Aktuelles
[22.11.2021]
Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle
Einschränkungen des Flugbetriebs an den sächsischen Flugplätzen (nicht Flughäfen) und sonstigen Fluggeländen
SächsCoronaNotVO und SächsCoronaHygAV
Die Sächsische Staatsregierung hat aufgrund der dramatischen CoVID19-Situation die „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle“ (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) am 19. November 2021 erlassen. Sie tritt am 22. November 2021 in Kraft und mit Ablauf des 12. Dezember 2021 außer Kraft. In dem Zusammenhang wurden im Vollzug des Infektionsschutzgesetzes anlässlich der Corona-Pandemie entsprechende Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus Krankheit-2019 (COVID-19) in der Allgemeinverfügung vom 20. November 2021 (Sächsische Corona-Hygiene-Allgemeinverfügung - SächsCoronaHygAV) angeordnet.
In der Begründung zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde unter anderem ausgeführt, dass neben dem Impfen aufgrund der aktuell bestehenden Notfallsituation zwingend weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die deutlich über die bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen hinausgehen. Ziel der Verordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen. Im Wesentlichen umfasst die Corona-Notfall-Verordnung folgende Maßnahmen:
Durch die Corona-Notfall-Verordnung werden der Luftverkehr und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Sachsen eingeschränkt [§ 7 (Versammlungen), § 9 (Dienstleistungen), § 11 (Freizeit) und § 13 (Sport) sowie § 14 (Beherbergung und Tourismus) SächsCoronaNotVO].
Infolgedessen ist es notwendig, den organisierten Vereinsbetrieb einzuschränken. Entsprechende organisatorische Maßnahmen, die sich durch die Festlegungen der Corona-Notfall-Verordnung und Allgemeinverfügung ergeben, sind in eigener Verantwortung der Luftsportvereine und Flugplatzbetreiber umzusetzen.
Die Flugplätze nach dem Luftverkehrsgesetz (§ 6 LuftVG) sind als genehmigte Verkehrsanlagen einzuordnen und nicht als Sportanlagen. Die Modellfluggelände und sonstigen Fluggelände sind davon ausgenommen, da sie als Sport- und Freizeiteinrichtungen gelten und keine Flugplätze nach § 6 LuftVG sind. Für diese gelten deshalb ebenfalls die Festlegungen der §§ 7, 9, 11, 13 der SächsCoronaNotVO. Inwieweit die jeweiligen Flugplatzbetreiber ihre Infrastrukturen (Flugplätze) offenhalten, liegt in deren Ermessen.
Ob Rundflüge, Ballonrundfahrten oder sogenannte Schnupperflüge etc. von den Beschränkungen der SächsCoronaNotVO erfasst werden, erfragen Sie bitte bei dem dafür zuständigen Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Flugschulen (ATO/DTO) dürfen analog der Fahrschulen (§ 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen ihren Betrieb weiterhin durchführen.
Die Luftfahrtbehörde in der Landesdirektion Sachsen weist zudem daraufhin, dass sie nicht Entscheidungsbehörde nach der Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ist und etwaige Anträge für Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung bei den zuständigen Stellen zu stellen sind. Informieren Sie sich regelmäßig auf der Homepage "Coronavirus in Sachsen" oder über die Zentrale Corona-Hotline: 0800 100 0214.
In der Begründung zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde unter anderem ausgeführt, dass neben dem Impfen aufgrund der aktuell bestehenden Notfallsituation zwingend weitere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die deutlich über die bisher ergriffenen Schutzmaßnahmen hinausgehen. Ziel der Verordnung ist es, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen, die Zahl der Neuinfektionen zu reduzieren, Kontakte durch Einschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die Infektionsdynamik zu verlangsamen. Im Wesentlichen umfasst die Corona-Notfall-Verordnung folgende Maßnahmen:
- Ausweitung der bislang in der Überlastungsstufe geltenden 2G-Regel auf die Einzelhandels- und Großhandelsgeschäfte, mit Ausnahme der Grundversorgung.
- Schließung aller körpernahen Dienstleistungsbetriebe mit Ausnahme der Friseure und medizinisch notwendiger Behandlungen.
- Beschränkung der Öffnung von Gastronomie unter Anwendung der 2G-Regel.
- Grundsätzliche Schließung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Bädern und Saunen, Diskotheken, Clubs und Bars.
- Untersagung von Veranstaltungen, Großveranstaltungen, Festen und Messen sowie touristischen Bahn- und Busfahrten.
- Verpflichtende Anwendung der 3G-Regel für Hochschulen, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Gremiensitzungen.
- Einführung zeitlich beschränkter Ausgangsbeschränkungen in Regionen mit besonders hoher Inzidenz.
- Verbot des Alkoholausschanks und -konsums auf bestimmten von den Kommunen zu bestimmenden öffentlichen Plätzen und Einrichtungen.
Durch die Corona-Notfall-Verordnung werden der Luftverkehr und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Sachsen eingeschränkt [§ 7 (Versammlungen), § 9 (Dienstleistungen), § 11 (Freizeit) und § 13 (Sport) sowie § 14 (Beherbergung und Tourismus) SächsCoronaNotVO].
Infolgedessen ist es notwendig, den organisierten Vereinsbetrieb einzuschränken. Entsprechende organisatorische Maßnahmen, die sich durch die Festlegungen der Corona-Notfall-Verordnung und Allgemeinverfügung ergeben, sind in eigener Verantwortung der Luftsportvereine und Flugplatzbetreiber umzusetzen.
Die Flugplätze nach dem Luftverkehrsgesetz (§ 6 LuftVG) sind als genehmigte Verkehrsanlagen einzuordnen und nicht als Sportanlagen. Die Modellfluggelände und sonstigen Fluggelände sind davon ausgenommen, da sie als Sport- und Freizeiteinrichtungen gelten und keine Flugplätze nach § 6 LuftVG sind. Für diese gelten deshalb ebenfalls die Festlegungen der §§ 7, 9, 11, 13 der SächsCoronaNotVO. Inwieweit die jeweiligen Flugplatzbetreiber ihre Infrastrukturen (Flugplätze) offenhalten, liegt in deren Ermessen.
Ob Rundflüge, Ballonrundfahrten oder sogenannte Schnupperflüge etc. von den Beschränkungen der SächsCoronaNotVO erfasst werden, erfragen Sie bitte bei dem dafür zuständigen Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Flugschulen (ATO/DTO) dürfen analog der Fahrschulen (§ 9 Abs. 3 SächsCoronaNotVO) unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen ihren Betrieb weiterhin durchführen.
Die Luftfahrtbehörde in der Landesdirektion Sachsen weist zudem daraufhin, dass sie nicht Entscheidungsbehörde nach der Sächsische Corona-Notfall-Verordnung ist und etwaige Anträge für Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung bei den zuständigen Stellen zu stellen sind. Informieren Sie sich regelmäßig auf der Homepage "Coronavirus in Sachsen" oder über die Zentrale Corona-Hotline: 0800 100 0214.