Aktuelles
[07.01.2022]
Verfahrenshinweise für die Ausstattung von bereits betriebenen Windenergieanlagen mit bedarfsgesteuerter Nachtkennzeichnung in Sachsen
Stand: 7. Januar 2022
Seit dem 1. Juli 2020 ist die Ausstattung von Windenergieanlagen mit Einrichtungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen nach § 9 Absatz 8 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verpflichtend.
Wir haben uns mit den sächsischen Staatsministerien unter Beachtung der bundesdeutschen Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und den Landesluftfahrtbehörden für die nachträgliche Zulassung und Errichtung der BNK an bereits betriebenen Windenergieanlagen (WEA) auf folgendes Verfahren in Sachsen verständigt und geben die nachfolgenden Hinweise:
Für die Installation von BNK an einer bereits genehmigten Windenergieanlage ist grundsätzlich eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) durch den Betreiber bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich, da Änderungen vorgenommen werden, die eine Auswirkung auf Schutzgüter nach § 1 BImSchG haben können. Die Installation der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung trägt zu einer Verringerung der Lichtemissionen bei und wird daher in aller Regel keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Auf einen sogenannten Freistellungsbescheid, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, kann nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei einer hohen Anzahl von derartigen zeitnahen Anzeigen verzichtet werden. Das Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG wird ungeachtet der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung anderer Behörden durchgeführt. Das Ergebnis des Anzeigeverfahrens wird der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt, als zuständiger Landesluftfahrtbehörde zur Kenntnis gegeben. Das Verfahren zur Zustimmung oder Genehmigungserteilung (§§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz – LuftVG) durch die Landesdirektion Sachsen läuft eigenständig parallel (siehe später).
Gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG kann auf (freiwilligen) Antrag des Betreibers ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall läge ein Trägerverfahren vor, bei dem die Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt entsprechend zu beteiligen ist.
Neben der Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde bedarf es für die Nachrüstung/ Inbetriebnahme der BNK gemäß Anhang 6, Nummer 3 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV)“ vom 24. April 2020 weiterhin einer Beteiligung der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt.
Die Landesdirektion Sachsen übermittelt dem Antragsteller (Betreiber) nach Prüfung seiner Anzeige (Genehmigungsantrag) ihre Entscheidung (Genehmigung oder Versagung) in einem rechtmittelfähigen und gebührenpflichtigen Bescheid auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 LuftVG. Das Ergebnis wird der zuständigen Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis gegeben.
Wir weisen darauf hin, dass eine luftrechtliche Genehmigung des Nachtkennzeichnungssystems durch uns erst nach einer von Ihnen durchzuführenden Vorprüfung hinsichtlich der Eignung des Standorts bei den vorhandenen WEA erfolgen kann. Die Durchführung dieser Vorprüfung sollte, wie vom Bundesverkehrsministeriums empfohlen, unter Beteiligung eines anerkannten Baumusterprüfers (Baumusterprüfstelle) durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Deutschen Flugsicherung GmbH - Hauptverwaltung (DFS) nach § 31 Absatz 3 LuftVG ist mindestens für WEA-Standorte in Kontrollzonen erforderlich. Die Beteiligung obliegt im Regelfall den Landesluftfahrtbehörden. Diese sind jedoch in die Vorprüfung nicht eingebunden. Im Sinne effizienter Verfahrensabläufe besteht in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium und der DFS für Baumusterprüfstellen die Möglichkeit, selber bei der DFS diese gutachterliche Stellungnahme einholen zu können.
Im Interesse einfacher Verwaltungsprozesse bitten wir Sie deshalb, den Antrag auf Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung mit vollständigen Unterlagen bei uns zu stellen. Die Anzeige nach § 15 BImSchG oder das Verfahren gemäß § 16 BImSchG bleiben davon unberührt. Eine durchgehende Prüfung und Dokumentation aller notwendigen Belange ist dabei durch legitimierte/ geeignete Sachverständige (i. d. R. Baumusterprüfstellen) durchzuführen. Nach Abschluss aller Prüfarbeiten ist das Ergebnis mit dem Antrag auf Zulassung der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Folgende Unterlagen sind dem Genehmigungsantrag beizulegen (s. Anhang 6, Nummer 3 der AVV):
Mit der luftrechtlichen Genehmigung für das Nachrüsten der Windenergieanlage mit einer BNK erfolgt eine Beauflagung, dass vom Windenergieanlagenbetreiber der ordnungsgemäße Einbau, die Betriebsfähigkeit und der erfolgreiche Probebetrieb der BNK gegenüber der Luftfahrtbehörde nachzuweisen sind.
Die Vorprüfung zur Eignung des Standortes soll durch den betreuenden Sachverständigen/ Baumusterprüfer durchgeführt werden. Von Voranfragen bei uns bitten wir abzusehen, da wir eine belastbare Beurteilung und Entscheidung nur unter Betrachtung der Gesamtsystematik treffen können. Lediglich in kritischen bzw. strittigen Fällen (Ausnahmen) können Sie uns unter Beteiligung des Sachverständigen zu einem früheren Zeitpunkt einbinden.
Wir haben uns mit den sächsischen Staatsministerien unter Beachtung der bundesdeutschen Empfehlungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und den Landesluftfahrtbehörden für die nachträgliche Zulassung und Errichtung der BNK an bereits betriebenen Windenergieanlagen (WEA) auf folgendes Verfahren in Sachsen verständigt und geben die nachfolgenden Hinweise:
Für die Installation von BNK an einer bereits genehmigten Windenergieanlage ist grundsätzlich eine Änderungsanzeige nach § 15 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) durch den Betreiber bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde erforderlich, da Änderungen vorgenommen werden, die eine Auswirkung auf Schutzgüter nach § 1 BImSchG haben können. Die Installation der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung trägt zu einer Verringerung der Lichtemissionen bei und wird daher in aller Regel keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Auf einen sogenannten Freistellungsbescheid, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, kann nach § 15 Absatz 2 BImSchG bei einer hohen Anzahl von derartigen zeitnahen Anzeigen verzichtet werden. Das Anzeigeverfahren nach § 15 BImSchG wird ungeachtet der gegebenenfalls erforderlichen Prüfung anderer Behörden durchgeführt. Das Ergebnis des Anzeigeverfahrens wird der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt, als zuständiger Landesluftfahrtbehörde zur Kenntnis gegeben. Das Verfahren zur Zustimmung oder Genehmigungserteilung (§§ 12 ff. Luftverkehrsgesetz – LuftVG) durch die Landesdirektion Sachsen läuft eigenständig parallel (siehe später).
Gemäß § 16 Absatz 4 BImSchG kann auf (freiwilligen) Antrag des Betreibers ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall läge ein Trägerverfahren vor, bei dem die Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt entsprechend zu beteiligen ist.
Neben der Anzeige des Vorhabens bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde bedarf es für die Nachrüstung/ Inbetriebnahme der BNK gemäß Anhang 6, Nummer 3 der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV)“ vom 24. April 2020 weiterhin einer Beteiligung der Landesdirektion Sachsen, Referat Luftverkehr und Binnenschifffahrt.
Die Landesdirektion Sachsen übermittelt dem Antragsteller (Betreiber) nach Prüfung seiner Anzeige (Genehmigungsantrag) ihre Entscheidung (Genehmigung oder Versagung) in einem rechtmittelfähigen und gebührenpflichtigen Bescheid auf der Grundlage von § 15 Absatz 2 LuftVG. Das Ergebnis wird der zuständigen Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis gegeben.
Wir weisen darauf hin, dass eine luftrechtliche Genehmigung des Nachtkennzeichnungssystems durch uns erst nach einer von Ihnen durchzuführenden Vorprüfung hinsichtlich der Eignung des Standorts bei den vorhandenen WEA erfolgen kann. Die Durchführung dieser Vorprüfung sollte, wie vom Bundesverkehrsministeriums empfohlen, unter Beteiligung eines anerkannten Baumusterprüfers (Baumusterprüfstelle) durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Deutschen Flugsicherung GmbH - Hauptverwaltung (DFS) nach § 31 Absatz 3 LuftVG ist mindestens für WEA-Standorte in Kontrollzonen erforderlich. Die Beteiligung obliegt im Regelfall den Landesluftfahrtbehörden. Diese sind jedoch in die Vorprüfung nicht eingebunden. Im Sinne effizienter Verfahrensabläufe besteht in Abstimmung mit dem Bundesverkehrsministerium und der DFS für Baumusterprüfstellen die Möglichkeit, selber bei der DFS diese gutachterliche Stellungnahme einholen zu können.
Im Interesse einfacher Verwaltungsprozesse bitten wir Sie deshalb, den Antrag auf Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung mit vollständigen Unterlagen bei uns zu stellen. Die Anzeige nach § 15 BImSchG oder das Verfahren gemäß § 16 BImSchG bleiben davon unberührt. Eine durchgehende Prüfung und Dokumentation aller notwendigen Belange ist dabei durch legitimierte/ geeignete Sachverständige (i. d. R. Baumusterprüfstellen) durchzuführen. Nach Abschluss aller Prüfarbeiten ist das Ergebnis mit dem Antrag auf Zulassung der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Folgende Unterlagen sind dem Genehmigungsantrag beizulegen (s. Anhang 6, Nummer 3 der AVV):
- Nachweis der Baumusterprüfung (Zertifizierung des BNK-Systems),
- Nachweis des Herstellers / Anlagenbetreibers über die standortbezogene Erfüllung der Anforderungen (Vorprüfung der Eignung des Standorts).
Mit der luftrechtlichen Genehmigung für das Nachrüsten der Windenergieanlage mit einer BNK erfolgt eine Beauflagung, dass vom Windenergieanlagenbetreiber der ordnungsgemäße Einbau, die Betriebsfähigkeit und der erfolgreiche Probebetrieb der BNK gegenüber der Luftfahrtbehörde nachzuweisen sind.
Die Vorprüfung zur Eignung des Standortes soll durch den betreuenden Sachverständigen/ Baumusterprüfer durchgeführt werden. Von Voranfragen bei uns bitten wir abzusehen, da wir eine belastbare Beurteilung und Entscheidung nur unter Betrachtung der Gesamtsystematik treffen können. Lediglich in kritischen bzw. strittigen Fällen (Ausnahmen) können Sie uns unter Beteiligung des Sachverständigen zu einem früheren Zeitpunkt einbinden.