Aktuelles
[22.07.2022]
Anwendung und Auslegung des Behördenbegriffs beim Betrieb von unbemannten Fluggeräten (§ 21k LuftVO)
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat auf Nachfrage bei der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) mit Schreiben vom 20. Juli 2022 klargestellt, dass beim Betrieb mit unbemannten Fluggeräten ausschließlich "Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS)" von der Vorschrift im § 21k Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) erfasst werden. Die Mitteilung wurde auch auf der Plattform "dipul" veröffentlicht.
Wir bitten um Beachtung. Sofern die Vorschrift nach § 21k LuftVO für den jeweiligen Einsatz Ihres unbemannten Fluggerätes nicht greift, sind für diesen Betrieb entsprechende Erlaubnisse/Genehmigungen von der zuständigen Luftfahrtbehörde (Luftfahrt-Bundesamt, Landesluftfahrtbehörde u.a.) zwingend notwendig.