Ausbildung zum Zahnarzt (ZApprO 1955)
Ausbildung zum Zahnarzt
Die Zahnärztliche Ausbildung umfasst:
- ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt.
Folgende staatliche Prüfungen:
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen, Ref. 28, beim Vollzug der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO)
- Bestellung der Prüfungsausschüsse ( § 4 Abs.2)
- Teilnahme an Prüfungen (§7) - Entscheidungen über die "Anerkennung" eines ausländischen Reifezeugnisses als Vorbildungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung ( § 9 ABS. 2 i. V. m. § 60 Abs.1)
- Versagung sowie Rücknahme und Widerruf der Zulassung zu einer Prüfung wegen fehlender Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.3 oder 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wegen Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit, Unfähigkeit und Ungeeignetheit (§ 10 Abs.2)
- Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung bei einem anderen als bisherigem Prüfungsausschuß (§ 12; i.V.m. § 60 Abs. 2)
- Weitermeldung der endgültig Durchgefallenen an die entsprechenden Behörden der anderen Bundesländer (§ 15 Abs.2)
- Entscheidung über die Zulassung bei einem anderen Prüfungsausschuß als dem am Studienort befindlichen ( § § 18, 25 i.V.m. § 60 Abs.1)
- Anrechnung von Studienzeiten/ Prüfungen aus einem verwandten Studiengang sowie eines im Ausland absolvierten Studiums ( §§ 19 Abs.5, 26 Abs.2 Satz 2, 34 Abs.2, 35 Abs. 2i.V.m. § 60 Abs.1). Ausnahme : Medizinstudenten nach (§ 61)
- Befreiung von einzelnen Prüfungsfächern im Rahmen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, die bereits Gegenstand einer anderen Prüfung waren ( § 21 Abs.4 i.V.m. § 60 Abs.1)
- Ausnahmebewilligung hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen bei Wiederholungsprüfungen die Prüfung abgeschlossen werden muß (§§ 22 Abs.3 Satz 4, 33 Abs.1 S.3, 61 Abs.3 Satz 4 und 61 Abs.5 Satz 4 i.V. m. § 60 Abs.1)