Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Merkblatt für die Anmeldung zur Prüfung im 1. Halbjahr 2024
nach der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335)
Nähere Einzelheiten zu den schriftlichen Prüfungen (Prüfungsort, Sitzplatznummer, Ablauf und Technik des Prüfungsverfahrens) enthält der Zulassungsbescheid, der jedem Kandidaten spätestens sieben Tage vor der Prüfung zusammen mit der Ladung zugeht.
Antrag auf Zulassung
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist ausschließlich unter Verwendung der vom Landesprüfungsamt bereitgestellten Vordrucke zu stellen. Er muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit den darin aufgeführten Unterlagen bis
10. Januar (1. Halbjahr) / 10. Juni (2. Halbjahr)
dem Landesprüfungsamt vorliegen (§ 10 Abs. 2, 3 und 4 ÄAppO).
M2 - Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Maßgebend ist hierbei das Eingangsdatum! Da nach diesem Termin eingehende Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, wird empfohlen, schon jetzt die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und den Antrag umgehend einzureichen. Das Landesprüfungsamt ist nur bei frühzeitiger Antragstellung in der Lage, auf evtl. Mängel des Zulassungsantrages hinzuweisen und so den Studierenden die Möglichkeit zu geben, den Antrag innerhalb der vorgegebenen Frist zu berichtigen oder zu ergänzen. Andernfalls muss mit der Ablehnung des Antrages gerechnet werden (vgl. § 11 ÄAppO).
Empfangsbestätigungen werden nicht ausgestellt.
Wir empfehlen, den Antrag per Einschreiben mit Rückschein hierher zu übersenden.
Die wegen noch laufender Lehrveranstaltungen ausstehende Scheine bzw. eine Gesamtbescheinigung über die Leistungsnachweise muss bis spätestens
20. Februar 2024
nachgereicht werden.
Die Gesamtbescheinigung wird jedem Studenten vom Referat Lehre/Studiendekanat ausgestellt und ausgehändigt.
Die Unterlagen und Nachweise sind im Original einzureichen. Es sei denn Sie haben den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in Sachsen absolviert dann reicht die Geburtsurkunde und das Zeugnis über das Physikum in Kopie ( es muss keine beglaubigte Kopie sein). Die Gesamtbescheinigungen über die Unterrichtsveranstaltungen müssen Unterschrift und Siegel der Universität tragen.
Wegen des späten Vorlesungsschlusses und der von der ÄAppO fixierten knappen Termine steht die technische Durchführung des Anmelde- und Zulassungsverfahrens unter großem Zeitdruck. Die Studenten werden deshalb im Interesse eines reibungslosen Ablaufs gebeten,
- die Unterlagen möglichst bald vollständig und sorgfältig ausgefüllt einzureichen,
- eine evtl. noch erforderliche Anrechnung verwandter oder im Ausland betriebener Studien oder Famulatur-/ PJ-Zeiten vornehmen zu lassen,
- ggf. notwendige Formalitäten mit den Ämtern für Ausbildungsförderung (BAföG usw.) abzuwickeln (evtl. Scheine und Studienbuch ablichten!),
- dafür zu sorgen, dass sie über einen gültigen Bundespersonalausweis oder Reisepass (Ausländer ein entsprechendes Ausweispapier ihres Heimatstaates) verfügen, da sie sich beim Betreten des Prüfungssaales ausweisen müssen.
Die eingereichten Unterlagen müssen für die Dauer der Bearbeitung im Landesprüfungsamt verbleiben und werden mit dem Zulassungsbescheid wieder zurückgegeben.
Rücknahme des Antrages / Rücktritt / Säumnis (M2)
Solange noch keine Zulassung (in der Regel bis 2 Wochen vor der Prüfung) erfolgt ist, kann der Prüfling den Antrag ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücknehmen. Diese Möglichkeit besteht
n i c h t für Wiederholer; diese werden von Amts wegen geladen.
Danach gilt folgendes:
Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil zurück, muss er gegenüber dem Landesprüfungsamt (LPA) unverzüglich die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung beantragen und den Rücktrittsgrund mitteilen. Entscheidend ist jeweils der Eingang beim LPA. Unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO). Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 18 Abs. 1 S. 3 ÄAppO), der dem Prüfling die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar erscheinen lässt.
Im Krankheitsfall muss dem LPA neben dem Antrag auf Genehmigung des Rücktritts unverzüglich die vorgetragene gesundheitliche Beeinträchtigung nachgewiesen werden. Der Nachweis hat sinnvoller Weise durch ein ausführliches ärztliches Attest zu erfolgen, das detaillierte und nachvollziehbare Aussagen über den Beginn sowie das voraussichtliche Ende der Erkrankung und die medizinischen Befundtatsachen enthält, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Durch die Angaben im Attest muss das LPA in die Lage versetzt werden, zu entscheiden, ob eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt. Das LPA kann verlangen, dass sich der Prüfling einer weiteren ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung unterzieht (§ 18 Abs. 1 S. 4 ÄAppO). Werden die Ermittlungen des LPA durch verspätete Mitteilung bzw. Nachweis der Erkrankung erschwert oder unmöglich gemacht (etwa weil die geltend gemachten Symptome bereits abgeklungen sind), wird der Antrag abgelehnt. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der alleinige Hinweis des Arztes auf eine Prüfungsunfähigkeit genügen aus den o. g. Gründen nicht.
Im Interesse des Prüflings wird empfohlen, das LPA vorab über den Rücktritt und den Rücktrittsgrund zu informieren:
- per Telefon unter 0351 825 2613 / 825 2610 / 825 2614, 825 2617
- per E-Mail an das Postfach lpadresden@lds.sachsen.de /
kerstin.jockusch@lds.sachsen.de / anett.liebscher@lds.sachsen.de oder
- per Telefax an 0351 825-9201.
Zusätzlich sind dem LPA der Antrag und die Nachweise zum Rücktrittsgrund unverzüglich im Original zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch durch eine andere Person im Auftrag des Prüflings erfolgen.
Genehmigt das LPA den Rücktritt, so gilt der Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 S. 2 ÄAppO). Wird keine Genehmigung erteilt, gilt dieser Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden (§ 18 Abs. 2 ÄAppO).
Alle o. g. Anforderungen gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil versäumt wird (vgl. § 19 ÄAppO).
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die nächste Prüfung erst ein halbes Jahr später zu den bundeseinheitlichen Prüfungsterminen im April bzw. Oktober stattfinden kann.
Prüfungsergebnisse
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder telefonisch noch per E-Mail Auskünfte zu den Prüfungsergebnissen geben können.
Das Zeugnis geht Ihnen ca. 4 Wochen nach der Prüfung zu.
Es wird an die im Antrag angegebene Adresse verschickt. Nachträgliche Änderungen der im Antragsvordruck angegebenen Adresse können aus organisatorischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Erforderlichenfalls ist beim zuständigen Postamt ein Nachsendeauftrag zu stellen. Bestätigungen über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung für den rechtzeitigen Beginn des PJ können aus der knapp bemessenen Zeit zwischen Bekanntgabe der Ergebnisse durch das IMPP und Versand der Zeugnisse durch das LPA nicht ausgestellt werden.
Auszug aus der Approbationsordnung für Ärzte
§ 10
Meldung und Zulassung zur Prüfung
- Über die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle.
- Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Prüfungsabschnitten jeweils im letzten
Studienhalbjahr der Studienzeit zu melden, die § 1 Abs. 3 als Voraussetzung für das Ablegen der
Prüfung bestimmt.
- Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle
vorgeschriebenen Form zu stellen und muss dieser bis zum 10. Januar oder bis zum 10. Juni
zugegangen sein.
- Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen:
b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Universität zum Nachweis der Studienzeiten an seine Stelle tretenden Unterlagen,
c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen,
Versagung der Zulassung
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4 Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der von der nach Landesrecht zuständigen Stelle bestimmten Frist nachreicht,
3. der Prüfungsabschnitt nicht wiederholt werden darf oder
4. ein Grund vorliegt, der nach § 10 Abs. 6 Satz 2 eine ordnungsgemäße Prüfungsteilnahme nicht erwarten lässt oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung führen würde.
Ladung zu den Prüfungsterminen
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling spätestens sieben, die Ladung zur mündlich-praktischen Prüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zugestellt.
§ 18
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einem Prüfungsabschnitt oder einem Prüfungsteil zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen. Genehmigt die nach Landesrecht zuständige Stelle den Rücktritt, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann im Falle einer Krankheit die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung auch durch einen von ihr benannten Arzt verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als nicht bestanden.Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so hat er den Prüfungsabschnitt oder den Prüfungsteil nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vor liegt, trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Wiederholung von Prüfungen