Luftraumsondernutzung, Außenstarts und -landungen, Aufstieg von unbemannten Fluggeräten
[05.09.2024]
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist grundsätzlich frei. Für besondere fliegerische Aktivitäten ist dennoch unsere Erlaubnis erforderlich. Dabei handelt es sich um Aktivitäten, die entweder mit besonderen Gefahren verbunden sind oder bei denen Störungen Dritter möglich sind. Dazu gehören:
Erlaubnispflichtig ist auch das Starten und Landen außerhalb zugelassener Flugplätze (außer im Notfall oder zur Rettung von Leib und Leben). Wenn wir eine Erlaubnis erteilen, regeln wir durch Auflagen, mit welchen Maßnahmen Gefahren und Störungen unterbunden oder wenigstens reduziert werden müssen.
Wir bitten generell zu beachten, dass um alle Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberflugplätze) sogenannte Schutzzonen bestehen. In diesen Zonen sind Aufstiege von unbemannten Fluggeräten, Feuerwerkskörpern und auch das Steigenlassen von Drachen/Luftballons, das Betreiben von Schirmdrachen ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Freigabe verboten.
- Unterschreitung der Mindestflughöhe
- Bannerschlepp
- Abwurf oder Ablassen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
- Kunstflug
- Aufstieg von Flugmodellen, unbemannten Luftfahrtsystemen oder sonstigen Fluggeräten
- Massenaufstieg von Luftballons in Flugplatznähe (s. Link)
- Betrieb von Scheinwerfern/Lasergeräten
- Aufstieg von Fesselballonen und Feuerwerkskörpern
Erlaubnispflichtig ist auch das Starten und Landen außerhalb zugelassener Flugplätze (außer im Notfall oder zur Rettung von Leib und Leben). Wenn wir eine Erlaubnis erteilen, regeln wir durch Auflagen, mit welchen Maßnahmen Gefahren und Störungen unterbunden oder wenigstens reduziert werden müssen.
Wir bitten generell zu beachten, dass um alle Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberflugplätze) sogenannte Schutzzonen bestehen. In diesen Zonen sind Aufstiege von unbemannten Fluggeräten, Feuerwerkskörpern und auch das Steigenlassen von Drachen/Luftballons, das Betreiben von Schirmdrachen ohne ausdrückliche Erlaubnis oder Freigabe verboten.