Infektionsschutz
Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne
Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantäne
Hinweise zum Stand der Bearbeitung von Entschädigungsanträgen
Ab dem 3. Februar 2023 entfiel in Sachsen die Quarantänepflicht wegen COVID-19.
Zum 1. März 2023 entfielen die Tätigkeitsverbote.
Anträge auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie jedoch auch weiterhin innerhalb einer Frist von zwei Jahren
- nach dem Ende der individuellen Quarantäne,
- nach dem Ende des individuellen Tätigkeitsverbotes oder
- nach dem Ende der Kinderbetreuung
bei der Landesdirektion Sachsen stellen.
Im Durchschnitt erreichen uns derzeit täglich noch ca. 200 Anträge. Bislang sind (Stand 1. Mai 2023) bei der Landesdirektion Sachsen insgesamt mehr als 334.700 Corona-Entschädigungsanträge registriert. Wir setzen deshalb für die Bearbeitung der Anträge nach wie vor viel Personal ein, begleitet von der teilautomatisierten Antragsbearbeitung. Fast 85 Prozent der bei uns vorliegenden Anträge konnten wir bereits mit einem Bescheid abschließen.
Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihres Antrags vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Antragsmenge noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Zum 1. März 2023 entfielen die Tätigkeitsverbote.
Anträge auf Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) können Sie jedoch auch weiterhin innerhalb einer Frist von zwei Jahren
- nach dem Ende der individuellen Quarantäne,
- nach dem Ende des individuellen Tätigkeitsverbotes oder
- nach dem Ende der Kinderbetreuung
bei der Landesdirektion Sachsen stellen.
Im Durchschnitt erreichen uns derzeit täglich noch ca. 200 Anträge. Bislang sind (Stand 1. Mai 2023) bei der Landesdirektion Sachsen insgesamt mehr als 334.700 Corona-Entschädigungsanträge registriert. Wir setzen deshalb für die Bearbeitung der Anträge nach wie vor viel Personal ein, begleitet von der teilautomatisierten Antragsbearbeitung. Fast 85 Prozent der bei uns vorliegenden Anträge konnten wir bereits mit einem Bescheid abschließen.
Wir bitten Sie daher um Verständnis dafür, dass die Bearbeitung Ihres Antrags vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Antragsmenge noch etwas Zeit in Anspruch nimmt.
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einer häuslichen Quarantäne unterliegt und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung.
Bei Entschädigungszahlungen für Unternehmen und Selbstständige vor dem Hintergrund des Corona-Virus durch die Landesdirektion Sachsen gilt die zwingende Vorrausetzung, dass Beschäftigte eines Unternehmens oder Selbstständige einer Quarantäne durch ein sächsisches Gesundheitsamt unterliegen müssen!
Hinweis: Ab dem 3. Februar 2023 entfällt in Sachsen die Quarantänepflicht für Corona positiv getestete Personen. Damit besteht ab diesem Zeitpunkt auch kein Anspruch mehr auf Entschädigung gemäß § 56 IfSG für diese Personen.
Anderweitige Entschädigungen – etwa bei Umsatzeinbußen oder Auftragsausfällen – können über die Landesdirektion Sachsen nicht geregelt werden. Hierzu bietet das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ein Informationsportal mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten an.
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.
Die Anträge gemäß § 56 IfSG sind innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach dem Ende der Absonderung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
Arbeitgeber und Selbständige müssen seit dem 15. Mai 2021 die Entschädigung für Verdienstausfälle aufgrund von Quarantänen über das zentrale Behördenservice-Portal „Amt 24“ beantragen.
Bei Amt 24 werden Sie mit der fortlaufenden Beantwortung von Fragen durch die Antragstellung geführt. Das richtige Ausfüllen des Formulars wird damit erleichtert. Das vollständig ausgefüllte Formular geht automatisch an die zuständige Stelle zur weiteren Bearbeitung. Eventuell erforderliche Belege müssen zusätzlich hochgeladen werden.
Für die Nutzung des zentralen Behördenservice-Portal „Amt 24“ benötigen Sie ein Nutzerkonto, das Sie dort selbst durch Wahl eines Nutzernamens und Angabe Ihrer E-Mail-Adresse anlegen können.
Sollten Sie nicht über die technischen Voraussetzungen für die Antragsstellung über Amt 24 verfügen oder den Antrag als Arbeitnehmer stellen, dann nehmen Sie bitte über entschaedigungcorona[a]lds.sachsen.de mit uns Kontakt auf. Wir werden Ihnen in diesem Fall die klassischen Formulare zur Verfügung stellen. Bitte geben Sie bei der anschließenden Übersendung dieser Formulare an, dass Ihnen eine Nutzung von Amt 24 nicht möglich war, damit Ihr Antrag nicht versehentlich aus diesem Grund zurückgewiesen wird.
Als freiwillig oder privat versicherter Arbeitnehmer wird Ihnen vom Arbeitgeber nur der Verdienstausfall entschädigt. Aufwendungen für die soziale Sicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) und Altersvorsorge werden nach § 58 Infektionsschutzgesetz in angemessenem Umfang erstattet. Hierfür müssen sie selbst einen Antrag stellen. Bitte nutzen Sie hierfür das unten stehende Antragsformular:
Bitte nutzen Sie zum Ausfüllen der Anträge im pdf-Format den kostenlos downloadbaren Acrobat Reader der Firma Adobe.