Infektionsschutz
FAQ - Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen, und Eltern von behinderten Kindern aufgrund der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
I. Allgemeine Fragen zu Ansprüchen auf Entschädigung nach § 56 IfSG
1. Wer kann den Antrag auf Entschädigung stellen?
Der Arbeitgeber muss die Entschädigung für die ersten sechs Wochen gemäß § 56 Absatz 5 Satz 1 IfSG selbst an seinen Arbeitnehmer auszahlen. Der ausgezahlte Betrag ist auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung explizit als „Entschädigung“ auszuweisen. Eine bloße Lohnfortzahlung für den Quarantänezeitraum ist als Nachweis für eine Entschädigungszahlung nicht ausreichend. (Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Entschädigungszahlungen gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 1e EStG steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen und daher auch aus diesem Grund vom Arbeitgeber gesondert auf der Lohn- und Gehaltsbescheinigung ausgewiesen werden müssen, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Die ausgezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Ab der siebten Woche muss der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer die Entschädigung selbst bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Ausnahme: Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sein, kann der Antrag auch über die sechste Woche hinaus durch den Arbeitgeber gestellt werden, wenn auch die Entschädigung weiterhin durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dem Antrag ist eine formlose schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers beizulegen.
Die Entschädigung wegen Kinderbetreuung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG ist für die gesamte Dauer des Anspruchs durch den Arbeitgeber auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Selbständige müssen für ihren Verdienstausfall selbst einen Antrag stellen.
Die ausgezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Landesdirektion Sachsen erstattet (§ 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG).
Ab der siebten Woche muss der entschädigungsberechtigte Arbeitnehmer die Entschädigung selbst bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Ausnahme: Sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer damit einverstanden sein, kann der Antrag auch über die sechste Woche hinaus durch den Arbeitgeber gestellt werden, wenn auch die Entschädigung weiterhin durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird. Dem Antrag ist eine formlose schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmers beizulegen.
Die Entschädigung wegen Kinderbetreuung gemäß § 56 Abs. 1a IfSG ist für die gesamte Dauer des Anspruchs durch den Arbeitgeber auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 IfSG).
Selbständige müssen für ihren Verdienstausfall selbst einen Antrag stellen.
2. Anspruchsausschluss
Gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Ansprüche auf Lohnfortzahlung sind gegenüber dem Anspruch auf Entschädigung vorrangig. Soweit der Arbeitnehmer weiterhin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens seines Arbeitgebers hat, entsteht kein Verdienstausfall und somit auch kein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und Absatz 1a IfSG. Hieraus abgeleitet gilt Folgendes:
Krankschreibung: Wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Anspruchszeitraums bereits krankgeschrieben war, besteht für den Zeitraum der ärztlich verordneten Krankschreibung kein Entschädigungsanspruch.
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
Urlaub: Für diejenigen Tage der Quarantäne, für die bereits Urlaub genehmigt war, besteht bis zum 16. September 2022 kein Anspruch auf Entschädigung.
Seit dem 17. September 2022 ist in § 59 Abs. 1 IfSG geregelt, dass Tage der Absonderung nicht auf Urlaubstage anzurechnen sind. Damit besteht für Quarantänetage ab dem 17. September 2022 auch während des Urlaubs ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG.
Eine Rückwirkung dieser Regelung ist im Gesetz nicht angeordnet.
Arbeitszeitguthaben: Wurde dem Arbeitnehmer für den Quarantänezeitraum eine Freistellung zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben bewilligt, bleibt diese Freistellung und der damit verbundene Lohnanspruch erhalten. Mangels Verdienstausfall besteht an diesen Tagen kein Entschädigungsanspruch.
Anlässlich der ab 25. April 2022 geltenden verkürzten Regelquarantänedauer auf fünf Tage wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit § 616 BGB nicht betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich auf bestimmte Fälle beschränkt oder vollständig abbedungen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund dar, bei dem der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bei bis zu fünf Tagen Quarantäne wird im Regelfall eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu bejahen sein. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht dann nicht. Ein Antrag soll in diesen Fällen nicht gestellt werden. Ist der Quarantänezeitraum länger als eine nicht erhebliche Zeit, besteht der Entschädigungsanspruch für den gesamten Quarantänezeitraum und nicht nur zeitanteilig.
Krankschreibung: Wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des Anspruchszeitraums bereits krankgeschrieben war, besteht für den Zeitraum der ärztlich verordneten Krankschreibung kein Entschädigungsanspruch.
Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:
Urlaub: Für diejenigen Tage der Quarantäne, für die bereits Urlaub genehmigt war, besteht bis zum 16. September 2022 kein Anspruch auf Entschädigung.
Seit dem 17. September 2022 ist in § 59 Abs. 1 IfSG geregelt, dass Tage der Absonderung nicht auf Urlaubstage anzurechnen sind. Damit besteht für Quarantänetage ab dem 17. September 2022 auch während des Urlaubs ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG.
Eine Rückwirkung dieser Regelung ist im Gesetz nicht angeordnet.
Arbeitszeitguthaben: Wurde dem Arbeitnehmer für den Quarantänezeitraum eine Freistellung zur Inanspruchnahme von Arbeitszeitguthaben bewilligt, bleibt diese Freistellung und der damit verbundene Lohnanspruch erhalten. Mangels Verdienstausfall besteht an diesen Tagen kein Entschädigungsanspruch.
Anlässlich der ab 25. April 2022 geltenden verkürzten Regelquarantänedauer auf fünf Tage wird auf Folgendes hingewiesen:
Soweit § 616 BGB nicht betrieblich, tarif- oder arbeitsvertraglich auf bestimmte Fälle beschränkt oder vollständig abbedungen wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Eine Quarantäne stellt einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund dar, bei dem der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Bei bis zu fünf Tagen Quarantäne wird im Regelfall eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit zu bejahen sein. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht dann nicht. Ein Antrag soll in diesen Fällen nicht gestellt werden. Ist der Quarantänezeitraum länger als eine nicht erhebliche Zeit, besteht der Entschädigungsanspruch für den gesamten Quarantänezeitraum und nicht nur zeitanteilig.
3. Wer stellt bei Leiharbeit bzw. Zeitarbeit den Antrag?
Die Antragstellung für die ersten sechs Wochen erfolgt durch das Zeitarbeitsunternehmen bzw. den Personaldienstleister, da mit diesem der Arbeitsvertrag besteht.
4. Gibt es eine Antragsfrist?
Die Anträge sind innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Einstellung der untersagten Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne zu stellen (§ 56 Absatz 11 IfSG).
Für die Entschädigung aufgrund von fehlender Kinderbetreuung (§ 56 Absatz 1a IfSG) ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, zu stellen.
Für die Entschädigung aufgrund von fehlender Kinderbetreuung (§ 56 Absatz 1a IfSG) ist der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der vorübergehenden Schließung, der Untersagung des Betretens, der Schul- oder Betriebsferien, der Aufhebung der Präsenzpflicht, der Einschränkung des Kinderbetreuungsangebotes oder der Aufhebung der Empfehlung, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen, zu stellen.
5. Hat ein Teilzeitbeschäftigter oder ein Minijobber Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall?
Ja, denn er bezieht ein Arbeitsentgelt.
6. Wie erfolgt die Antragstellung?
Seit 15. Mai 2021 sind Anträge nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln (vgl. Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung).
7. Welches Einkommen wird bei Arbeitnehmern für die Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (§ 56 Absatz 2 Satz 1 IfSG).
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt).
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört damit alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu, ebenso weitere Zuschläge zum Lohn, die beitrags- und steuerfrei sind und regelmäßig gezahlt werden.
Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Unterliegt das monatliche Einkommen größeren Schwankungen, wird das Arbeitseinkommen anhand der Durchschnittswerte der letzten drei Monate bestimmt. Hierbei sind Monate, in denen das Arbeitsentgelt vermindert war (z.B. durch Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit) nicht zu berücksichtigen.
Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht, vermindert um Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung sowie zur Arbeitsförderung oder entsprechende Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang (Netto-Arbeitsentgelt).
Bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts sind die Regelungen des § 4 Absatz 1, 1a und 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Zum Arbeitsentgelt, das für die Berechnung des Verdienstausfalls zu Grunde gelegt wird, gehört damit alles, was an den Arbeitnehmer an monatlich laufenden Bezügen für seine regelmäßige Arbeitszeit ausbezahlt wird. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen dazu, ebenso weitere Zuschläge zum Lohn, die beitrags- und steuerfrei sind und regelmäßig gezahlt werden.
Einmalige Zahlungen wie zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie einmalige Provisionen und Erfolgsprämien bleiben außen vor.
Unterliegt das monatliche Einkommen größeren Schwankungen, wird das Arbeitseinkommen anhand der Durchschnittswerte der letzten drei Monate bestimmt. Hierbei sind Monate, in denen das Arbeitsentgelt vermindert war (z.B. durch Krankheit, Elternzeit, Kurzarbeit) nicht zu berücksichtigen.
8. Welches Einkommen wird bei Selbstständigen für die Berechnung der Entschädigung zu Grunde gelegt? Welche Belege müssen dafür eingereicht werden?
Bei Selbstständigen ist für die Berechnung der Entschädigung das Arbeitseinkommen zu Grunde zu legen. Dieses ergibt sich aus dem erzielten Gewinn, der mit Hilfe der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelt wird. Für den Kalendermonat wird ein Zwölftel des Jahreseinkommens angesetzt.
Als Nachweis für das Arbeitseinkommen dient der letzte Steuerbescheid. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen oder dieser für das aktuelle Einkommen nicht aussagekräftig sein, können auch weitere Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) oder eine Schätzung des Gewinns durch einen Steuerberater herangezogen werden.
Soweit ein Selbständiger auch Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt und trotz seines persönlichen Ausfalls der Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise aufrechterhalten wird, ist anzugeben, in welchem prozentualen Umfang der Gewinn (= das Arbeitseinkommen) durch den Ausfall der Arbeitskraft des Selbständigen gemindert wurde
Als Nachweis für das Arbeitseinkommen dient der letzte Steuerbescheid. Sollte noch kein Steuerbescheid vorliegen oder dieser für das aktuelle Einkommen nicht aussagekräftig sein, können auch weitere Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen) oder eine Schätzung des Gewinns durch einen Steuerberater herangezogen werden.
Soweit ein Selbständiger auch Mitarbeiter in seinem Unternehmen beschäftigt und trotz seines persönlichen Ausfalls der Geschäftsbetrieb vollständig oder teilweise aufrechterhalten wird, ist anzugeben, in welchem prozentualen Umfang der Gewinn (= das Arbeitseinkommen) durch den Ausfall der Arbeitskraft des Selbständigen gemindert wurde
9. Kann der Arbeitgeber die Entschädigung aufstocken?
Der Arbeitgeber kann die Entschädigung aufstocken. Zuschüsse, die zusammen mit der Entschädigung den tatsächlichen Verdienstausfall (100 %) nicht übersteigen, werden nicht auf die Entschädigung angerechnet (vgl. § 56 Absatz 8 Nr. 1 IfSG). Bei höheren Zuschüssen erfolgt eine Anrechnung auf die Entschädigungszahlung, die sich dann entsprechend verringert.
10. Haben Angestellte des öffentlichen Dienstes und Beamte einen Anspruch auf Entschädigung?
Angestellte des öffentlichen Dienstes haben einen Anspruch auf Entschädigung, Beamte nicht.
11. Können auch Auszubildende eine Entschädigung beantragen?
Der Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 und 1a IfSG umfasst auch die Ausbildungsvergütung als Verdienstausfall.
Allerdings haben Auszubildende im Regelfall einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Die Anwendung dieser Vorschrift kann im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Auszubildenden ist die Vergütung insofern fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Abwesenheit aufgrund einer Absonderung sowie die Kollision mit der Pflicht zur Betreuung oder Pflege des eigenen Kindes, solange z.B. die Kindertageseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen ist, können einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund darstellen. In diesen Fällen besteht bei Ausbildungen auf Grundlage des BBiG weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht solange nicht. Die Verpflichtung zur sechswöchigen Lohnfortzahlung bezieht sich dabei auf den einzelnen Verhinderungsfall und beginnt jeweils von Neuem.
Das BBiG gilt nicht für Auszubildende in der Kranken- und Altenpflege und für Schüler an Berufsfachschulen. Soweit diese im Rahmen der Ausbildung eine Vergütung erhalten, kann diese nach § 56 Abs1. und 1a IfSG entschädigt werden.
Allerdings haben Auszubildende im Regelfall einen sechswöchigen Fortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb (vgl. § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Berufsbildungsgesetz [BBiG]). Die Anwendung dieser Vorschrift kann im Ausbildungsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
Auszubildenden ist die Vergütung insofern fortzuzahlen, wenn sie aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Die Abwesenheit aufgrund einer Absonderung sowie die Kollision mit der Pflicht zur Betreuung oder Pflege des eigenen Kindes, solange z.B. die Kindertageseinrichtung, Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderungen aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen ist, können einen solchen in der Person liegenden Hinderungsgrund darstellen. In diesen Fällen besteht bei Ausbildungen auf Grundlage des BBiG weiterhin ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung für die Dauer von sechs Wochen. Ein Anspruch nach § 56 IfSG besteht solange nicht. Die Verpflichtung zur sechswöchigen Lohnfortzahlung bezieht sich dabei auf den einzelnen Verhinderungsfall und beginnt jeweils von Neuem.
Das BBiG gilt nicht für Auszubildende in der Kranken- und Altenpflege und für Schüler an Berufsfachschulen. Soweit diese im Rahmen der Ausbildung eine Vergütung erhalten, kann diese nach § 56 Abs1. und 1a IfSG entschädigt werden.
12. Wie verhält es sich, wenn für den Zeitraum der Quarantäne bzw. Kinderbetreuung Kurzarbeit bestanden hat?
Wenn bei einer Person der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG und der Bezug von Kurzarbeitergeld zusammentreffen, geht der Anspruch auf Entschädigung auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 56 Absatz 9 IfSG), da diese für die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zuständig ist. Soweit daher Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit gewährt wird, erhält der Arbeitgeber diesen Entschädigungsanteil nicht über § 56 Absatz 3 IfSG erstattet, sondern zahlt das Kurzarbeitergeld aus und erhält es von der Bundeagentur für Arbeit zurück.
Die Entschädigung für die Kinderbetreuung ist gegenüber dem Kurzarbeitergeld nachrangig. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nicht oder nur reduziert arbeitet, kann dieser Zeitanteil für die Betreuung seiner Kinder genutzt werden, ohne dass dies zu entschädigen wäre.
Die Entschädigung für die Kinderbetreuung ist gegenüber dem Kurzarbeitergeld nachrangig. Soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Kurzarbeit nicht oder nur reduziert arbeitet, kann dieser Zeitanteil für die Betreuung seiner Kinder genutzt werden, ohne dass dies zu entschädigen wäre.
II. Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen, und Eltern von behinderten Kindern aufgrund der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
1. Ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall aufgrund der Kinderbetreuung besteht ab dem 30. März 2020 (Inkrafttreten des § 56 Absatz 1a IfSG). Dabei steht jedem erwerbstätigen Elternteil ein Entschädigungsanspruch für 10 Wochen; Alleinerziehenden für 20 Wochen zu. Der Maximalzeitraum muss nicht an einem Stück ausgeschöpft werden. Die Betreuung kann auch nur tageweise erfolgen. In diesem Fall ist der Zeitraum in Arbeitstage umzurechnen. Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche kann für insgesamt 50 Arbeitstage bzw. 100 Arbeitstage bei Alleinerziehenden eine Entschädigung gewährt werden. Eine Verteilung auf einzelne Stunden ist nicht vorgesehen. Erfolgt an einem Tag nur eine stundenweise Betreuung, zählt dies dennoch als voller Tag. Wechseln sich zwei Sorgeberechtigte innerhalb eines Tages bei der Kindebetreuung ab, zählt dies für beide als ein Tag.
Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Bezugszeiträume von einem Elternteil auf den anderen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn lediglich ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5a Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung arbeitet und hierdurch nicht für die Betreuung zur Verfügung steht. Sollte dann keine Notbetreuung möglich sein, so kann ein Elternteil zusätzlich zu den eigenen 10 Wochen nach § 56 Absatz 2 Satz 3 IfSG auch die Betreuungstage des anderen Elternteils mit systemrelevantem Beruf in Anspruch nehmen. Maximal können in diesem Fall somit, wie bei Alleinerziehenden, bis zu 20 Wochen entschädigt werden.
Mit Ablauf des 23. September 2022 endet der Entschädigungsanspruch für Kinderbetreuung. Der Gesetzgeber hat keine weitere Verlängerung beschlossen. Ein Anspruch kommt daher erst wieder in Betracht, wenn der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Für zum 23. September 2022 noch laufende Betreuungszeiten endet der Anspruch ebenfalls ab dem 24. September 2022. Anträge für Betreuungszeiten vor dem 24. September 2022 können natürlich auch weiterhin bis zu zwei Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Bezugszeiträume von einem Elternteil auf den anderen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn lediglich ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf nach den Anlagen 1 und 2 zu § 5a Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung arbeitet und hierdurch nicht für die Betreuung zur Verfügung steht. Sollte dann keine Notbetreuung möglich sein, so kann ein Elternteil zusätzlich zu den eigenen 10 Wochen nach § 56 Absatz 2 Satz 3 IfSG auch die Betreuungstage des anderen Elternteils mit systemrelevantem Beruf in Anspruch nehmen. Maximal können in diesem Fall somit, wie bei Alleinerziehenden, bis zu 20 Wochen entschädigt werden.
Mit Ablauf des 23. September 2022 endet der Entschädigungsanspruch für Kinderbetreuung. Der Gesetzgeber hat keine weitere Verlängerung beschlossen. Ein Anspruch kommt daher erst wieder in Betracht, wenn der Deutsche Bundestag erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt. Für zum 23. September 2022 noch laufende Betreuungszeiten endet der Anspruch ebenfalls ab dem 24. September 2022. Anträge für Betreuungszeiten vor dem 24. September 2022 können natürlich auch weiterhin bis zu zwei Jahren nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden.
2. Wann sollen die Anträge auf Entschädigung wegen der Schließung der Kita/Schule gestellt werden?
Die Antragsstellung kann jederzeit erfolgen. Nach Eingang des Antrags erfolgt eine Eingangsbestätigung. Diese dient neben der Information über den Antragseingang auch der Bekanntgabe des Geschäftszeichens, unter dem die Entschädigung in der Landesdirektion Sachsen bearbeitet wird.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt kalendermonatsweise. Die Beantragung sollte daher jeweils für die zurückliegenden Monate erfolgen. Sofern der Betreuungszeitraum von 10 bzw. 20 Wochen noch nicht ausgeschöpft ist, können später bei Bedarf Folgeanträge gestellt werden. Deren Bearbeitung erfolgt unter demselben Geschäftszeichen wie der ursprüngliche Antrag. Um die Zuordnung zu gewährleisten, ist das Geschäftszeichen anzugeben (gilt auch für jeglichen weiteren Schriftverkehr).
Als Folgeantrag gilt auch ein Antrag aufgrund neuerlicher Schließung der Betreuungseinrichtungen, sofern bereits zuvor eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG beantragt wurde.
Die Berechnung der Entschädigung erfolgt kalendermonatsweise. Die Beantragung sollte daher jeweils für die zurückliegenden Monate erfolgen. Sofern der Betreuungszeitraum von 10 bzw. 20 Wochen noch nicht ausgeschöpft ist, können später bei Bedarf Folgeanträge gestellt werden. Deren Bearbeitung erfolgt unter demselben Geschäftszeichen wie der ursprüngliche Antrag. Um die Zuordnung zu gewährleisten, ist das Geschäftszeichen anzugeben (gilt auch für jeglichen weiteren Schriftverkehr).
Als Folgeantrag gilt auch ein Antrag aufgrund neuerlicher Schließung der Betreuungseinrichtungen, sofern bereits zuvor eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG beantragt wurde.
3. Aufgrund welcher Maßnahmen besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, besteht ein Anspruch auf Entschädigung, wenn
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder
- deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder
- wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder
- der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.
Der Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht in Bezug auf die genannten Maßnahmen nun auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen.
- Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen werden oder
- deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt wird, oder
- wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder
- der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen.
Der Anspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG besteht in Bezug auf die genannten Maßnahmen nun auch unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite, soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im Zeitraum bis zum Ablauf des 23. September 2022 erfolgen.
4. Kann auch während der Ferien oder bei Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule eine Entschädiung erfolgen?
Entschädigungsberechtigung besteht nur im Falle von staatlich verordneten Schließzeiten außerhalb der Schulferien. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht, soweit eine Schulschließung aufgrund der Schulferien ohnehin erfolgen würde (vgl. § 56 Absatz 1a Satz 3 IfSG).
Ebenfalls entschädigt werden können Zeiträume, in denen von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Hierzu gehören etwa der vorzeitige Beginn der Weihnachtsferien (19. Dezember bis 22. Dezember 2020), die Winterferien (30. Januar bis 6. Februar 2021) und die verlängerten Osterferien (27. März bis 1. April 2021)
Ebenfalls entschädigt werden können Zeiträume, in denen von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Hierzu gehören etwa der vorzeitige Beginn der Weihnachtsferien (19. Dezember bis 22. Dezember 2020), die Winterferien (30. Januar bis 6. Februar 2021) und die verlängerten Osterferien (27. März bis 1. April 2021)
5. Wer ist anspruchsberechtigt?
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Selbständige, die ihr Kind bzw. ihre Kinder unter zwölf Jahren während der Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten selbst betreut haben und hierdurch einen Verdienstausfall erlitten haben.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn das Kind unter Quarantäne steht und die Einrichtung deshalb nicht besuchen kann. Die Quarantäne kann auch gegenüber Klassenverbänden oder Kita-Betreuungsgruppen verhängt werden. In diesen Fällen ist durch die jeweilige Einrichtungsleitung gegenüber den Sorgeberechtigten zu bestätigen, dass sich das betreffende Kind in der jeweiligen Klasse bzw. Gruppe befindet.
Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Im Falle einer Behinderung des Kindes kann eine Betreuung auch nach Erreichen der Volljährigkeit entschädigt werden. Der Bezeichnung „Kind“ bezieht sich in diesem Fall nur auf den Verwandtschaftsgrad und nicht auf das Lebensalter.
Durch die Neuregelung im Corona-Steuerhilfegesetz kann auch für die Betreuung von behinderten (volljährigen) Kindern aufgrund der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Entschädigung geleistet werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 30. März 2020.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht auch, wenn das Kind unter Quarantäne steht und die Einrichtung deshalb nicht besuchen kann. Die Quarantäne kann auch gegenüber Klassenverbänden oder Kita-Betreuungsgruppen verhängt werden. In diesen Fällen ist durch die jeweilige Einrichtungsleitung gegenüber den Sorgeberechtigten zu bestätigen, dass sich das betreffende Kind in der jeweiligen Klasse bzw. Gruppe befindet.
Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht für behinderte Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind. Im Falle einer Behinderung des Kindes kann eine Betreuung auch nach Erreichen der Volljährigkeit entschädigt werden. Der Bezeichnung „Kind“ bezieht sich in diesem Fall nur auf den Verwandtschaftsgrad und nicht auf das Lebensalter.
Durch die Neuregelung im Corona-Steuerhilfegesetz kann auch für die Betreuung von behinderten (volljährigen) Kindern aufgrund der Schließung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen eine Entschädigung geleistet werden. Diese Regelung gilt rückwirkend ab dem 30. März 2020.
6. Was ist unter "Kind, das … behindert und auf Hilfe angewiesen ist ..." zu verstehen?
Eine Behinderung des Kindes liegt vor, wenn es körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen hat, die es in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Der Nachweis einer schweren Behinderung oder auch nur eines bestimmten Grades der Behinderung wird nicht verlangt.
Auf Hilfe angewiesen ist das behinderte Kind, wenn es in erheblicher Weise der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf.
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern kommt es nicht auf das Lebensalter an, die Formulierung „Kind“ soll hier nur das Verwandtschaftsverhältnis kennzeichnen.
Auf Hilfe angewiesen ist das behinderte Kind, wenn es in erheblicher Weise der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf.
Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern kommt es nicht auf das Lebensalter an, die Formulierung „Kind“ soll hier nur das Verwandtschaftsverhältnis kennzeichnen.
7. Müssen erst Urlaub und Überstunden für die Betreuung der Kinder in Anspruch genommen werden, bevor Verdienstausfall geltend gemacht werden kann?
Ergänzend bzw. konkretisierend zu den Regelungen im allgemeinen Teil unter I.2 gelten folgende Ausführungen:
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um die Kinderbetreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Deshalb sind Zeitguthaben vorrangig abzubauen.
Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer darüber hinaus noch nicht geplanten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müssen, ist ebenfalls eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen.
Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen oder Minusstunden aufzubauen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer alles ihnen Zumutbare unternehmen müssen, um die Kinderbetreuung während der behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließungen sicherzustellen. Deshalb sind Zeitguthaben vorrangig abzubauen.
Ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer darüber hinaus noch nicht geplanten Erholungsurlaub in Anspruch nehmen müssen, ist ebenfalls eine Frage der Zumutbarkeit. So dürfte es in der Regel zumutbar sein, den Urlaub aus dem Vorjahr zur Sicherstellung der Kinderbetreuung während der Kita- oder Schulschließung einzusetzen.
Arbeitnehmer sind jedoch nicht verpflichtet, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen oder Minusstunden aufzubauen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können.
8. Was gilt als anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit?
Eine Entschädigung kann nur gewährt werden, wenn eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte. Hierzu zählt insbesondere die bei einer Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur zur Verfügung gestellte Notbetreuung.
Sollte einem Elternteil die Betreuung ohne Verdienstausfall möglich sein (z.B. bei Kurzarbeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit etc.), liegt eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vor. Dies gilt auch bei getrenntlebenden Eltern unabhängig von bestehenden Umgangsvereinbarungen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten (Home-Office), stellt ebenfalls eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit dar. Dem kann jedoch der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes (z.B. aufgrund von Lebensalter oder Behinderung) entgegenstehen. Tritt dann trotz der Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, ein Verdienstausfall ein, kann dieser entschädigt werden.
Unzumutbar ist die Betreuung durch Personen, für die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht, z.B. aufgrund des Lebensalters oder durch Vorerkrankungen, und durch Personen, die nicht in der Lage oder ungeeignet sind, ein Kind im entsprechenden Alter zu betreuen.
Sollte einem Elternteil die Betreuung ohne Verdienstausfall möglich sein (z.B. bei Kurzarbeit, Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit etc.), liegt eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vor. Dies gilt auch bei getrenntlebenden Eltern unabhängig von bestehenden Umgangsvereinbarungen, sofern das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Die Möglichkeit, von zu Hause zu arbeiten (Home-Office), stellt ebenfalls eine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit dar. Dem kann jedoch der individuelle Betreuungsbedarf des Kindes (z.B. aufgrund von Lebensalter oder Behinderung) entgegenstehen. Tritt dann trotz der Möglichkeit, im Home-Office zu arbeiten, ein Verdienstausfall ein, kann dieser entschädigt werden.
Unzumutbar ist die Betreuung durch Personen, für die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Infektionsverlauf besteht, z.B. aufgrund des Lebensalters oder durch Vorerkrankungen, und durch Personen, die nicht in der Lage oder ungeeignet sind, ein Kind im entsprechenden Alter zu betreuen.
9. Wie ist das Nichtbestehen einer anderen zumutbaren Betreuungseinrichtung nachzuweisen? Ist es erforderlich, eine gesonderte Bescheinigung von der Betreuungseinrichtung über die Schließung vorzulegen? Muss diese Bescheinigung auch enthalten, dass eine Notbetreuung nicht möglich ist?
Die Schließung der Betreuungseinrichtungen aufgrund der Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020 einschließlich der Nachfolgeregelungen kann im Antrag vermerkt werden. Ein weiterer Nachweis für die Schließung der Betreuungseinrichtung muss nicht erfolgen. Wenn die Schließung durch das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall aufgrund eines Ansteckungsfalls gemäß §§ 28, 33 IfSG erfolgt, ist dies zu belegen.
Im Antrag ist wahrheitsgemäß anzugeben, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere keine Notbetreuung, zur Verfügung stand. Nur bei einer Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur, für die im Regelfall eine Notbetreuung zur Verfügung steht, wird zusätzlich ein Nachweis verlangt, warum diese im Einzelfall nicht in Anspruch genommen werden konnte.
Im Antrag ist wahrheitsgemäß anzugeben, dass keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere keine Notbetreuung, zur Verfügung stand. Nur bei einer Tätigkeit in Sektoren der Kritischen Infrastruktur, für die im Regelfall eine Notbetreuung zur Verfügung steht, wird zusätzlich ein Nachweis verlangt, warum diese im Einzelfall nicht in Anspruch genommen werden konnte.
10. Wie hoch ist die Entschädigung wegen der Kinderbetreuung nach § 56 Abs.1a IfSG?
Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls gewährt und ist auf 2.016 Euro für den vollen Monat begrenzt. Für die Entschädigung ist keine Lohnsteuer abzuführen. Die Berechnung der Entschädigung erfolgt, bezogen auf den jeweiligen Kalendermonat, anhand der Differenz zwischen dem Lohn bzw. Gehalt, das ohne Kinderbetreuung verdient worden wäre, und dem tatsächlichen Verdienst bei Kinderbetreuung. Eine Berechnung auf Basis von Arbeits- oder Kalendertagen erfolgt nicht. Diese werden nur zur Prüfung des Maximalzeitraums erfasst.
11. Werden Arbeitgebern auch die Sozialversicherungsbeiträge zur Entschädigung von Eltern erstattet?
Für den Fall der Schließung der Betreuungseinrichtung gemäß § 56 Absatz 1a IfSG sind dem Arbeitgeber für die Dauer der Zahlung des Entschädigungsanspruchs die Beiträge zur Rentenversicherung sowie zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ausgehend von 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes zu erstatten (vgl. § 57 Absatz 6 i. V. m. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, Absatz 2 IfSG, § 57 Absatz 1 IfSG und § 57 Absatz 2 IfSG). Das betrifft sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil.
Für Auskünfte zur Berechnung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Versicherungsträger.
Für Auskünfte zur Berechnung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an die zuständigen Versicherungsträger.
12. Gibt es Besonderheiten bei einer Betreuung durch Tagesmütter?
Es gelten die gleichen Entschädigungsgrundsätze wie bei einer Betreuung in anderen Kindertageseinrichtungen.
13. Schließt die Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 a IfSG aus?
Die Entschädigung nach § 56 Absatz 1a IfSG ist grundsätzlich nachrangig zur Entgeltfortzahlung, da sie einen Verdienstausfall voraussetzt. Ein Verdienstausfall ist aber bei einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht gegeben.
Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn der Betreuung eingetreten ist. In beiden Fällen besteht ab Eintritt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit kein Entschädigungsanspruch.
Dabei ist es nicht maßgeblich, ob die Arbeitsunfähigkeit vor oder nach Beginn der Betreuung eingetreten ist. In beiden Fällen besteht ab Eintritt bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit kein Entschädigungsanspruch.
14. Ist es möglich auch für tschechische und polnische Arbeitnehmer die Entschädigung für Eltern auf Antrag zu erhalten, da dort ebenfalls Schulen oder Kitas geschlossen wurden?
Nein, eine Entschädigung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Schließung für eine deutsche Betreuungseinrichtung angeordnet wurde.
15. Wonach richtet sich die Zuständigkeit der Entschädigung für die Kinderbetreuung?
Die Landesdirektion Sachsen ist für die Entschädigung zuständig, wenn sich die geschlossene Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung im Freistaat Sachsen befindet und wenn die Schließung durch eine staatliche Einrichtung oder durch eine sächsische Behörde verordnet wurde.
Die Entschädigung nach dem IfSG ist nicht auf Inländer beschränkt. Auch Bürger anderer Staaten, deren Kinder in Sachsen zur Schule gehen bzw. in einer sächsischen Kindertageseinrichtung betreut werden, können eine Entschädigung beantragen.
Die Entschädigung nach dem IfSG ist nicht auf Inländer beschränkt. Auch Bürger anderer Staaten, deren Kinder in Sachsen zur Schule gehen bzw. in einer sächsischen Kindertageseinrichtung betreut werden, können eine Entschädigung beantragen.
16. Besteht ein Entschädigungsanspruch, wenn sich durch die Schließung der Kindertagesstätte die Eingewöhnungszeit verzögert?
Durch die Schließung der Kindertagesstätten konnten viele Eltern nicht wie geplant zum Ende der Elternzeit bzw. des Elterngeldbezuges mit der Eingewöhnung des Kindes in der Kindertagesstätte beginnen. Die hinausgeschobene Eingewöhnung verzögerte die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit der betroffenen Eltern, da diese weiterhin ihr Kind selbst betreuen mussten, sofern keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Im Sinne einer bürgernahen Auslegung des § 56 Absatz 1a IfSG kann auch für den Zeitraum bis zum tatsächlichen Beginn der Eingewöhnung eine Entschädigung gewährt werden, wenn ein Verdienstausfall erlitten wurde.
In der Eingewöhnungszeit selbst erfolgt in der Regel eine Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte. Soweit die Betreuungszeiten innerhalb der Eingewöhnungszeit eine gleichzeitige Berufstätigkeit erschweren bzw. verhindern und hierdurch ein Verdienstausfall eintritt, beruht dies auf den Besonderheiten der Eingewöhnungszeit und deren individueller Gestaltung. Diese Besonderheiten stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Schließung von Einrichtungen und lösen infolgedessen auch keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG aus.
In der Eingewöhnungszeit selbst erfolgt in der Regel eine Betreuung des Kindes in der Kindertagesstätte. Soweit die Betreuungszeiten innerhalb der Eingewöhnungszeit eine gleichzeitige Berufstätigkeit erschweren bzw. verhindern und hierdurch ein Verdienstausfall eintritt, beruht dies auf den Besonderheiten der Eingewöhnungszeit und deren individueller Gestaltung. Diese Besonderheiten stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit der pandemiebedingten Schließung von Einrichtungen und lösen infolgedessen auch keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG aus.
17. Kinderkrankengeld
Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2021 und auch im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
Diese Sonderregelung zum Kinderkrankengeld gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021 und wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert (vorerst bis zum Ablauf des 19. März 2022).
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können.
Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Absatz 1a IfSG. Eine vorsätzliche Doppelbeantragung wird strafrechtlich verfolgt.
Diese Sonderregelung zum Kinderkrankengeld gilt rückwirkend zum 5. Januar 2021 und wurde in das Jahr 2022 hinein verlängert (vorerst bis zum Ablauf des 19. März 2022).
Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten können.
Abgerechnet werden die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des Nettoverdienstes.
Wenn ein Elternteil für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 Kinderkrankengeld wegen Schul- oder Kitaschließung oder wegen Aufhebung der Präsenzpflicht an Schulen bzw. Einschränkung der Betreuungsangebote der Kita beansprucht, kann für diese Arbeitstage nicht gleichzeitig ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1a IfSG geltend gemacht werden. Die Eltern haben also ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes oder der Entschädigungsleistung nach § 56 Absatz 1a IfSG. Eine vorsätzliche Doppelbeantragung wird strafrechtlich verfolgt.
18. Nachweise über die Anordnung der Absonderung
Soweit Entschädigungsberechtigte für ihre zu betreuenden Kinder keinen Quarantänebescheid vom Gesundheitsamt erhalten haben, sind folgende Nachweise über die Anordnung der Absonderung vorzulegen:
Für Quarantänen/Tests ab dem 5. September 2022 reicht anstelle des PCR-Tests als Nachweis auch ein Antigentest, der von einem Leistungserbringer durchgeführt wurde.
Sofern die Quarantäne vor der regulären Zeit beendet wird, ist dies im Antrag mitzuteilen.
Ab dem 25. April 2022 gibt es keine Anordnung der Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und enden auch bereits angeordnete Quarantänen für Kontaktpersonen. Damit entfällt auch ein Entschädigungsanspruch für die Betreuung von Kindern als Kontaktpersonen ab dem 25. April 2022.
Soweit bei positiv getesteten Kindern ab dem 25. April 2022 die Quarantäne wegen fortbestehender Symptome über den 5. Tag hinaus andauert, ist, sofern dies ärztlich bestätigt wird, die ärztliche Bestätigung hierüber, andernfalls eine Erklärung der Eltern für das Kind über das Fortbestehen der Symptome dem Antrag auf Entschädigung beizufügen. Sofern die Quarantäne des Kindes wegen eines weiteren positiven Testnachweises über den 5. Tag hinaus fortbesteht, ist auch der weitere Testnachweis dem Antrag beizufügen.
Stand: 29. Juni 2023
- Bei positiv getesteten Kindern ist das positive PCR-Testergebnis vorzulegen.
- Ging dem PCR-Test ein positiver Antigenschnelltest voraus, sind dessen Ergebnis sowie das nachfolgende PCR-Testergebnis vorzulegen.
- Ging dem PCR-Test ein positiver Selbsttest voraus, ist das nachfolgende PCR-Testergebnis vorzulegen. Des Weiteren ist für das Kind von den Eltern eine Selbstauskunft über den positiven Selbsttest auszufüllen. Diese finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Bescheinigung-Vorliegen-eines-positiven-oder-negativen-Antigen-Selbsttests.pdf oder Bescheinigung über das Vorliegen eines positiven oder negativen Antigen-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus (sachsen.de).
- Für Kinder, die als hausstandsangehörige enge Kontaktpersonen bis zum 24. April 2022 in Quarantäne müssen, ist zum Nachweis das positive PCR-Testergebnis des positiv getesteten Hausstandsmitglieds vorzulegen.
- Kinder, die als sonstige enge Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, erhalten bis zum 24. April 2022 weiterhin einen individuellen Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes, der mit dem Erstattungsantrag vorzulegen ist.
Für Quarantänen/Tests ab dem 5. September 2022 reicht anstelle des PCR-Tests als Nachweis auch ein Antigentest, der von einem Leistungserbringer durchgeführt wurde.
Sofern die Quarantäne vor der regulären Zeit beendet wird, ist dies im Antrag mitzuteilen.
Ab dem 25. April 2022 gibt es keine Anordnung der Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und enden auch bereits angeordnete Quarantänen für Kontaktpersonen. Damit entfällt auch ein Entschädigungsanspruch für die Betreuung von Kindern als Kontaktpersonen ab dem 25. April 2022.
Soweit bei positiv getesteten Kindern ab dem 25. April 2022 die Quarantäne wegen fortbestehender Symptome über den 5. Tag hinaus andauert, ist, sofern dies ärztlich bestätigt wird, die ärztliche Bestätigung hierüber, andernfalls eine Erklärung der Eltern für das Kind über das Fortbestehen der Symptome dem Antrag auf Entschädigung beizufügen. Sofern die Quarantäne des Kindes wegen eines weiteren positiven Testnachweises über den 5. Tag hinaus fortbesteht, ist auch der weitere Testnachweis dem Antrag beizufügen.