Ausbildung nach Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - Alte Fassung
Merkblatt PP und KJP für die Prüfung im 2. Halbjahr 2024
für die Anmeldung zur Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307) und für die Anmeldung zur Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3761), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl I S. 1307)
Termin der schriftlichen Prüfung: | (Beginn, Dauer) |
Termine der mündlichen Prüfungen: |
22. August 2024 | 14 -16 Uhr | August bis November 2024 |
Nähere Einzelheiten zu den schriftlichen Prüfungen (Prüfungsort, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens) enthält der Zulassungsbescheid, der jedem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor der Prüfung zusammen mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung zugeht. Die Ladung zum mündlichen Teil erfolgt schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss dem Landesprüfungsamt vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen
bis spätestens 10. Juni 2024
vorliegen.
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen. Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden. Empfangsbestätigungen werden nicht ausgestellt. Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original (Geburtsurkunde und Heiratsurkunde) und 1 Kopie einzureichen. Die Zeugnisse und Urkunden des Diploms bzw. Masters sind in amtlich beglaubigter Kopie einzureichen. Hinweise zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie im Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die eingereichten Originale (Geburts- und Heiratsurkunde) verbleiben für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt, sie werden mit dem Zulassungsbescheid zurückgegeben.
Von Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen zusätzlich von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher angefertigte Übersetzungen beigefügt werden.
Es wird im Interesse eines reibungslosen Ablaufs darum gebeten,
- die Unterlagen möglichst bald vollständig und sorgfältig ausgefüllt einzureichen
- dafür zu sorgen, dass Sie über einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass (Ausländer ein entsprechendes Ausweispapier ihres Heimatstaates) verfügen, da Sie sich beim Betreten des Prüfungssaales ausweisen müssen.
Nachträgliche Änderungen der im Antragsvordruck angegebenen Adresse können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist beim zuständigen Postamt ein Nachsendeantrag zu stellen. Der Zulassungsbescheid und das Prüfungsergebnis können nur an inländische Adressen zugestellt werden.
Rücknahme des Antrages/ Rücktritt / Säumnis
Solange noch keine Zulassung erfolgt ist, kann der Antrag ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Dies muss schriftlich geschehen. Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück oder versäumt er die Prüfung, so muss er die Gründe für seine Nichtteilnahme dem Landesprüfungsamt unverzüglich in schriftlicher Form mitteilen. Eine fernmündliche Vorabinformation ist möglich. Sie entbindet den Prüfling aber nicht, die schriftliche Beantragung der Rücktritts- bzw. Säumnisgenehmigung unverzüglich nachzuholen. Für die Nichtteilnahme müssen wichtige Gründe vorliegen, wobei diese sich auf die Zeit nach der Zulassung beziehen müssen.
Die Gründe müssen für jeden Prüfungsteil gesondert nachgewiesen werden.
Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt/ die Säumnis, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung auch nur für einen Prüfungsteil nicht erteilt und wird dieser versäumt, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Bei einem nach Ablegen der schriftlichen Prüfung erklärten Rücktritt von der Prüfung werden, sofern der Rücktritt nicht genehmigt wird, die schriftliche Aufsichtsarbeit regulär ausgewertet und das Ergebnis der Prüfungsentscheidung zugrunde gelegt.
Wer wegen Krankheit an der gesamten Prüfung oder einem Teil (schriftlich oder mündlich) nicht teilnimmt, oder die Prüfung unterbricht, muss dem Landesprüfungsamt außerdem unverzüglich ein ärztliches Attest vorlegen. Das Attest muss nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen nicht. Das Landesprüfungsamt behält sich die Anforderung weiterer ärztlicher oder amtsärztlicher Zeugnisse vor.
Wer von der gleichen Prüfung bereits zweimal aus gesundheitlichen Gründen zurückgetreten ist oder sie aus solchen Gründen bereits zweimal versäumt oder unterbrochen hat und wiederum Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dem Landesprüfungsamt in jedem Fall zusätzlich zum Zeugnis des behandelnden Arztes ein den genannten Kriterien genügendes Zeugnis des Amtsarztes vorlegen.
Vorstehende Hinweise und Erläuterungen können bei der Vielfalt denkbarer Fragestellungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und die Rechtsvorschriften nicht ersetzen. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut der PsychTh-APrV verbindlich. |