Infektionsschutz
[13.07.2022]
Corona-Pandemie: Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
Die Frist für die Antragstellung ist am 23.09.2024 abgelaufen.
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung.
Arbeitgeber und Selbständige müssen seit 15. Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuung bei coronabedingter Schließung von Schule oder Kita über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung während der gesamten Dauer durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss die Erstattung der Entschädigung bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Bei Amt 24 werden Sie mit der fortlaufenden Beantwortung von Fragen durch die Antragstellung geführt. Das richtige Ausfüllen des Formulars wird damit erleichtert. Das vollständig ausgefüllte Formular geht automatisch an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung. Eventuell erforderliche Belege müssen zusätzlich hochgeladen werden.
Für die Nutzung des zentralen Behördenservice-Portal „Amt 24“ benötigen Sie ein Nutzerkonto, dass Sie dort selbst durch Wahl eines Nutzernamens und Angabe Ihrer E-Mail-Adresse anlegen können.
Als freiwillig oder privat versicherter Arbeitnehmer wird Ihnen vom Arbeitgeber nur der Verdienstausfall in Höhe von 67 % entschädigt. Aufwendungen für die soziale Sicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Altersvorsorge werden nach § 58 Infektionsschutzgesetz in angemessenem Umfang erstattet. Hierfür müssen sie selbst einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Antragsformular:
Gegenstand der Maßnahme
Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.
Rechtsgrundlagen
§ 56 Infektionsschutzgesetz in der geltenden Fassung.
Arbeitgeber und Selbständige müssen seit 15. Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuung bei coronabedingter Schließung von Schule oder Kita über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen.
Arbeitnehmer erhalten die Entschädigung während der gesamten Dauer durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber muss die Erstattung der Entschädigung bei der Landesdirektion Sachsen beantragen.
Bei Amt 24 werden Sie mit der fortlaufenden Beantwortung von Fragen durch die Antragstellung geführt. Das richtige Ausfüllen des Formulars wird damit erleichtert. Das vollständig ausgefüllte Formular geht automatisch an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung. Eventuell erforderliche Belege müssen zusätzlich hochgeladen werden.
Für die Nutzung des zentralen Behördenservice-Portal „Amt 24“ benötigen Sie ein Nutzerkonto, dass Sie dort selbst durch Wahl eines Nutzernamens und Angabe Ihrer E-Mail-Adresse anlegen können.
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen für die Antragsstellung über Amt 24 verfügen oder den Antrag als Arbeitnehmer stellen, dann nehmen Sie bitte über entschaedigungcorona[a]lds.sachsen.de mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen in diesem Fall die klassischen Formulare zur Verfügung stellen. Bitte geben Sie bei der anschließenden Übersendung dieser Formulare an, dass Ihnen eine Nutzung von Amt 24 nicht möglich war, damit Ihr Antrag nicht versehentlich aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
Als freiwillig oder privat versicherter Arbeitnehmer wird Ihnen vom Arbeitgeber nur der Verdienstausfall in Höhe von 67 % entschädigt. Aufwendungen für die soziale Sicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Altersvorsorge werden nach § 58 Infektionsschutzgesetz in angemessenem Umfang erstattet. Hierfür müssen sie selbst einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Antragsformular: