Drohnen und Flugmodelle
[21.08.2024]
Achtung: Betrieb mit unbemannten Fluggeräten!
Flugdrohnen und Flugmodelle
Bereits seit Beginn des Jahres 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte. Infolgedessen wurden die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrs-Ordnung, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) durch das „Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt“ angepasst.
Nutzen Sie in dem Zusammenhang die Informationen vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA), da das LBA für viele Aufgaben nach den europäischen und deutschen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. Schauen Sie auch auf die Internetseite der EASA. Der Bund, vorliegend das LBA, hat auf Antrag vom Freistaat Sachsen und anderer Bundesländer die Aufgaben für die "spezielle Betriebskategorie" übernommen. Ebenso ist seit dem 19. Januar 2022 die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)" verfügbar, die alles Wesentliche zum Betrieb mit unbemannten Fluggeräten zusammenfasst. Vor dem Hintergrund werden nachfolgend nur allgemeine Hinweise gegeben.
Was ist in der "offenen" Betriebskategorie und deren drei Unterkategorien (A1, A2 und A3) zu beachten?
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency) hat das anschaulich in den vier Bildern dargestellt (Quelle: EASA).




Benötige ich für den Drohnenbetrieb einen Drohnenführerschein?
Fernpiloten benötigen in den meisten Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument.
Wann muss ich die Freigabe vom Tower eines Flughafens einholen?
An den Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle gibt es sogenannte Kontrollzonen (Dresden und Leipzig). Diese können für jeden einzelnen Flughafen bei der DFS eingesehen werden. Innerhalb der Kontrollzonen benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist vor dem geplanten Aufstieg mindestens 14 Werktage vorher bei der DFS-Stelle zu beantragen. In dem Zusammenhang ist auch die Allgemeinverfügung der DFS zu beachten.
Was muss ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts noch beachten?
Davon unabhängig kann beim erlaubnispflichtigen Betrieb mit unbemannten Fluggeräten eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis bei uns beantragt werden. Die entsprechenden Formulare werden unter Formulare & Downloads bereitgestellt.
Nutzen Sie in dem Zusammenhang die Informationen vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA), da das LBA für viele Aufgaben nach den europäischen und deutschen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. Schauen Sie auch auf die Internetseite der EASA. Der Bund, vorliegend das LBA, hat auf Antrag vom Freistaat Sachsen und anderer Bundesländer die Aufgaben für die "spezielle Betriebskategorie" übernommen. Ebenso ist seit dem 19. Januar 2022 die "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)" verfügbar, die alles Wesentliche zum Betrieb mit unbemannten Fluggeräten zusammenfasst. Vor dem Hintergrund werden nachfolgend nur allgemeine Hinweise gegeben.
Was ist in der "offenen" Betriebskategorie und deren drei Unterkategorien (A1, A2 und A3) zu beachten?
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (European Union Aviation Safety Agency) hat das anschaulich in den vier Bildern dargestellt (Quelle: EASA).
Benötige ich für den Drohnenbetrieb einen Drohnenführerschein?
Fernpiloten benötigen in den meisten Fällen über ein im allgemeinen Sprachgebrauch als „Drohnenführerschein“ bezeichnetes Dokument.
Wann muss ich die Freigabe vom Tower eines Flughafens einholen?
An den Verkehrsflughäfen Dresden und Leipzig/Halle gibt es sogenannte Kontrollzonen (Dresden und Leipzig). Diese können für jeden einzelnen Flughafen bei der DFS eingesehen werden. Innerhalb der Kontrollzonen benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe. Die Flugverkehrskontrollfreigabe ist vor dem geplanten Aufstieg mindestens 14 Werktage vorher bei der DFS-Stelle zu beantragen. In dem Zusammenhang ist auch die Allgemeinverfügung der DFS zu beachten.
Was muss ich beim Betrieb meines unbemannten Fluggeräts noch beachten?
- Neben der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde, sofern der Betrieb genehmigungspflichtig ist, muss der Fernpilot eine angemessene Flugvorbereitung vor dem Betrieb seines Fluggeräts durchführen.
- Beim Betrieb ihres Fluggeräts dürfen die Vorschriften über den Datenschutz, Naturschutz sowie Fluglärmschutz nicht verletzt werden. Es darf nicht in den räumlich-gegenständlichen Bereich der privaten Lebensgestaltung Dritter eingedrungen werden (z. B. Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht).
- Der Halter des Fluggeräts muss zur Deckung von Personen- und Sachschäden eine Haftpflichtversicherung besitzen. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Versicherung nach, ob die Privathaftpflichtversicherung den Einsatz ihres Fluggerätes mit abdeckt oder ob dieser zusätzlich versichert werden muss.
- Beim Betrieb des Fluggeräts darf der Fernpilot nicht unter Einfluss von Alkohol oder anderen psychoaktiven Substanzen stehen.
Davon unabhängig kann beim erlaubnispflichtigen Betrieb mit unbemannten Fluggeräten eine Einzel- oder Allgemeinerlaubnis bei uns beantragt werden. Die entsprechenden Formulare werden unter Formulare & Downloads bereitgestellt.