Aktuelles
[14.03.2019]
Eintragung der automatischen Validierung in die Lizenz
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011
Gemäß Anhang IV Teil ARA-FCL.200 a) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hat die zuständige Behörde einem Piloten, der beabsichtigt, das Gebiet der Union mit einem Luftfahrzeug zu verlassen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem eingetragen ist, in dem die Lizenz der Flugbesatzung erteilt wurde:
- den folgenden Vermerk auf der Flugbesatzungslizenz unter Position XIII einzutragen: „Diese Lizenz ist mit der ICAO-Anlage zu dieser Lizenz automatisch validiert“; und
- dem Piloten die ICAO-Anlage ausgedruckt oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Für Inhaber einer Lizenz für Privatpiloten (Segelflug oder Flugzeug) besteht die Möglichkeit, unter Verwendung des Formulars in der Rubrik Luftfahrtpersonal/ Lizenzen (s. Link) die automatische Validierung in die Lizenz zu beantragen. Die Lizenz wird dann gebührenpflichtig neu ausgestellt. Mit der geänderten Lizenz erhält der Antragsteller die ICAO-Anlage in ausgedruckter Form.
Der Lizenzeintrag erfolgt in englischer Sprache: „This licence is automatically validated as per the ICAO attachment to this licence“, unter Position XIII auf der Pilotenlizenz.
Wir weisen darauf hin, dass in einem solchen Fall der Pilot die neueste Ausgabe der ICAO-Anlage, in der die ICAO-Registrierungsnummer der Vereinbarung, mit der die automatische Validierung der Lizenzen anerkannt wird, sowie die Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, aufgeführt sind, mitführen muss.