Drohnen und Flugmodelle
[02.10.2026]
Betrieb mit unbemannten Fluggeräten
Drohnen und Flugmodelle
Bereits seit 2021 gelten EU-weite Regelungen für den Betrieb unbemannter Fluggeräte. Infolgedessen wurden die rechtlichen Grundlagen auf nationaler Ebene (Luftverkehrsgesetz, Luftverkehrs-Ordnung, Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung) für den Betrieb der unbemannten Luftfahrt angepasst. Nutzen Sie in dem Zusammenhang die veröffentlichten Informationen vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA), da das LBA für viele Aufgaben nach den europäischen und deutschen Vorschriften die zuständige Stelle in Deutschland ist. So hat unter anderem das LBA auf Antrag vom Freistaat Sachsen und anderer Bundesländer die Aufgaben für die "spezielle Betriebskategorie" übernommen. Schauen Sie zudem auch auf die Internetseite der EASA.
Seit 2022 gibt es das Bundesportal "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)". Dort bekommt der Betreiber eines unbemannten Fluggerätes neben den allgemeinen und aktuellen Informationen die rechtlichen Grundlagen, Tools und Links für die Grundvoraussetzungen, wie:
Das Map Tool zeigt die geografischen Gebiete (z. B. Industrieanlage, Bundesfernstraße, Naturschutzgebiet, Wohngrundstück, Krankenhaus, Flugplatz-/Flughafenbereich) an, die ggf. beim geplanten Betrieb mit unbemannten Fluggeräten betroffen sind. Denn der Fernpilot muss eigenverantwortlich die Flugvorbereitung durchzuführen und dabei insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, die Luftraumstruktur und ihre Anforderungen sowie die aktuelle Wetterlage berücksichtigen.
Unter der Rubrik "Anträge & Behördendienste" in der Dipulplattform finden Sie alle Links im Zusammenhang mit dem Drohnenbetrieb. Somit ist die erforderliche Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt direkt über das Bundesportal möglich. Sofern die vorgeschriebenen Bedingungen in der UAS-Betriebskategorie „offen“ nicht eingehalten oder Zustimmungen der jeweils zuständigen Stelle bzw. Verfügungsberechtigten nicht eingeholt werden können, wird ein luftrechtliches Verfahren durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde für eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Das Antragsformular auf Erteilung einer solchen Genehmigung für den Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten für das Gebiet des Freistaates Sachsen ist im dipul oder an dieser Stelle abrufbar.
Bei Einsätzen mit höherem Risiko oder in der „speziellen“ Betriebskategorie ist eine Betriebsgenehmigung notwendig. In Sachsen obliegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebsgenehmigung dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Flugmodelle dürfen seit Januar 2023 nach nationalem Recht nur noch im sogenannten Verbandsrahmen geflogen werden. Das heißt, dass Steuerer von Flugmodellen, oder ein Modellflugverein auf einem Modellfluggelände, einem Modellflugverband angehören müssen, der über eine Verbandsbetriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) verfügt. Der Deutsche Modellflieger Verband e. V. (DMFV) und der Modellflugsportverband Deutschland e. V. (MFSD) sind Inhaber einer solchen Betriebsgenehmigung, die den Modellflugbetrieb auf und außerhalb von Modellfluggeländen mit ihren verbandsinternen Verfahren regeln. Die bisher erteilten Aufstiegserlaubnisse für die Modellfluggelände behalten nur mit der Verbandsmitgliedschaft ihre Gültigkeit.
Außerhalb des Verbandsrahmens können Flugmodelle, unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Voraussetzungen - analog dem vorgenannten Drohnenbetrieb - in der EU-Betriebskategorie „offen“ geflogen werden.
Findet der geplante Drohnenbetrieb in der Kontrollzone des Verkehrsflughafens Dresden oder Leipzig/Halle statt, benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK) von der zuständigen Flugsicherung (DFS). Diese müssen Sie vorher bei der DFS-Stelle beantragen.
Seit 2022 gibt es das Bundesportal "Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)". Dort bekommt der Betreiber eines unbemannten Fluggerätes neben den allgemeinen und aktuellen Informationen die rechtlichen Grundlagen, Tools und Links für die Grundvoraussetzungen, wie:
- Betreiber-Registrierung (e-ID),
- Luftfahrt-Haftpflichtversicherung und
- Kompetenz u. a..
Das Map Tool zeigt die geografischen Gebiete (z. B. Industrieanlage, Bundesfernstraße, Naturschutzgebiet, Wohngrundstück, Krankenhaus, Flugplatz-/Flughafenbereich) an, die ggf. beim geplanten Betrieb mit unbemannten Fluggeräten betroffen sind. Denn der Fernpilot muss eigenverantwortlich die Flugvorbereitung durchzuführen und dabei insbesondere die örtlichen Gegebenheiten, die Luftraumstruktur und ihre Anforderungen sowie die aktuelle Wetterlage berücksichtigen.
Unter der Rubrik "Anträge & Behördendienste" in der Dipulplattform finden Sie alle Links im Zusammenhang mit dem Drohnenbetrieb. Somit ist die erforderliche Betreiberregistrierung beim Luftfahrt-Bundesamt direkt über das Bundesportal möglich. Sofern die vorgeschriebenen Bedingungen in der UAS-Betriebskategorie „offen“ nicht eingehalten oder Zustimmungen der jeweils zuständigen Stelle bzw. Verfügungsberechtigten nicht eingeholt werden können, wird ein luftrechtliches Verfahren durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde für eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Das Antragsformular auf Erteilung einer solchen Genehmigung für den Betrieb unbemannter Fluggeräte in geografischen Gebieten für das Gebiet des Freistaates Sachsen ist im dipul oder an dieser Stelle abrufbar.
Bei Einsätzen mit höherem Risiko oder in der „speziellen“ Betriebskategorie ist eine Betriebsgenehmigung notwendig. In Sachsen obliegt die Zuständigkeit für die Erteilung der Betriebsgenehmigung dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA).
Flugmodelle dürfen seit Januar 2023 nach nationalem Recht nur noch im sogenannten Verbandsrahmen geflogen werden. Das heißt, dass Steuerer von Flugmodellen, oder ein Modellflugverein auf einem Modellfluggelände, einem Modellflugverband angehören müssen, der über eine Verbandsbetriebsgenehmigung des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) verfügt. Der Deutsche Modellflieger Verband e. V. (DMFV) und der Modellflugsportverband Deutschland e. V. (MFSD) sind Inhaber einer solchen Betriebsgenehmigung, die den Modellflugbetrieb auf und außerhalb von Modellfluggeländen mit ihren verbandsinternen Verfahren regeln. Die bisher erteilten Aufstiegserlaubnisse für die Modellfluggelände behalten nur mit der Verbandsmitgliedschaft ihre Gültigkeit.
Außerhalb des Verbandsrahmens können Flugmodelle, unter Einhaltung der rechtlichen Regelungen und Voraussetzungen - analog dem vorgenannten Drohnenbetrieb - in der EU-Betriebskategorie „offen“ geflogen werden.
Findet der geplante Drohnenbetrieb in der Kontrollzone des Verkehrsflughafens Dresden oder Leipzig/Halle statt, benötigen Sie eine Flugverkehrskontrollfreigabe (FVK) von der zuständigen Flugsicherung (DFS). Diese müssen Sie vorher bei der DFS-Stelle beantragen.