Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Merkblatt über die Ableistung der Famulatur nach § 7 ÄAppO
Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschiedenen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. Die Studierenden sind In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung mit der ärztlichen Patientenversorgung vertraut zu machen.
Die Famulatur ist ganztätig während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Eine Ableistung der Famulatur im laufenden Semester, in dem z.B. nur das Blockpraktikum zu absolvieren ist, ist nicht möglich.
Zur hausärztlichen Versorgung zählen:
Bei einer Krankenhausfamulatur soll der Famulus ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht entsprechend seinem Kenntnisstand verrichten. Er soll in den normalen Klinikalltag einer Bettenstation integriert werden und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.
Bei einer Praxisfamulatur soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnese zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen, sofern bestätigt wird, daß die Famulatur ganztägig und nur in der Ambulanz (auch Polikliniken) verrichtet wurde. Das Sächsische Landesprüfungsamt wertet auch in folgenden Einrichtungen abgeleistete Famulaturen als Praxisfamulatur: Poliklinik, Ambulanz, Notaufnahme, Notarztwagen, Tagesklinik, Radiologie und Einrichtungen des ÖGD.
Eine Anerkennung im Inland erbrachter Famulaturen durch das Landesprüfungsamt ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen.
Famulaturen in einem klinisch-theoretischen Fachbereich:
sind nur bei unmittelbarem Patientenbezug und einer entsprechenden Bescheinigung des Faches als Einrichtung der ambulanten/stationären Krankenversorgung in eng umgrenzten Umfang möglich und bedürfen in jedem Fall der vorherigen Abstimmung (formloser schriftlicher Antrag) mit dem Landesprüfungsamt. Eine solche Famulatur muss mit 30 Tagen abgeleistet werden und wird als Praxisfamulatur anerkannt, ersetzt aber nicht eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung. Darunter zählen z.B. Pathologie, Rechtsmedizin, Klinische Chemie, u.s.w.
Die Famulatur darf vier Monate (4 x 30 Kalendertage) nicht unterschreiten. Sie ist ganztägig und in den einzelnen Abschnitten möglichst zusammenhängend zu erbringen. Eine Aufteilung in maximal 6 Teilabschnitte ist möglich, wobei dann eine Mindestdauer des Einzelabschnittes von 15 Tagen gefordert wird.
Der Nachweis über die Ableistung der Famulatur wird durch ein Zeugnis erbracht. Dieses Famulaturzeugnis muss die Originalunterschrift des Arztes, unter dessen Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, enthalten (kein Faksimile-Stempel!). Eine über das Ausstellungsdatum (Tag der Unterschrift des Arztes) hinaus bescheinigte Zeit kann nicht akzeptiert werden (keine Vordatierung!).
Famulatur im Ausland:
Im Ausland erbrachte Famulaturen bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch das Landesprüfungsamt.
Die Famulatur kann teilweise im Ausland abgeleistet werden (§ 7 Abs. 4 ÄAppO). Es werden dabei die gleichen Bedingungen wie auch in Deutschland gestellt. Aus den Bescheinigungen muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Krankenhaus- oder Praxisfamulatur handelt.
Die Hausarztfamulatur kann nicht im Ausland abgeleistet werden!
Anerkennung der Famulaturen:
Nach Ableistung der Auslandsfamulatur ist deren Anerkennung schriftlich (formlos) beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie des Zeugnisses des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung
- Famulaturzeugnisse im Original.
Anträge, die per E-Mail gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.
Danach erhalten Sie vom Landesprüfungsamt ein Anerkennungsschreiben sowie Ihre Famulaturzeugnisse zurück.
Bitte legen Sie nur dieses Schreiben als Nachweis der Famulaturen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor. Anmeldeschluss für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist der 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres.
Die Famulatur ist ganztätig während der unterrichtsfreien (vorlesungsfreien) Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweitem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten.
Unterrichtsfreie Zeit ist die vorlesungsfreie Zeit. Ein Urlaubssemester gilt als unterrichtsfreie Zeit; ebenso die offiziellen Ferienzeiten an den medizinischen Fakultäten, in denen kein Vorlesungs-, Praktikums- bzw. Seminarbetrieb stattfindet (z.B. anlässlich der Weihnachts- und Osterferien). Sollte eine individuelle vorlesungsfreie Zeit vorliegen (z.B. Urlaubssemester oder andere Gründe), muss ein Nachweis der Universität darüber vorgelegt werden. Auch wenn kein Urlaubssemester genommen wurde, aber dennoch individuell keine präsenzpflichtigen Veranstaltungen stattfanden, muss hierüber ein Nachweis der Universität vorgelegt werden.
Eine Ableistung der Famulatur im laufenden Semester, in dem z.B. nur das Blockpraktikum zu absolvieren ist, ist nicht möglich.
- Famulaturzeugnis (Praxis und Krankenhaus) (mehrsprachig)
- Famulaturzeugnis (Einrichtung der hausärztlichen Versorgung)
Die Famulatur gliedert sich in folgende Abschnitte (§ 7 Abs. 3 ÄApprO):
- 1. ein Monat (30 Kalendertage)
in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis
2. ein Monat (30 Kalendertage)
2. ein Monat (30 Kalendertage)
in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung
- 3. ein Monat (30 Kalendertage)
in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung
Die in einem Sanitätsversorgungszentrum der Bundeswehr absolvierten Famulatur kann nicht als Hausarztfamulatur anerkannt werden.
Die in einem Sanitätsversorgungszentrum der Bundeswehr absolvierten Famulatur kann nicht als Hausarztfamulatur anerkannt werden.
- 4. ein Monat (30 Kalendertage)
in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens, in der ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Aufteilung der sog. Wahlfamulatur ist grundsätzlich möglich. Es gibt aber Ausnahmen. Die Wahlfamulatur darf nicht in in unterschiedlichen Einrichtungstypen absolviert werden (Bsp. ambulant/stationär/Hausarzt), sondern nur stationär/stationär oder abmulant/ambulant oder Hausarzt/Hausarzt).
Zur hausärztlichen Versorgung zählen:
- Allgemeinärzte
- Kinderärzte
- Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben
- Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind und
- Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben.
- Als "Einrichtung der hausärztlichen Versorgung" gelten ausschließlich Ärzte, die in § 73 Abs. 1 a Ziffer 1-4 SGB V aufgelistet sind.
Bei einer Krankenhausfamulatur soll der Famulus ärztliche Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht entsprechend seinem Kenntnisstand verrichten. Er soll in den normalen Klinikalltag einer Bettenstation integriert werden und an ärztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.
Bei einer Praxisfamulatur soll der Famulus Gelegenheit haben, Anamnese zu erheben, am ärztlichen Gespräch mit dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen, sofern bestätigt wird, daß die Famulatur ganztägig und nur in der Ambulanz (auch Polikliniken) verrichtet wurde. Das Sächsische Landesprüfungsamt wertet auch in folgenden Einrichtungen abgeleistete Famulaturen als Praxisfamulatur: Poliklinik, Ambulanz, Notaufnahme, Notarztwagen, Tagesklinik, Radiologie und Einrichtungen des ÖGD.
Eine Anerkennung im Inland erbrachter Famulaturen durch das Landesprüfungsamt ist nicht erforderlich. Die Nachweise sind dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beizufügen.
Famulaturen in einem klinisch-theoretischen Fachbereich:
sind nur bei unmittelbarem Patientenbezug und einer entsprechenden Bescheinigung des Faches als Einrichtung der ambulanten/stationären Krankenversorgung in eng umgrenzten Umfang möglich und bedürfen in jedem Fall der vorherigen Abstimmung (formloser schriftlicher Antrag) mit dem Landesprüfungsamt. Eine solche Famulatur muss mit 30 Tagen abgeleistet werden und wird als Praxisfamulatur anerkannt, ersetzt aber nicht eine Famulatur in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung. Darunter zählen z.B. Pathologie, Rechtsmedizin, Klinische Chemie, u.s.w.
Die Famulatur darf vier Monate (4 x 30 Kalendertage) nicht unterschreiten. Sie ist ganztägig und in den einzelnen Abschnitten möglichst zusammenhängend zu erbringen. Eine Aufteilung in maximal 6 Teilabschnitte ist möglich, wobei dann eine Mindestdauer des Einzelabschnittes von 15 Tagen gefordert wird.
Der Nachweis über die Ableistung der Famulatur wird durch ein Zeugnis erbracht. Dieses Famulaturzeugnis muss die Originalunterschrift des Arztes, unter dessen Leitung die Famulatur abgeleistet wurde, enthalten (kein Faksimile-Stempel!). Eine über das Ausstellungsdatum (Tag der Unterschrift des Arztes) hinaus bescheinigte Zeit kann nicht akzeptiert werden (keine Vordatierung!).
Famulatur im Ausland:
Im Ausland erbrachte Famulaturen bedürfen grundsätzlich der Anerkennung durch das Landesprüfungsamt.
Die Famulatur kann teilweise im Ausland abgeleistet werden (§ 7 Abs. 4 ÄAppO). Es werden dabei die gleichen Bedingungen wie auch in Deutschland gestellt. Aus den Bescheinigungen muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Krankenhaus- oder Praxisfamulatur handelt.
Die Hausarztfamulatur kann nicht im Ausland abgeleistet werden!
Anerkennung der Famulaturen:
Nach Ableistung der Auslandsfamulatur ist deren Anerkennung schriftlich (formlos) beim Landesprüfungsamt zu beantragen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie des Zeugnisses des Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung
- Famulaturzeugnisse im Original.
Anträge, die per E-Mail gestellt werden, können nicht bearbeitet werden.
Danach erhalten Sie vom Landesprüfungsamt ein Anerkennungsschreiben sowie Ihre Famulaturzeugnisse zurück.
Bitte legen Sie nur dieses Schreiben als Nachweis der Famulaturen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor. Anmeldeschluss für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist der 10. Januar bzw. 10. Juni eines jeden Jahres.