Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Merkblatt zum Praktischen Jahr im Medizinstudium
gemäß § 3 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) - Stand: Dez. 2021
Allgemeines:
Die ärztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenhängende praktische Ausbildung in der Krankenanstalt von insgesamt 48 Wochen (das sog. Praktische Jahr – PJ). Das Praktische Jahr ist Teil des Medizinstudiums, so dass für den gesamten Zeitraum des PJ eine Immatrikulation vorliegen muss. Das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für den Beginn des Praktischen Jahres. Das Praktische Jahr beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November. Die genauen Zeiten werden von der jeweiligen Universität festgelegt und sind verbindlich. Ist das Praktische Jahr ordnungsgemäß abgeleistet, kann der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt werden, mit dessen Bestehen die ärztliche Ausbildung abgeschlossen wird.
Die praktische Ausbildung gliedert sich in drei zusammenhängende Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je 16 Wochen
1. in Innere Medizin
2. in Chirurgie und
3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der übrigen (nicht in den
Nummern 1 und 2 genannten) klinisch-praktischen Fachgebiete,
die von der jeweiligen Medizinischen Fakultät angeboten werden.
Die Ausbildung wird in den Universitätskrankenhäusern oder in anderen, von der Universität im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde bestimmten Lehrkrankenhäusern, oder, soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen, durchgeführt. Die Universitäten können je nach Ausbildungsabschnitt geeignete ärztliche Praxen und andere geeignete Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung im Einvernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung für die Dauer von höchstens 8 Wochen einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen mit den Lehrpraxen und Einrichtungen.
Während der Ausbildung, in deren Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, sollen die Studierenden die während des vorhergehenden Studiums erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie ihrem Ausbildungsstand entsprechend unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Die Ausbildung erfolgt in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen. Zur Ausbildung gehört auch die Teilnahme an klinischen Besprechungen, einschließlich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zur Zahl der zur Verfügung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Die Studierenden haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte entweder in den Universitätskrankenhäusern/Lehrkrankenhäusern der Universität, an der sie immatrikuliert sind (Heimatuniversität) oder in anderen Universitätskrankenhäusern/Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten (In- und Ausland) zu absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur Verfügung stehen.
Die Zuteilung der PJ-Plätze fällt in die Zuständigkeit Ihrer Hochschule. Diese stellt sicher, dass alle Studierenden eine entsprechende Ausbildungsstelle erhalten. Sollten Sie von einer anderen Hochschule eine Zusage bekommen, so teilen Sie dies bitte Ihrer Hochschule rechtzeitig mit, so dass evtl. andere Studierende Ihren „Platz“ einnehmen können.
Fehlzeiten:
Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen (max. 20 Tage in einem Tertial) angerechnet. Ansonsten ist die Ausbildung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 ÄAppO sowohl innerhalb der einzelnen Abschnitte als auch insgesamt zusammenhängend abzuleisten. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Studierenden voll in den Klinikalltag integriert werden und dabei Gelegenheit erhalten, über einen gewissen kontinuierlichen Zeitraum unter Aufsicht ihrem Ausbildungsstand entsprechende ärztliche Verrichtungen durchzuführen.
Unterbrechung:
Eine Unterbrechung der Ausbildung wird nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen. Als solche gelten beispielsweise Schwangerschaft oder länger als 30 Tage andauernde Krankheitszeiten. Ein entsprechender Nachweis (bei Krankheit ärztliches Attest mit Diagnose, bei Schwangerschaft oder Kindererziehung Kopie des Mutterpasses bzw. Geburtsurkunde des Kindes) ist beizulegen. Dabei darf der (anrechenbare) Teilabschnitt in keinem Fall 8 Wochen unterschreiten und nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Ob ein entsprechender Ausnahmefall vorliegt, sollte in jedem Fall mit dem Landesprüfungsamt abgeklärt werden. Die Unterbrechung ist zeitnah beim Landesprüfungsamt zu beantragen (formloser Antrag)!
Ableistung des Praktischen Jahres in Teilzeit:
Studierende können das PJ in Teilzeit (50% oder 75% der wöchentlichen Arbeitszeit) ableisten. Die Gesamtdauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend. Mit der Anmeldung zum PJ entscheidet sich der Studierende für die gesamte Ausbildung, das PJ in Vollzeit oder Teilzeit zu absolvieren.
Praktisches Jahr im Ausland / Anrechnung:
Eine praktische Ausbildung im Ausland kann nach § 12 i.V.m. §§ 3, 4 ÄAppO angerechnet werden. Da die Heimatuniversität die Gesamtverantwortung für das Praktische Jahr trägt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit der Heimatuniversität abzustimmen. Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universitätsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität durchgeführt werden.
Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. In diesem Tertial können keine Fehlzeiten genommen werden.
Folgende Konstellationen sind beim Splitten des Tertials möglich:
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und
8 Wochen an einer anderen Klinik im selben Ausland
oder
● 8 Wochen an einer ausländischen Klinik und 8 Wochen an
einem Universitätskrankenhaus/Lehrkrankenhaus der
Heimatuniversität
Nach Ableistung des PJ-Abschnittes müssen Sie sich die fachliche Gleichwertigkeit der Ausbildung (Äquivalenz) von der Heimatuniversität bestätigen lassen. Die Anrechnung sollte nach Erhalt der Äquivalenzbescheinigung unverzüglich beim Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe beantragt werden. Alle ausländischen Unterlagen sind im Original in der jeweiligen Landessprache mit beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen (entfällt für die zweisprachigen Vordrucke auf unserer Internetseite).
Die Anrechnung der praktischen Ausbildung im Ausland erfolgt nur auf Antrag (§ 12 Abs. 4 ÄAppO) und ist gebührenpflichtig (z. Zt. 35,00 EUR pro Anrechnung). Die Zahlungsaufforderung erhalten Sie mit dem Anrechnungsbescheid.
Dem Sächsischen Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise zur Anerkennung vorzulegen:
● Antrag auf Anrechnung mit Ihren Kontaktdaten
● Bescheinigung des ausländischen Lehrkrankenhauses/
Universitätsklinikums über die Dauer, Fachgebiet und
Fehlzeiten mit Siegel/Stempel und Unterschrift des
ausbildenden Arztes
● Immatrikulationsnachweis der ausländischen Universität
oder ersatzweise Bescheinigung des Studienleiters/Dekans
der ausländischen Universität aus der hervorgeht, dass
der/die Student/in die gleichen ausbildungsbezogenen
Rechte und Pflichten wie die vollimmatrikulierten Studie-
renden an der betreffenden Universität hatte
● Immatrikulationsbescheinigung der Heimatuniversität
● Kopie des Zeugnisses über den Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung
● Äquivalenzbescheinigung der Heimatuniversität über den
betreffenden Ausbildungsabschnitt
Meldeschluß für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist 10. Januar bzw. 10. Juni (Posteingang beim Sächsischen Landesprüfungsamt).