, wenn sie auf besonderen und außergewöhnlichen Umständen beruht, wie die Geburt des eigenen Kindes oder das Ableben eines nahen Angehörigen. Reisen aus Anlass privater oder dienstlicher Feierlichkeiten, Urlaubsreisen oder verschiebbare Dienstreisen stellen keine unvermeidbaren Reisen dar.
Kontaktpersonen erhalten nur noch dann Entschädigung, wenn einer der nachfolgenden Ausnahmetatbestände vorliegt:
Ausnahmetatbestände für Kontaktpersonen für Quarantänen ab 1. November 2021 bis 10. März 2022:
- Die Kontaktperson war vollständig geimpft, hat aber trotzdem einen Quarantänebescheid erhalten. (Vollständig geimpft erfordert bis zum 30. September 2022 keine Booster-Impfung.)
- Es bestand Kontakt zu einer mit Omikron infizierten Person (erkennbar aus PCR-Test oder Quarantänebescheid) – gilt nur bis 23. Januar 2022!
- Es lag eine ärztlich attestierte Kontraindikation gegen die Impfung bis zu 8 Wochen vor Quarantänebeginn vor.
- Es lag keine öffentliche Impfempfehlung bis zu 8 Wochen vor Quarantänebeginn vor.
- Betroffene, die zum Zeitpunkt 1. November 2021 in einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis stehen, haben bis zu acht Wochen nach dem Stichtag auch als Ungeimpfte noch Anspruch auf Entschädigung. Danach ist die Impfung Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch. Bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 1. November 2021 beginnen, läuft die 8-Wochen-Frist ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Die Kontaktperson gilt als genesen, d.h., der PCR-Test ist vor Quarantänebeginn nicht älter als 6 Monate + 8 Wochen.
Ausnahmetatbestände für Kontaktpersonen für Quarantänen ab 11. März 2022 bis 24. April 2022:
- Die Kontaktperson war vollständig geimpft, hat aber trotzdem einen Quarantänebescheid erhalten. (Vollständig geimpft erfordert bis zum 30. September 2022 keine Booster-Impfung. Eine nur einfache Impfdosis ist nicht ausreichend.)
- Es lag eine ärztlich attestierte Kontraindikation gegen die Impfung bis zu 8 Wochen vor Quarantänebeginn vor.
- Es lag keine öffentliche Impfempfehlung bis zu 8 Wochen vor Quarantänebeginn vor.
- Betroffene, die in einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis stehen, haben bis zu acht Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses als Ungeimpfte noch Anspruch auf Entschädigung. Danach ist die Impfung Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch.
- Die Kontaktperson gilt als genesen, d.h., der PCR-Test ist vor Quarantänebeginn nicht älter als 90 Tage + 8 Wochen.
- Die Kontaktperson gilt als genesen und war vor der Infektion einmal geimpft; PCR-Test ist nicht älter als 90 Tage + 8 Wochen vor Quarantänebeginn.
Quarantänen von Kontaktpersonen ab 25. April 2022:
Ab dem 25. April 2022 müssen Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne gehen. Ein Entschädigungsanspruch entfällt daher. Freiwillige Quarantänen sind nicht entschädigungsfähig.
Sofern Absonderungen von Kontaktpersonen vor dem 25. April 2022 begonnen haben, enden diese am 25. April 2022. Damit endet auch der Entschädigungsanspruch.
Die Nachweise der erfolgten vollständigen Schutzimpfung, der Genesung oder der Kontraindikation sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Arbeitgeber versichert bei Stellung seines Antrags auf Erstattung bei der Landesdirektion Sachsen, dass ihm diese Nachweise vorgelegen haben und dass er diese geprüft hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass die Nachweise für evtl. nachfolgende Stichprobenprüfungen aufzubewahren sind.
Im Falle eines Anstellungsverhältnisses muss der Arbeitgeber bei einem Anspruchsausschluss seiner Entschädigungsvorausleistungspflicht nach § 56 Abs. 5 IfSG nicht nachkommen.
Sofern die Absonderungszeit frühzeitig durch eine Freitestung beendet wurde, ist dies bei der Beantragung von Entschädigung anzugeben.
3. Kein Anspruch bei Schließung von Einrichtungen und Betrieben; sonstige Verdienstausfälle
Verdienstausfälle aufgrund von Schließungen von Betrieben und Einrichtungen sowie Veranstaltungsabsagen auf der Grundlage der erlassenen Allgemeinverfügungen/ Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus können nicht nach dem Infektionsschutzgesetz entschädigt werden.
Hierzu gehören zum Beispiel:
Hierzu gehören zum Beispiel:
- geschlossene Einrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen
- abgesagte Veranstaltungen aller Art
- abgesagte Märkte
- geschlossene Betriebe wie Friseursalons, Fitnessstudios, Restaurants, Bars oder Clubs
- Auftragsverluste bei Freiberuflern in Folge von Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus
- Einnahmeausfälle aufgrund der Schließung von Fitnessstudios, Gaststätten, Schwimmbädern oder anderen Freizeiteinrichtungen
- Umsatzeinbußen durch Kundenrückgang
- freiwillige Quarantäne (zum Beispiel nach der Rückkehr aus dem Urlaub)
4. Einer meiner Arbeitnehmer wurde positiv auf SARS CoV-2 getestet. Kann ich als Arbeitgeber eine Entschädigung nach § 56 IfSG beantragen?
Jede SARS-CoV-2-Infektion, unabhängig davon, ob sie symptomlos verläuft oder
Symptome verursacht und auch unabhängig davon, ob ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat oder nicht, führt zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des infizierten Arbeitnehmers im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und löst grundsätzlich den diesbezüglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber aus, welcher zum Ausschluss des subsidiären Anspruchs gemäß § 56 IfSG führt (vgl. Antwort auf Frage I.2. vorletzter Absatz).
Symptome verursacht und auch unabhängig davon, ob ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat oder nicht, führt zu krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des infizierten Arbeitnehmers im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz und löst grundsätzlich den diesbezüglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung gegenüber seinem Arbeitgeber aus, welcher zum Ausschluss des subsidiären Anspruchs gemäß § 56 IfSG führt (vgl. Antwort auf Frage I.2. vorletzter Absatz).
5. Wonach richtet sich die Zuständigkeit für die Entschädigung?
Nach § 66 Absatz 1 IfSG ist das (Bundes-)Land zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet, in dem das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne erlassen wurde.
Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt am Wohnsitz des Betroffenen. Soweit Betroffene ihren Wohnsitz in Sachsen haben, liegt die Zuständigkeit für das Entschädigungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen.
Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat durch das Gesundheitsamt am Tätigkeitsort der betreffenden Person zu erfolgen. Eine Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen besteht somit, wenn die Tätigkeit durch ein Gesundheitsamt in Sachsen untersagt wurde.
Soweit Erwerbstätigen mit Wohnsitz in Sachsen die Tätigkeit durch eine Behörde eines anderen Bundeslandes verboten wurde, ist für eine etwaige Entschädigung das jeweilige Bundesland zuständig. Bei einem verordneten Tätigkeitsverbot durch einen anderen Staat gilt das IfSG nicht.
Die Anordnung einer häuslichen Quarantäne erfolgt durch das zuständige Gesundheitsamt am Wohnsitz des Betroffenen. Soweit Betroffene ihren Wohnsitz in Sachsen haben, liegt die Zuständigkeit für das Entschädigungsverfahren bei der Landesdirektion Sachsen.
Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes hat durch das Gesundheitsamt am Tätigkeitsort der betreffenden Person zu erfolgen. Eine Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen besteht somit, wenn die Tätigkeit durch ein Gesundheitsamt in Sachsen untersagt wurde.
Soweit Erwerbstätigen mit Wohnsitz in Sachsen die Tätigkeit durch eine Behörde eines anderen Bundeslandes verboten wurde, ist für eine etwaige Entschädigung das jeweilige Bundesland zuständig. Bei einem verordneten Tätigkeitsverbot durch einen anderen Staat gilt das IfSG nicht.
6. Welche Sozialversicherungsbeiträge werden Arbeitgebern erstattet?
Für den Fall der Anordnung von Quarantäne nach § 56 Absatz 1 Satz 2 IfSG sind dem Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen die Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgehend vom Bruttoarbeitsentgelt zu erstatten. Das betrifft sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil (vgl. § 57 IfSG).
Nach Ablauf von 6 Wochen gilt dasselbe, aber ausgehend von 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Der Antrag ab diesem Zeitpunkt ist durch den Arbeitnehmer zu stellen und wird in Höhe des Krankengeldes gewährt. Für die Antragsstellung ab der 7. Woche steht ein eigenes Formular zur Verfügung.
Im Fall eines Tätigkeitsverbots nach § 56 Absatz 1 Satz 1 IfSG besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die Rentenversicherung. Dieser ist für die ersten sechs Wochen ausgehend vom Bruttogehalt zu berechnen, für den weiteren Zeitraum ausgehend von 80 Prozent des Bruttogehalts. Er umfasst sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil.
Nach Ablauf von 6 Wochen gilt dasselbe, aber ausgehend von 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Der Antrag ab diesem Zeitpunkt ist durch den Arbeitnehmer zu stellen und wird in Höhe des Krankengeldes gewährt. Für die Antragsstellung ab der 7. Woche steht ein eigenes Formular zur Verfügung.
Im Fall eines Tätigkeitsverbots nach § 56 Absatz 1 Satz 1 IfSG besteht nur ein Anspruch auf Erstattung der Beiträge für die Rentenversicherung. Dieser ist für die ersten sechs Wochen ausgehend vom Bruttogehalt zu berechnen, für den weiteren Zeitraum ausgehend von 80 Prozent des Bruttogehalts. Er umfasst sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil.
7. Welche Aufwendungen für soziale Sicherung werden freiwillig gesetzlich oder privat Versicherten erstattet?
Der Erstattungsanspruch richtet sich nach § 58 IfSG. Danach haben Entschädigungsberechtigte, die nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- sowie der sozialen Pflegeversicherung unterliegen, Ansprüche auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang, wenn ein Fall des § 56 Absatz 1 oder 1a IfSG vorliegt.
Der Antrag nach § 58 IfSG ist grundsätzlich vom Entschädigungsberechtigten selbst zu stellen. Soweit bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Beiträge unmittelbar durch den Arbeitgeber abgeführt werden (Firmenzahler) kann eine Erstattung an den Arbeitgeber im Rahmen des Antrags nach § 56 Absatz 1 IfSG erfolgen, wenn dieser auch die auf den Quarantänezeitraum entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.
Der Antrag nach § 58 IfSG ist grundsätzlich vom Entschädigungsberechtigten selbst zu stellen. Soweit bei freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Beiträge unmittelbar durch den Arbeitgeber abgeführt werden (Firmenzahler) kann eine Erstattung an den Arbeitgeber im Rahmen des Antrags nach § 56 Absatz 1 IfSG erfolgen, wenn dieser auch die auf den Quarantänezeitraum entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.
8. Wie berechnet sich der Anspruch auf Entschädigung?
Die Berechnung der Entschädigung für die Quarantäne erfolgt grundsätzlich durchgehend für den gesamten Quarantänezeitraum. Für jeden erstattungsfähigen Quarantänetag wird in der Regel ein Dreißigstel des Arbeitseinkommens des jeweiligen Monats erstattet. Branchen- und berufsgruppenabhängig sowie entsprechend der konkreten betrieblichen Praxis kann die Berechnung des Entschädigungsanspruchs alternativ auf Basis von Arbeitstagen, auf Basis des Stundenlohns oder gemäß Ziffer I. 7. letzter Absatz dieser FAQ erfolgen.
9. Nachweise über die Anordnung der Absonderung
Soweit Entschädigungsberechtigte keinen Quarantänebescheid vom Gesundheitsamt erhalten, sind folgende Nachweise über die Anordnung der Absonderung vorzulegen:
Für Quarantänen/Tests ab dem 5. September 2022 reicht anstelle des PCR-Tests als Nachweis auch ein Antigentest, der von einem Leistungserbringer durchgeführt wurde.
Sofern die Quarantäne vor der regulären Zeit beendet wird, ist dies im Antrag mitzuteilen.
Ab dem 25. April 2022 gibt es keine Anordnung der Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und enden auch bereits angeordnete Quarantänen für Kontaktpersonen. Damit entfällt für diese auch ein Entschädigungsanspruch ab dem 25. April 2022.
Soweit bei positiv getesteten Personen ab dem 25. April 2022 die Quarantäne wegen fortbestehender Symptome über den 5. Tag hinaus andauert, kann dies wie folgt nachgewiesen werden:
Sofern die Symptome zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, erfolgt der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung des Arztes.
Führen die Symptome nicht zur Arbeitsunfähigkeit, ist, sofern das Fortbestehen der Symptome ärztlich bestätigt wird, die ärztliche Bestätigung hierüber, andernfalls eine Selbsterklärung des Betroffenen dem Antrag auf Entschädigung beizufügen.
Sofern die Quarantäne wegen eines weiteren positiven Testnachweises über den 5. Tag hinaus fortbesteht, ist der auch weitere Testnachweis dem Antrag beizufügen.
Stand: 26. September 2024
- Bei positiv getesteten Personen ist das positive PCR-Testergebnis vorzulegen.
- Ging dem PCR-Test ein positiver Antigenschnelltest voraus, sind dessen Ergebnis sowie das nachfolgende PCR-Testergebnis vorzulegen.
- Ging dem PCR-Test ein positiver Selbsttest voraus, ist das nachfolgende PCR-Testergebnis vorzulegen sowie eine Selbstauskunft über den positiven Selbsttest auszufüllen. Diese finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Bescheinigung-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests.pdf oder Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (sachsen.de).
- Für hausstandsangehörige enge Kontaktpersonen ist für Quarantänen bis zum 24. April 2022 zum Nachweis das positive PCR-Testergebnis des positiv getesteten Hausstandsmitglieds vorzulegen.
- Alle anderen engen Kontaktpersonen erhalten für Quarantänen bis zum 24. April 2022 einen individuellen Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, der mit dem Erstattungsantrag vorzulegen ist.
Für Quarantänen/Tests ab dem 5. September 2022 reicht anstelle des PCR-Tests als Nachweis auch ein Antigentest, der von einem Leistungserbringer durchgeführt wurde.
Sofern die Quarantäne vor der regulären Zeit beendet wird, ist dies im Antrag mitzuteilen.
Ab dem 25. April 2022 gibt es keine Anordnung der Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und enden auch bereits angeordnete Quarantänen für Kontaktpersonen. Damit entfällt für diese auch ein Entschädigungsanspruch ab dem 25. April 2022.
Soweit bei positiv getesteten Personen ab dem 25. April 2022 die Quarantäne wegen fortbestehender Symptome über den 5. Tag hinaus andauert, kann dies wie folgt nachgewiesen werden:
Sofern die Symptome zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, erfolgt der Nachweis über die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung des Arztes.
Führen die Symptome nicht zur Arbeitsunfähigkeit, ist, sofern das Fortbestehen der Symptome ärztlich bestätigt wird, die ärztliche Bestätigung hierüber, andernfalls eine Selbsterklärung des Betroffenen dem Antrag auf Entschädigung beizufügen.
Sofern die Quarantäne wegen eines weiteren positiven Testnachweises über den 5. Tag hinaus fortbesteht, ist der auch weitere Testnachweis dem Antrag beizufügen.