Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Hinweise für die Anmeldung zum 3. Staatsexamen der Medizin
Der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den Monaten Mai und Juni sowie November und Dezember durchgeführt.
Antrag auf Zulassung:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis spätestens
10. Januar (1. Halbjahr) / 10. Juni (2. Halbjahr)
dem Landesprüfungsamt vorliegen. (§ 10 Abs. 2,3 und 4 ÄAppo).
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen.
Empfangsbestätigungen können nicht ausgestellt werden.
Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden. Die Unterlagen sind im Original einzureichen.
Alle drei PJ-Bescheinigungen müssen im Original bis spätestens drei Wochen vor Ihrem Prüfungstermin hier beim Landesprüfungsamt vorliegen.
Der Prüfungstermin wird Ihnen in einem Informationsschreiben rechtzeitig für die Frühjahrskampagne im Februar, für die Herbstkampagne im August mitgeteilt. Terminwünsche können nicht berücksichtigt werden.
Ladung zum Prüfungstermin:
Die Ladung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird Ihnen spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt. In der Regel erfolgt der Versand genau 14 Tage vor Ihrem Prüfungstermin. Mit der Ladung bekommen Sie dann auch Ihre Unterlagen wieder zurück. An diesem Tag ist auch telefonisch ab 10.00 Uhr der 4. Prüfer zu erfahren.
Rücktritt/Säumnis von der Prüfung
Solange noch keine Zulassung zur Prüfung erfolgt ist, kann der Studierende den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücknehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht für Wiederholungsprüfungen. Hier erfolgt die Ladung zum nächsten Prüfungstermin von Amts wegen.
Mit der Zulassung zur Prüfung entsteht ein Prüfungsrechtsverhältnis, das die Pflicht des Studierenden an der Prüfungsteilnahme begründet. Bei einer Nichtteilnahme des Studierenden an der Prüfung nach erfolgter Zulassung gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn der Studierende dem Landesprüfungsamt nicht unverzüglich einen wichtigen Grund mitteilt (§§ 18, 19 ÄApprO).
Als „wichtiger Grund“ ist insbesondere die Erkrankung zu nennen, wenn sie die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt. Eine den Rücktritt von der Prüfung rechtfertigende Erkrankung liegt dann vor, wenn der Prüfling eine mit einer erheblichen Leistungsminderung verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung vorweist, die bei objektiver Betrachtung einem Kandidaten die Teilnahme an der Prüfung als unzumutbar erscheinen lässt, weil sie das Prüfungsergebnis zu seinem Nachteil beeinflussen kann. Für die Beurteilung kommt es auf den Gesundheitszustand des Prüflings am Tag der jeweiligen Prüfung an.
Nicht zum Rücktritt von der Prüfung berechtigen dagegen insbesondere:
- Belastungen wie Prüfungsstress und Examensängste, die als normales Prüfungsrisiko hinzunehmen sind, solange sie nicht den Grad einer psychischen Erkrankung erreichen
- generelle Einschränkungen der Leistungsfähigkeit oder Dauerleiden (z.B. chronische Erkrankungen), da sie als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings prägen
- gesundheitliche Beeinträchtigungen des Prüflings, für die dieser selbst verantwortlich ist; auch muss sich der Prüfling eventuelle Nachteile zurechnen lassen, die daraus entstehen, dass er seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und denn die Prüfung antritt und das Risiko eines Misserfolgs damit auf sich nimmt
- mangelnde Vorbereitungszeit auf die Prüfung
Um einem Missbrauch des Rücktritts vorzubeugen, werden an die Voraussetzungen und den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit strenge Anforderungen gestellt. Es wird verlangt, dass
- der erkrankte Prüfling unverzüglich (zum frühestmöglichen Zeitpunkt) und eindeutig gegenüber dem Landesprüfungsamt schriftlich erklärt, dass er von der Prüfung zurücktritt
- er unverzüglich die Gründe für seinen Rücktritt schriftlich darlegt und
- diese durch unverzügliche Vorlage eines ausführlichen Attestes glaubhaft macht.
Durch die Angaben im ärztlichen Attest muss das Landesprüfungsamt in die Lage versetzt werden, aufgrund der Angaben eines medizinischen Sachverständigen zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das ausführliche ärztliche Attest muss folgende Angaben enthalten:
- Angaben der untersuchten Person
- Beginn und (voraussichtliches) Ende der Erkrankung
- Beschreibung der für die Prüfung relevanten, konkreten gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen sowie die Angabe, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkreten Prüfung ergeben
- Einschätzung, ob es sich um eine vorübergehende Gesundheitsstörung handelt
Weitere Erklärungen des Prüflings sind nach ausdrücklicher Aufforderung des Landesprüfungsamtes abzugeben. Das LPA kann zudem verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht oder die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch einen von ihr benannten Arzt verlangen. Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. verspäteten Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa, weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), geht dies zu Lasten des Studierenden. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht, denn die Beantwortung der Rechtsfrage, ob die nachgewiesene gesundheitliche Beeinträchtigung eine Prüfungsunfähigkeit zur Folge hat, ist grundsätzlich nicht die Aufgabe der Ärztin oder des Arztes, sondern vom Landesprüfungsamt zu entscheiden.
Für den Fall, das o.g. Verpflichtungen zur unverzüglichen Erklärung des Rücktritts und Vorlage der erforderlichen Nachweise nicht nachgekommen wird oder die vorgetragenen Gründe für den Rücktritt vom Landesprüfungsamt nicht anerkannt werden, gilt der Prüfungsabschnitt bzw. -teil als nicht bestanden.
Alle o.g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil versäumt wird.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
- per Telefon: 0351 825-2612
- per E-Mail: nora.lahmann@lds.sachsen.de oder an das Postfach lpadresden@lds.sachsen.de oder
- per Telefax: 0351 825 9999
- Postanschrift: Landesdirektion Sachsen, Referat 29 – Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe –, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden
Zusätzlich sind dem LPA der formlose unterschriebene Antrag und die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Beim mündlich-praktischen Prüfungsteil sollte der Prüfling bitte zusätzlich die oder den Prüfungsvorsitzenden seiner Prüfungsgruppe informieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung grundsätzlich erst ein halbes Jahr später stattfinden kann.
Prüfungszeit / Prüfungsablauf / Prüfungsgegenstand
Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling.
Die Prüfungskommission weist Ihnen am Tag vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zu. Sie müssen hierbei als Prüfungsleistung einen Bericht fertigen, der Anamnese, Befund, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles/der Fälle enthält. Ihnen stehen ab Patientenzuweisung bis zur Abgabe Ihres Berichts 3 Stunden zu Verfügung. Zur Erstellung des Berichtes wird Ihnen nach Durchführung der Anamneseerhebung und Untersuchung ein Raum zur Verfügung gestellt. Sie erhalten auf Anforderung von den vorhandenen Patientenunterlagen Untersuchungsbefunde, aber ohne Befundung, d. h. z. B. Röntgenbilder, aber keine Röntgenbefunde. Bei der Ausarbeitung des Berichtes ist die Verwendung von weiteren Hilfsmitteln (z. B. Literatur) gestattet. Nach Fertigstellung des Berichtes ist er unverzüglich, spätestens nach Ablauf der Gesamtzeit von 3 Stunden, einem Mitglied der Prüfungskommission abzugeben und von diesem gegenzuzeichnen. Ihren Bericht haben Sie mit der Erklärung zu versehen: ”Ich habe diesen Bericht ohne fremde Hilfe gefertigt und nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt”.
Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
Am zweiten Prüfungstag werden praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fachgebieten gestellt (4. Prüfer), wobei Innere Medizin, Chirurgie und das Wahlfach Schwerpunkte der praktischen Aufgabenstellung sind.
Beurteilung der Prüfungsleistung:
Nach Prüfungsende erfolgt die Beurteilung der Prüfungsleistung einschließlich des Berichtes durch die Prüfungskommission. Anschließend teilt der Vorsitzende der Kommission das Ergebnis der Prüfung mit und gibt Ihnen auch die Prüfungsnote bekannt.
Anschließend werden vom Prüfungsvorsitzenden die Prüfungsniederschriften an das Landesprüfungsamt versandt und ca. eine Woche nach Eingang der Niederschrift im LPA erhalten Sie Ihr Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.
Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden bekommen Sie einen Bescheid. Gegeben falls wird Ihnen mittgeteilt ob und wie lange Sie erneut an einer praktischen Ausbildung (PJ) teilzunehmen haben. Die Dauer der Ausbildung kann mindestens vier, höchstens sechs Monate betragen.
Wiederholungsprüfung:
Die Prüfungskommission legt im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landesprüfungsamt fest, ob und wie lange (Zeitraum von 4 bis 6 Monaten) der Prüfling Teile des PJ´s wiederholen muss. Der Prüfling wird dann zur Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Termin nach absolviertem PJ von Amts wegen geladen.