Aktuelles
[11.01.2021]
Durchführungsverordnung (EU) 2019/947
Ab dem 31. Dezember 2020 treten die europäischen Vorschriften über den Betrieb von unbemannten Fluggeräten (Flugdrohnen/ Flugmodelle) in Kraft!
Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
Es ist hinreichend bekannt, dass die Europäische Kommission für den Bertrieb und die Herstellung von unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugsystemen entsprechende EU-Vorschriften erlassen hat. Wir haben darüber informiert.
Ab dem 31. Dezember 2020 ist für den Betrieb unbemannter Fluggeräte die Durchführungsverordnung-DVO (EU) 2019/947 [i. V. m. der DVO (EU) 2020/639 und DVO (EU) 2020/746; Delegierten Verordnung (EU) 2019/945] unmittelbar anwendbar und verdrängt damit teilweise nationale Vorschriften, wie z. B. in der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO). Es ist davon auszugehen, dass die nationalen Vorschriften vor dem 31. Dezember 2020 durch den Bundesgesetzgeber nicht geändert werden. Vor dem Hintergrund hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit seinem Schreiben vom 14. Dezember 2020 zum Übergang einige wesentliche Punkte klargestellt.
Das für die Registrierung von Betreibern unbemannter Fluggeräte ab dem 31. Dezember 2020 in Deutschland zuständige Luftfahrt-Bundesamt hat mit der Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2020 aus technischen und administrativen Gründen diese Registrierungspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.
Wir beabsichtigen, unsere Allgemeinverfügung vom 31. Januar 2018 (Az.: DD36-4056/36/17, veröffentlicht in NfL 1-1233-18) zu gegebener Zeit zu widerrufen. Der Widerruf der Allgemeinverfügung ist rechtlich aufgrund des Vorrangs europäischer Vorschriften erforderlich. Der Widerruf wird in entsprechender Weise rechtzeitig bekanntgegeben.
Nach Artikel 21, Absatz 1 der DVO (EU) 2019/947 n. F bleiben erteilte Genehmigungen, Zeugnisse über die Kompetenz und abgegebene "Erklärungen auf Grundlage der sächsischen Allgemeinverfügung" längstens bis zum 1. Januar 2022 gültig. Von dieser Übergangsvorschrift wird Gebrauch gemacht.
Wegen der komplexen Materie der europäischen Vorschriften auf dem Gebiet "Betrieb unbemannter Fluggeräte" wird unsere Themenseite fortlaufend aktualisiert. Ferner bitten wir von diversen Einzelfragen Abstand zu nehmen.