Berufliche Rehabilitierung
[26.06.2025]
Rehabilitierung im Überblick
Das Berufliche Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) hat das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe in den Beruf oder die Ausbildung auszugleichen.
Unterschieden werden dabei Eingriffe in die vorberufliche Ausbildung (Verfolgte Schüler) und Eingriffe in die Berufsausübung bzw. in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung (Verfolgte).
Liegt der beruflichen Benachteiligung eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung in Form einer Haft, eines politischen Gewahrsams oder einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung (z. B. Spezialkinderheim, Jugendwerkhof, Venerologie) zu Grunde, muss im Vorfeld ein strafrechtliches Rehabilitierungs- bzw. ein Kassationsverfahren durchgeführt worden sein oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegen.
Anträge auf berufliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.
Unterschieden werden dabei Eingriffe in die vorberufliche Ausbildung (Verfolgte Schüler) und Eingriffe in die Berufsausübung bzw. in eine begonnene berufsbezogene Ausbildung (Verfolgte).
Liegt der beruflichen Benachteiligung eine zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung in Form einer Haft, eines politischen Gewahrsams oder einer Unterbringung in einer staatlichen Einrichtung (z. B. Spezialkinderheim, Jugendwerkhof, Venerologie) zu Grunde, muss im Vorfeld ein strafrechtliches Rehabilitierungs- bzw. ein Kassationsverfahren durchgeführt worden sein oder eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) vorliegen.
Anträge auf berufliche Rehabilitierung bearbeitet die jeweils örtlich zuständige Rehabilitierungsbehörde. In Sachsen obliegt diese Aufgabe der Landesdirektion Sachsen, Referat 28 – Rehabilitierung und Entschädigung.
Eine Antragsfrist gibt es nicht.