Sozialberufe
Antragsteller mit ausländischer Ausbildung
Sie haben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Ausbildung in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Heilpädagogik oder Kindheitspädagogik absolviert und wollen im Freistaat Sachsen eine Tätigkeit ausüben?
Die Landesdirektion Sachsen erstellt auf Antrag die staatlichen Anerkennungen für folgende Berufsbezeichnungen:
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Zunächst muss eine Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses gegenüber einer an einer Fachhochschule oder Berufsakademie im Freistaat Sachsen absolvierten Ausbildung vorgenommen werden.
Das Verfahren gliedert sich daher in zwei Abschnitte:
I. Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Feststellung der Gleichwertigkeit muss schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
Des Weiteren werden folgende Unterlagen benötigt:
Von Antragstellern mit einer Ausbildung in einem Drittstaat sind die Unterlagen (1. bis 5.) in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Wenn der Antragsteller seinen Abschluss in der EU/Norwegen/Island/Lichtenstein/Schweiz erhalten hat, genügen in der Regel einfache Kopien von Originalunterlagen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen dürfen amtlich beglaubigte Kopien gefordert werden.
Zusätzlich müssen die Unterlagen (1. bis 5.) in die deutsche Sprache übersetzt vorgelegt werden. Die Übersetzung ist von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer für die deutsche Sprache anzufertigen.
Hinweise zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut § 1 Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie die Hochschulen, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt.
Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen der genannten Unterlagen (1. bis 5.) von anderen Einrichtungen (Schulen, Geldinstitute, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen) oder Behörden, die nicht dazu befugt sind.
Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Bearbeitung kann erst beginnen, wenn der Antrag einschließlich sämtlicher Antragsunterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegt.
Nach Sichtung der Unterlagen erfolgt die Entscheidung, ob eine Feststellung mit oder ohne Gutachten erfolgt. Wenn ein Gutachten erforderlich ist, dann erfolgt die Erteilung eines Gutachterauftrages an eine Fachhochschule (FHS) oder Berufsakademie (BA) in Sachsen. Die Erstellung eines Gutachtens ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Das fertige Gutachten wird von der FHS oder BA an die Landesdirektion Sachsen gesandt. Es erfolgt die Erstellung eines kostenpflichtigen Zwischenbescheides mit entsprechenden Auflagen, die Inhalt und Umfang einer etwaigen Ausgleichsmaßnahme bestimmen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund umfangreicher Recherche bei Erstellung eines Gutachtens die Bearbeitungszeiten mehrere Monate betragen können. Berücksichtigen Sie diese Bearbeitungszeiten unbedingt bei Ihren weiteren beruflichen Entscheidungen.
Nach Erfüllung der Auflagen durch den Antragsteller kann die staatliche Anerkennung beantragt werden.
II. Staatliche Anerkennung
Wenn der Antragsteller den Nachweis über die Gleichwertigkeit erhalten hat und/ oder die entsprechende Auflagen erfüllt sind, kann die staatliche Anerkennung beantragt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO) muss die staatliche Anerkennung schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
für ausländische Abschlüsse.
Mit Antragstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis der Belegart „OE“ bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldeamt unter der Angabe des Verwendungszwecks „Staatliche Anerkennung als ...“ und der Empfängerbehörde „Landesdirektion Sachsen“ zu beantragen. Das Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
Bitte nutzen Sie zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses die mit Ihren Daten zu ergänzende anliegende
für ausländische Abschlüsse,
dass Sie beauftragt sind, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG vorliegen.
Falls Sie als Antragsteller innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, wird nach § 1 Abs. 4 SächsSozAnerkVO zusätzlich ein von der am Hauptwohnsitz zuständigen Behörde ausgestellter, einem Führungszeugnis entsprechender Nachweis verlangt. Wird dieser nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.
Das Verfahren endet mit Erteilung einer Urkunde über die staatliche Anerkennung mit der entsprechenden Berufsbezeichnung, welche im Gleichstellungsverfahren festgelegt wurde.
III. Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die staatliche Anerkennung, inklusive der Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit, sind vom Antragsteller zu tragen. Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des Sächsischen Kostenverzeichnisses. Dort ist ein Gebührenrahmen von 205 bis 700 EUR festgelegt. Umfasst sind die Kosten für die Erstellung des Gutachtens und die Verwaltungsgebühren inklusive Erstellung und Versand der Anerkennungsurkunde.
Die Landesdirektion Sachsen erstellt auf Antrag die staatlichen Anerkennungen für folgende Berufsbezeichnungen:
(Die Berufsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form)
- Staatlich anerkannter Sozialarbeiter
- Staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- Staatlich anerkannter Heilpädagoge
- Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Please note that inquiries about the processing status of your application will not be answered. For this reason we ask you to refrain from telephone inquiries or e-mail inquiries. We will contact you unsolicited.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Anerkennungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen.
Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Bitte beachten Sie, dass Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages nicht beantwortet werden. Aus diesem Grund bitten wir Sie, von telefonischen Anfragen oder E-Mail-Anfragen Abstand zu nehmen. Wir werden Sie unaufgefordert kontaktieren.
Please note that inquiries about the processing status of your application will not be answered. For this reason we ask you to refrain from telephone inquiries or e-mail inquiries. We will contact you unsolicited.
Bitte sehen Sie auch von allgemeinen Anfragen zum Anerkennungsverfahren ab und nutzen Sie diesbezüglich die auf dieser Homepage bereitgestellten Informationen.
Termine sind nur nach vorheriger Vereinbarung per E-Mail bzw. Telefon mit dem zuständigen Sachbearbeiter möglich.
Postadresse für alle Anträge:
Landesdirektion Sachsen
Referat 23
09105 Chemnitz
Zunächst muss eine Gleichwertigkeitsüberprüfung Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses gegenüber einer an einer Fachhochschule oder Berufsakademie im Freistaat Sachsen absolvierten Ausbildung vorgenommen werden.
Das Verfahren gliedert sich daher in zwei Abschnitte:
I. Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Feststellung der Gleichwertigkeit muss schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
Des Weiteren werden folgende Unterlagen benötigt:
- das Zeugnis über den Ausbildungsabschluss
- ein Diploma Supplement oder ein entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte (Curricula)
- ein Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums
- ein Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis
- eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- ein lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache (mit Datum und eigenhändiger Unterschrift)
- ein Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- ggf. ein Nachweis über Namensänderung
- eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen hat
- ein Nachweis über das Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2 (kann im Laufe des Verfahrens nachgereicht werden, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache müssen jedoch spätestens mit dem Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung nachgewiesen sein)
Von Antragstellern mit einer Ausbildung in einem Drittstaat sind die Unterlagen (1. bis 5.) in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Wenn der Antragsteller seinen Abschluss in der EU/Norwegen/Island/Lichtenstein/Schweiz erhalten hat, genügen in der Regel einfache Kopien von Originalunterlagen. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit der Unterlagen dürfen amtlich beglaubigte Kopien gefordert werden.
Zusätzlich müssen die Unterlagen (1. bis 5.) in die deutsche Sprache übersetzt vorgelegt werden. Die Übersetzung ist von einem in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer für die deutsche Sprache anzufertigen.
Hinweise zur amtlichen Beglaubigung
Zur amtlichen Beglaubigung sind laut § 1 Sächsischer Beglaubigungsverordnung die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen, die Behörden der Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise sowie die Hochschulen, die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern, jeweils im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit, befugt.
Außerdem werden öffentliche Beglaubigungen durch Notare anerkannt.
Nicht anerkannt werden Beglaubigungen der genannten Unterlagen (1. bis 5.) von anderen Einrichtungen (Schulen, Geldinstitute, Krankenkassen, Wirtschaftsprüfer, Pfarrämter oder andere kirchliche Stellen) oder Behörden, die nicht dazu befugt sind.
Hinweise zum Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit
Die Bearbeitung kann erst beginnen, wenn der Antrag einschließlich sämtlicher Antragsunterlagen vollständig und in der geforderten Form vorliegt.
Nach Sichtung der Unterlagen erfolgt die Entscheidung, ob eine Feststellung mit oder ohne Gutachten erfolgt. Wenn ein Gutachten erforderlich ist, dann erfolgt die Erteilung eines Gutachterauftrages an eine Fachhochschule (FHS) oder Berufsakademie (BA) in Sachsen. Die Erstellung eines Gutachtens ist kostenpflichtig. Die Kosten trägt der Antragsteller.
Das fertige Gutachten wird von der FHS oder BA an die Landesdirektion Sachsen gesandt. Es erfolgt die Erstellung eines kostenpflichtigen Zwischenbescheides mit entsprechenden Auflagen, die Inhalt und Umfang einer etwaigen Ausgleichsmaßnahme bestimmen.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund umfangreicher Recherche bei Erstellung eines Gutachtens die Bearbeitungszeiten mehrere Monate betragen können. Berücksichtigen Sie diese Bearbeitungszeiten unbedingt bei Ihren weiteren beruflichen Entscheidungen.
Nach Erfüllung der Auflagen durch den Antragsteller kann die staatliche Anerkennung beantragt werden.
II. Staatliche Anerkennung
Wenn der Antragsteller den Nachweis über die Gleichwertigkeit erhalten hat und/ oder die entsprechende Auflagen erfüllt sind, kann die staatliche Anerkennung beantragt werden.
Gemäß § 1 Abs. 3 Sächsische Sozialanerkennungsverordnung (SächsSozAnerkVO) muss die staatliche Anerkennung schriftlich beantragt werden.
Bitte nutzen Sie hierfür das Formular
für ausländische Abschlüsse.
Mit Antragstellung ist ein erweitertes Führungszeugnis der Belegart „OE“ bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldeamt unter der Angabe des Verwendungszwecks „Staatliche Anerkennung als ...“ und der Empfängerbehörde „Landesdirektion Sachsen“ zu beantragen. Das Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von drei Monaten.
Bitte nutzen Sie zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses die mit Ihren Daten zu ergänzende anliegende
für ausländische Abschlüsse,
dass Sie beauftragt sind, ein solches erweitertes Führungszeugnis zu beantragen und die Voraussetzungen nach § 30a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG vorliegen.
Falls Sie als Antragsteller innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, wird nach § 1 Abs. 4 SächsSozAnerkVO zusätzlich ein von der am Hauptwohnsitz zuständigen Behörde ausgestellter, einem Führungszeugnis entsprechender Nachweis verlangt. Wird dieser nicht innerhalb von 4 Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.
Das Verfahren endet mit Erteilung einer Urkunde über die staatliche Anerkennung mit der entsprechenden Berufsbezeichnung, welche im Gleichstellungsverfahren festgelegt wurde.
III. Kosten des Verfahrens
Die Kosten für die staatliche Anerkennung, inklusive der Kosten für die Feststellung der Gleichwertigkeit, sind vom Antragsteller zu tragen. Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen des Sächsischen Kostenverzeichnisses. Dort ist ein Gebührenrahmen von 205 bis 700 EUR festgelegt. Umfasst sind die Kosten für die Erstellung des Gutachtens und die Verwaltungsgebühren inklusive Erstellung und Versand der Anerkennungsurkunde.