Luftaufsicht
[03.06.2024]
Nachtflugregelung am Flughafen Dresden
Der Betrieb des Flughafens Dresden wird durch seine Betriebsgenehmigung bestimmt. Die Betriebsgenehmigung enthält Beschränkungen für den Nachtflugverkehr. Sie lautet insoweit wie folgt (die Nummerierung entspricht der Betriebsgenehmigung):
Als Luftaufsichtsbehörde überwachen wir die Einhaltung dieser Vorgaben. Darüber hinaus entscheiden wir über Ausnahmen nach Nr. 3.2.1.4 (Ausbildungs- und Übungsflüge) sowie über Ausnahmen nach dem 7. Unterpunkt von Nr. 3.2.2 (Ausnahmen im besonderen öffentlichen Interesse). Die Entscheidungen über Ausnahmen sind für das Luftfahrtunternehmen kostenpflichtig.
Ausbildungs- und Übungsflüge in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr haben wir noch in keinem Fall genehmigt.
Andere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus sonstigen Gründen besonderen öffentlichen Interesses kommen gelegentlich vor. Die nachstehende Tabelle enthält alle ausnahmsweise zugelassenen tatsächlichen Flugbewegungen des laufenden Kalenderjahrs.
3.1 Die Betriebszeit ist H 24.
3.2 Einschränkungen für den Betrieb
Alle Zeitangaben sind Ortszeiten.
3.2.1 Regelungen für den Nachtflugbetrieb
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Dresden zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:
3.2.1.1 Gewerblicher Linien- und Bedarfsluftverkehr
Planmäßige Starts und Landungen im gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehr (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr und von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.2.1.2 Verspätungsregelung
Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Dresden vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.
3.2.1.3 Wartung/Instandsetzung
Flüge von Luftfahrtunternehmen, die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Dresden haben und planmäßigen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Dresden durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr und von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.2.1.4 Ausbildungs- und Übungsflüge
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wenn sie nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis oder Berechtigung als Flugzeugführer zur Nachtzeit erforderlich sind, die Flüge nicht vor 22.00 Uhr beendet werden können und die Luftaufsichtsbehörde vorher zugestimmt hat.
3.2.2 Ausnahmen
Die Beschränkungen unter Nummer 3.2.1 finden keine Anwendung auf
3.2 Einschränkungen für den Betrieb
Alle Zeitangaben sind Ortszeiten.
3.2.1 Regelungen für den Nachtflugbetrieb
In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem Flughafen Dresden zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in der Zeit zwischen 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:
3.2.1.1 Gewerblicher Linien- und Bedarfsluftverkehr
Planmäßige Starts und Landungen im gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehr (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr und von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.2.1.2 Verspätungsregelung
Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 Uhr bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Dresden vor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte Landungen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit nach 5.30 Uhr liegt.
3.2.1.3 Wartung/Instandsetzung
Flüge von Luftfahrtunternehmen, die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Dresden haben und planmäßigen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Dresden durchführen, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 23.30 Uhr und von 5.30 Uhr bis 6.00 Uhr.
3.2.1.4 Ausbildungs- und Übungsflüge
An Werktagen von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, wenn sie nach luftverkehrsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb, die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis oder Berechtigung als Flugzeugführer zur Nachtzeit erforderlich sind, die Flüge nicht vor 22.00 Uhr beendet werden können und die Luftaufsichtsbehörde vorher zugestimmt hat.
3.2.2 Ausnahmen
Die Beschränkungen unter Nummer 3.2.1 finden keine Anwendung auf
- Flüge zur Hilfeleistung in Not- und Katastrophenfällen,
- unabweisbare Flüge zur medizinischen Versorgung und zur Erfüllung humanitärer Aufgaben,
- Landungen aus meteorologischen, technischen Gründen und sonstigen Flugsicherheitsgründen,
- Vermessungsflüge der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) oder in deren Auftrag,
- maximal 24 Starts oder Landungen/Kalenderjahr im Produktionsablauf der am Flughafen Dresden ansässigen Luftfahrtindustrie,
- Flüge der in Dresden stationierten Hubschrauberkräfte der Polizei,
- Flüge, welche die Luftaufsichtsbehörde in begründeten Ausnahmefällen zugelassen hat, weil sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus sonstigen Gründen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich sind.
Als Luftaufsichtsbehörde überwachen wir die Einhaltung dieser Vorgaben. Darüber hinaus entscheiden wir über Ausnahmen nach Nr. 3.2.1.4 (Ausbildungs- und Übungsflüge) sowie über Ausnahmen nach dem 7. Unterpunkt von Nr. 3.2.2 (Ausnahmen im besonderen öffentlichen Interesse). Die Entscheidungen über Ausnahmen sind für das Luftfahrtunternehmen kostenpflichtig.
Ausbildungs- und Übungsflüge in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr haben wir noch in keinem Fall genehmigt.
Andere Ausnahmen zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus sonstigen Gründen besonderen öffentlichen Interesses kommen gelegentlich vor. Die nachstehende Tabelle enthält alle ausnahmsweise zugelassenen tatsächlichen Flugbewegungen des laufenden Kalenderjahrs.
Lfd. Nr. | Datum | Uhrzeit | Flugart | Flugzeugtyp | Ausnahmegrund* | |
---|---|---|---|---|---|---|
01 | 23.02.2024 | 22:25 | Start | C525 | Im besonderen öffentlichen Interesse. | |
02 | 15.04.2024 | 00:08 | Landung | DO328 | Im besonderen öffentlichen Interesse. | |
03 | 18.05.2024 | 00:08 | Landung | CRJ900 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
04 | 25.05.2024 | 00:10 | Landung | CRJ900 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
05 | 31.05.2024 | 00:08 | Landung | A319 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
06 | 07.06.2024 | 00:11 | Landung | CRJ900 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
07 | 18.06.2024 | 00:08 | Landung | CRJ900 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
08 | 29.06.2024 | 00:08 | Landung | A319 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
09 | 16.07.2024 | 00:01 | Landung | A320 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
10 | 01.08.2024 | 00:07 | Landung | CRJ900 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
11 | 04.08.2024 | 00:01 | Landung | A319 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. | |
12 | 16.08.2024 | 00:23 | Start | A320 | Zur Vermeidung erheblicher Störungen des Luftverkehrs. |